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  • ab 16.05.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 23. RÄndStVG

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Redaktionelle Abkürzung
23. RÄndStVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(2) Der Staatsvertrag wird als Anlage veröffentlicht.

(3) 1Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 am 1. Juni 2020 in Kraft. 2Wird der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos, so wird dies bis zum 1. August 2020 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.