Abschnitt 1 23. RÄndStVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
- Redaktionelle Abkürzung
- 23. RÄndStVG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620
(1) Dem am 10./28. Oktober 2019 unterzeichneten Dreiundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird als Anlage veröffentlicht.
(3) 1Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 am 1. Juni 2020 in Kraft. 2Wird der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos, so wird dies bis zum 1. August 2020 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.