Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.03.1986, Az.: L 7 Ar 275/85
Arbeitslosenhilfe; Kürzung; Arbeitsloser; Sparguthaben; Vermögen; Unterhaltsanspruch; Eltern; Unterhalt
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 25.03.1986
- Aktenzeichen
- L 7 Ar 275/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 11602
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1986:0325.L7AR275.85.0A
Rechtsgrundlagen
- § 137 AFG
- § 138 Abs. 1 Nr. 1 AFG
- § 1602 Abs. 1 BGB
- § 6 Abs. 1 AlhiV
Fundstellen
- Breith 1986, 808
- info also 1986, 198
Amtlicher Leitsatz
Die Arbeitslosenhilfe ist ungekürzt zu gewähren, wenn ein volljähriger Arbeitsloser verwertbares Vermögen (Sparguthaben) besitzt, das wegen seiner Höhe nach § 6 Abs 1 AlhiV nicht zu berücksichtigen ist, aber nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen die - nicht mit dem Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden - Eltern ausschließt; der Unterhaltsanspruch kann nicht unter Anwendung anderer als bürgerlich-rechtlicher Kriterien fingiert werden.