Amtsgericht Winsen (Luhe)
Beschl. v. 26.02.2015, Az.: 7 Lw 45/14

Bibliographie

Gericht
AG Winsen (Luhe)
Datum
26.02.2015
Aktenzeichen
7 Lw 45/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 45341
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Für die landwirtschaftsgerichtliche Genehmigung von Hofübergabeverträgen fällt nach Nr. 15110 Nr. 4 der Anlage 1 zum GNotKG eine 2,0-fache Gebühr an.

Tenor:

Die Erinnerung des Übernehmers Ch. B. wird zurückgewiesen.

Gründe

1. Zutreffend weist der Erinnerungsführer zwar darauf hin, dass kein Fall der Nr. 15110 Nr. 3 der Anlage 1 zum GNotKG vorliegt, weil es sich um keinen Fall des § 14 Abs. 3 HöfeO handelt (und schon gar nicht um einen des § 14 Abs. 3 HöfeVO, wie es das landesweite Computerprogramm vorsieht, weil es § 14 Abs. 3 HöfeVO weder gibt, noch das so in Nr. 15110 Nr. 3 der Anlage 1 zum GNotKG steht).

2. Allerdings liegt ein Fall der Nr. 15110 Nr. 4 der Anlage 1 zum GNotKG vor, mit der Folge, dass eine 2-fache Gebühr zu Recht angesetzt worden ist.

Nach der früheren Gesetzeslage der Höfeverfahrensordnung war bei Hofübergabeverträgen nur eine viertel Gebühr anzusetzen.

Eine (heute bestenfalls zu anzusetzende) 0,5-Gebühr kann nur dann berechnet werden, wenn ein Fall der Nr. 15112 der Anlage 1 zum GNotKG vorliegt. Dort heißt es:

15112  Verfahren im Übrigen  ..........

Die Gebühr wird in Pachtkreditsachen erhoben für

1. jede Niederlegung eines Verpfändungsvertrages,

2. die Entgegennahme der Anzeige über die Abtretung der Forderung und

3. die Herausgabe des Verpfändungsvertrages.

Neben einer Gebühr für die Niederlegung wird eine Gebühr für die Erteilung einer Bescheinigung über die erfolgte Niederlegung nicht erhoben.

Nach dem Gesetzesentwurf gemäß Bundestagsdrucksache 17/11417 Seite 213 (s.u.) soll diese Vorschrift „einen Auffangtatbestand für sämtliche Verfahren  vor  den  Landwirtschaftsgerichten  darstellen,  die  nicht  in  Nummer 15110 KV GNotKG geregelt sind (auch wenn das aus dem Wortlaut der Vorschrift selbst wohl eher nach dem dritten Lesen hervorgeht). Allerdings greift ein solcher Auffangtatbestand bereits deshalb nicht ein, weil der vorliegende Fall bereits unter Nummer 15110 Nr. 4 der Anlage 1 zum GNotKG fällt, wo es heißt:

Abschnitt 1

Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht

und Pachtkreditsachen im Sinne des Pachtkreditgesetzes

15110  Verfahren

1.        aufgrund der Vorschriften über die gerichtliche Zuweisung eines Betriebes (§ 1 Nr. 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen),

2. über Feststellungen nach § 11 Abs. 1 Buchstabe g HöfeVfO,

3.        zur Regelung und Entscheidung der mit dem Hofübergang zusammenhängenden Fragen im Fall des § 14 Abs. 3 HöfeO,

4. über sonstige Anträge und Streitigkeiten nach § 18 Abs. 1 HöfeO und nach § 25 HöfeVfO und

Hier liegt ein „sonstiger Antrag . nach § 18 Abs. 1 HöfeO“ vor, denn § 18 Abs. 1 HöfeO weist den Landwirtschaftsgerichten „die Entscheidung über alle Anträge und Streitigkeiten zu, die sich bei der Anwendung der Höfeordnung ergeben“. Die Frage, ob ein genehmigungsfähiger Hofübergabevertrag i.S.v. §§ 17, 16 HöfeO vorliegt, ist eine Frage, die sich bei der Anwendung der HöfeO ergibt, sind doch für solche Fragen gem. § 18 HöfeO die sich aus dem LwVfG ergebenen Zuständigkeiten maßgeblich. Dass das Landwirtschaftsgericht für die Frage der Genehmigung eines Hofübergabevertrages zuständig ist, ergibt sich dann aus § 1 Abs. 1 Nr. 2 LwVfG, das die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts für rechtsgeschäftliche Veräußerungen regelt.

Nach Nummer 15110 Nr. 4 der Anlage 1 zum GNotKG ist daher (da kein Auffangfall des 15112 vorliegt) eine 2,0-fache Gebühr in Rechnung zu stellen.

Nun haben sich zwar Stimmen geregt, die in Zweifel gezogen haben, ob eine Vervielfachung der Landwirten bzw. Beteiligten von landwirtschaftlichen Flächen nach dem neuen GNotKG in Rechnung zu stellenden Gerichtskosten richtig, gerecht und sinnvoll ist. So überschreibt das Landwirtschaftliche Wochenblatt in seiner Ausgabe 40/2014 ein Interview mit dem Leiter der Rechtsabteilung des Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverbandes mit „4000 % höhere Gebühren“ und zitiert ihn dahingehend, dass man deshalb gegen eine Kostenrechnung eines Amtsgerichts Erinnerung eingelegt habe und ggf. damit vor das OLG Hamm ziehen werde. Aber dieses Amtsgericht Arnsberg hat auf die in dem Artikel angesprochene Erinnerung hin mit Beschluss vom 03.04.2014 – 8 Lw 92/13 – entschieden, der Ansatz einer 2,0- fachen Gebühr sei (entgegen einer früheren 0,25-Gebühr bei Hofübergabeverträgen), insbesondere nach der Bundestagsdrucksache über die Motive des   Gesetzgebers   zur   Änderung   des   Kostenrechts   (BT-Drucksache 17/11471 S. 213) gerade gewollt. In dieser Bundestagsdrucksache zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG) heißt es u.A. (Hervorhebung durch den Unterzeichner):

Zu Nummer 15112

Diese Vorschrift stellt einen Auffangtatbestand für sämtliche Verfahren vor den Landwirtschaftsgerichten dar, die nicht in Nummer 15110 KV GNotKG geregelt sind. Aus Vereinfachungsgründen wird für sämtliche Verfahren ein einheitlicher Gebührensatz vorgesehen.

Nicht übernommen wurde die Privilegierung für Übergabeverträge in gerichtlichen Verfahren  aufgrund der Vorschriften über die rechtsgeschäftliche Veräußerung  (§ 1 Nummer 2 LwVfG). Sie erscheint sachlich nicht  geboten  und ihr Wegfall trägt zur Vereinfachung des Kostenrechts bei.

Die gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Arnsberg eingelegte Beschwerde zum OLG Hamm wurde – nach einem Erfolglosigkeitshinweis des Senates – zurückgenommen, so dass sie bestandskräftig geworden ist.

Dass eine zweifache Gebühr anfällt, ergibt sich wohl auch aus der Gesetzesänderung selbst:

Bisher hieß es in §§ 22 u. 23 HöfeVfO:

§ 22 Doppelte Gebühr

Das Doppelte der vollen Gebühr wird erhoben für

a) Feststellungsverfahren nach § 11 Abs. 1 Buchstabe g,

b) Verfahren zur Regelung und Entscheidung der mit dem Hofübergang zusammenhängenden Fragen im Fall des § 14 Abs. 3 der Höfeordnung,

c) Verfahren über sonstige Anträge und Streitigkeiten nach § 18 Abs. 1 der Höfeordnung und nach § 25.

§ 23 Viertel Gebühr

Ein Viertel der vollen Gebühr wird erhoben für

a) das Verfahren über die Genehmigung der Übergabe eines Hofes,

b) die Aufnahme der Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 der Höfeordnung,

c) die Entgegennahme der Erklärung im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 und des § 11 der Höfeordnung, und zwar gegebenenfalls neben der unter b) bestimmten Gebühr,

d) das Fristsetzungsverfahren nach § 9 Abs. 2 Satz 2 der Höfeordnung.

Jetzt entspricht VV 15110 weitgehend dem alten § 22 HöfeVfO, nur die Ausnahmen des § 23 HöfeVfO sind weggefallen, weil der Gesetzgeber gemäß Gesetzesbegründung gewollt hat, dass „Aus Vereinfachungsgründen für sämtliche Verfahren ein einheitlicher Gebührensatz vorgesehen“ ist und

„nicht übernommen wurde die Privilegierung für Übergabeverträge in gerichtlichen Verfahren aufgrund der Vorschriften über die rechtsgeschäftliche Veräußerung (§ 1 Nummer 2 LwVfG)“. Damit hat der Gesetzgeber die Reduzierung der gerichtlichen Gebühr auf ein Viertel bewusst gestrichen, mit der Folge, dass „Verfahren über . Anträge und Streitigkeiten nach § 18 Abs. 1 der Höfeordnung“ unter die alte Bestimmung des § 22 HöfeVfO, die heutige VV 15110 Nr. 4 der Anlage 1 zum GNotKG, fallen, also die zweifache Gebühr anzusetzen ist.

Die Rechtsauffassung, dass bei Hofübergaben eine zweifache Gebühr gem. Nr. 15110 der Anlage 1 zum GNotKG zu nehmen ist, vertritt i.Ü. auch Korintenberg-Fackelmann, Nr. 15110 der Anlage zum GNotKG, dort Rdnr. 11, wenn er auch sich selbst widersprechend bei Nr. 1512 dort Rdnr. 13 u. 14 etwas anderes ausführt. Nach einer Stellungnahme der Landesjustizverwaltung sollen auch Renner, Otto, Heinze, Leipziger Gerichts- u. Notarkostenkommentar, § 60 Rdnr. 5, § 76 Rndr. 4, Nr. 15110 KV Rdnr. 7 und BeckOK KostR/Zimmermann, GNotKG, KV 15110 Rdnr. 6   den Anfall einer 2-fachen Gebühr für richtig erachten.

Derzeit  gibt  es  eine  bundesweite  Abfrage  der  Landesjustizverwaltungen, wie diese Rechtsfrage in der Praxis gesehen wird. Das Gericht kennt - insbesondere aus dem hiesigen Landgerichtsbezirk - keine Stellungnahme der Amtsgerichte, die die Rechtsauffassung des Anfalls einer 2-fachen Gebühr für unzutreffend erachtet, auch wenn nicht verkannt wird, dass bis in die jüngste Zeit hinein aufgrund nicht aktueller Software dem nicht immer Rechnung getragen worden ist.

Nicht gehört werden kann der Erinnerungsführer mit der Begründung, es sei eine falsche Gebührenbegründung gewählt worden und damit sei der Gebührenanspruch des Staates entfallen, die Gebühr dürfte auf keine andere, zutreffende, Ziffer gestützt werden. . Vielmehr ist es so, dass Nr. 151110 Nr. 4 und die dortige Definition „Verfahren über sonstige Anträge und Streitigkeiten nach § 18 Abs. 1 der Höfeordnung“ aussagt, dass eine 2-fache Gebühr für alle „Verfahren über sonstige Anträge und Streitigkeiten nach § 18 Abs. 1 der Höfeordnung“ zu nehmen ist, der Gesetzgeber gerade regeln wollte, dass die Privilegierung für Übergabeverträge in gerichtlichen Verfahren entfällt, vielmehr nunmehr – nach Nr. 4 – „Aus Vereinfachungsgründen für sämtliche Verfahren (über Anträge und Streitigkeiten nach der Höfeordnung) ein einheitlicher Gebührensatz vorgesehen ist. Und das ist der 2- fache Gebührensatz, auch wenn man im Einzelfall – insbesondere in Verbindung mit einer Änderung der Verfahrenswertvorschriften – der Auffassung sein kann, dass die genommenen Gerichtsgebühren in Relation zur behandelten Sache „sportlich“ sein könnten. Aber das ist etwas, was der Gesetzgeber entschieden hat und deshalb nicht von der Rechtsprechung einer anderen Bewertung unterzogen werden kann.

Daher war die Erinnerung mit dem Hinweis zurückzuweisen, dass die angesetzte Gebühr sich auf Nr. 15110 Nr. 4 und nicht Nr. 3 der Anlage 1 zum GNotKG stützt – die Bezirksrevisorin hat sich dieser Auffassung angeschlossen.