Amtsgericht Winsen (Luhe)
Beschl. v. 11.07.2016, Az.: 18 II 564/14
Bibliographie
- Gericht
- AG Winsen (Luhe)
- Datum
- 11.07.2016
- Aktenzeichen
- 18 II 564/14
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2016, 43150
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Beratungshilfe bzw. eine Beratungshilfevergütung kann für eine Vertretung einer Partei im PKH- bzw. VKH - Prüfungsverfahren, sei es auf der aktiven Seite, sei es auf der passiven Seite, nicht gewährt werden, weil es sich dabei nicht um eine Vertretung "außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens" handelt.
Tenor:
Die Erinnerung der Antragstellerin gegen die Zurückweisung des weiteren Vergütungsantrags vom 25.04.2016 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragstellerin wurde unter dem 12.08.2014 Beratungshilfe für „Unterhalt“ gewährt. Per 19.02.2016 wurde der Rechtsanwältin in der Angelegenheit eine Beratungsvergütung von brutto 41,65 € festgesetzt und ausgezahlt. Sie hatte die Antragstellerin unterhaltsrechtlich beraten.
Mit neuem Antrag vom 25.04.2016 wurde nunmehr eine weitere Vergütung in Höhe Nr. 2503 VV RVG (85,00 €) und unter Abzug der bereits ausgezahlten 41,65 € als Differenz noch ein Betrag von 79,73 €geltend gemacht.
Der Rechtspfleger hat dazu mit ablehnenden Beschluss vom 31.05.2016 die Auffassung vertreten, eine Differenzvergütung im Rahmen der bewilligten Beratungshilfe sei nicht angefallen, weil Beratungshilfe nur den außergerichtlichen Bereich (§ 1 Abs. 1 BerHG) umfasse. Gerichtliche Verfahren, die sich an eine außergerichtliche Tätigkeit anschließen, seien von Beratungshilfe nicht erfasst, sodass durch Tätigkeiten innerhalb gerichtlicher Verfahren auch keine (weitere) Beratungshilfevergütung entstehen könne. Eine Beratungshilfevergütung könne nur insoweit entstehen, als auch die Beratungshilfebewilligung reiche. Sowohl Hauptsacheverfahren vor dem Familien- und Oberlandesgericht, als auch das VKH-Prüfungsverfahren seien aber in diesem Sinne gerichtliche Verfahren. Eine anwaltliche Tätigkeit in diesen Verfahren löse keine (weitere) Beratungshilfevergütung aus. Entsprechend hat er den Differenzvergütungsantrag zurückgewiesen.
II.
Diese Entscheidung ist zu Recht ergangen. Die Vergütung einer anwaltlichen Vertretung einer Partei im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren kann nicht über Beratungshilfe erfolgen.
Zwar verkennt das Gericht nicht, dass Gerold-Schmidt im RVG-Kommentar, Rz. 6 ff zu VV 2500-2508 dargelegt hat, der BGH habe unentschieden gelassen, ob für das PKH-Prüfungsverfahren (also entsprechend auch für das VKH-Prüfungsverfahren) Beratungshilfe in Form der Vertretung mit der Folge möglich sei, dass die Gebühren nach VV 2503 anfalle. Seines Erachtens sei die Chancengleichheit zwischen armer und reicher Partei nur bis einschließlich der Stellung des PKH-Antrages gewahrt, so dass es geboten sei, eine Vertretung auch im PKH-Prüfungsverfahren unter die Beratungshilfe fallen zu lassen; während die reiche Partei sich im PKH-Prüfungsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen könne, sei der armen Partei das nicht möglich, wenn sie dafür keine Beratungshilfe erhalte (so auch AG Wuppertal, Beschluss vom 25. Oktober 1983 – 62 UR II 549/83 –, juris und nach der Kommentarstelle auch AG Arnsberg JurBüro 91, 803)
Allerdings ist dieser Rechtsauffassung nicht zuzustimmen. Beratungshilfe ist nicht in dem Umfang zu gewähren, wie es dieses oder andere Gerichte für nett und wünschenswert erachtet, sondern Beratungshilfe kann nur in dem Umfang gewährt werden, wie der Gesetzgeber das in einem ordentlichen Gesetz festgeschrieben hat. In § 1 BerHG heißt es dazu jedoch unzweifelhaft und eindeutig, dass Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten (nur) „außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens“ gewährt werden kann.
Unzweifelhaft ist das PKH-Prüfungsverfahren ein gerichtliches Verfahren. Es wird in der Regel durch einen Richter geführt und von solchen entschieden. Sobald jemand an diesem Verfahren teilnimmt, befindet er sich deshalb innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und nicht mehr außerhalb. Deswegen kann für die antragstellenden Partei nach Stellung eines PKH-Antrags Beratungshilfe für das Verfahren nicht mehr gewährt werden. Davon zu unterscheiden ist die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Stellung eines solchen Antrags, um sich über die Aussichten eines eventuell zu stellenden Antrags informieren zu lassen. Zu einem solchen Zeitpunkt befindet man sich noch außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens; für eine Beratung vor Stellung eines Antrags kann folglich Beratungshilfe gewährt werden. Wenn allerdings der Antrag bereits gestellt ist, befindet sich ein Antragsteller in einem gerichtlichen Verfahren. Beratungshilfe kann dann nicht mehr gewährt werden und die Tätigkeit eines Anwalts innerhalb dieses gerichtlichen PKH-Prüfungsverfahrens ist eine Tätigkeit innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, die nach dem eindeutigen Wortlaut von § 1 BerHG nicht durch Beratungshilfe abgedeckt werden kann (so auch Schoreit/Groß, Kommentar zur Beratungshilfe 10. Aufl., § 1 Rdnr. 21; AG Braunschweig, Beschluss vom 14. Oktober 1985 – 248 II 329/85 –, juris; AG Emmendingen, Beschluss vom 28. August 1996 – UR II 399/96 –, juris; AG Osnabrück, Beschluss vom 27. März 1997 – 29 II 1190/96 –, juris; AG Koblenz, Beschluss vom 14. Oktober 2004 – 40 UR IIa 548/04 –, juris; LG Osnabrück, Beschluss vom 15. August 2002 – 9 T 766/02 –, juris).
In gleicher Weise befindet sich ein Antragsgegner, der auf einen Beratungshilfeantrag gegenüber dem Gericht durch einen Anwalt erwidert, innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, so dass eine anwaltliche Vertretung hierbei nicht über Beratungshilfe abgerechnet werden kann. Auch hier gilt, dass eine Beratung, ob man sich gegen ein Prozesskostenhilfeantrag der Gegenseite wehren sollte, von Beratungshilfe gedeckt sein kann, solange nur der Antragsgegner sich zum Beratungshilfeantrag noch nicht zu den Akten gemeldet hat (vergleiche Schoreit/ Groß aaO), denn allein durch die Zusendung eines Beratungshilfeantrags mit der Gewährung der Gelegenheit zur Stellungnahme befindet sich ein Antragsgegner noch nicht bereits innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.
Vorliegend hat die Antragstellervertreterin einen ergänzenden Vergütungsantrag mit der Begründung eingereicht, sie habe die Antragstellerin im VKH-Prüfungsverfahren durch 2 Instanzen vertreten. Damit ist die Antragstellervertreterin nicht außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, sondern innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens tätig geworden. Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 1 Abs. 1 BerHG ist eine solche Tätigkeit nicht durch Beratungshilfe abgedeckt. Eine Beratungshilfevergütung dafür ist deshalb zu Recht abgelehnt worden.
Ein zulässiges Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.