Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.03.1986, Az.: L 7 Ar 275/85

Arbeitslosenhilfe; Kürzung; Arbeitsloser; Sparguthaben; Vermögen; Unterhaltsanspruch; Eltern; Unterhalt

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
25.03.1986
Aktenzeichen
L 7 Ar 275/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 11602
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1986:0325.L7AR275.85.0A

Fundstellen

  • Breith 1986, 808
  • info also 1986, 198

Amtlicher Leitsatz

Die Arbeitslosenhilfe ist ungekürzt zu gewähren, wenn ein volljähriger Arbeitsloser verwertbares Vermögen (Sparguthaben) besitzt, das wegen seiner Höhe nach § 6 Abs 1 AlhiV nicht zu berücksichtigen ist, aber nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen die - nicht mit dem Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden - Eltern ausschließt; der Unterhaltsanspruch kann nicht unter Anwendung anderer als bürgerlich-rechtlicher Kriterien fingiert werden.