§ 4 NHZG - Zulassungsbeschränkungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hochschulzulassungsgesetz (NHZG)
- Redaktionelle Abkürzung
- NHZG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22220030000000
(1) Auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität werden für Studiengänge oder Teilstudiengänge einer Hochschule semester- oder studienabschnittsweise örtliche Zulassungsbeschränkungen für das Semester oder das Studienjahr festgelegt, wenn die erwartete Zahl der Einschreibungen die Aufnahmekapazität überschreitet oder in den Fällen des Artikels 6 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages ein Zulassungsschutz erforderlich ist. Eine Zulassungsbeschränkung wird durch die Zahl der höchstens zu besetzenden Studienplätze (Zulassungszahl) bestimmt.
(2) Zulassungszahlen sind ferner für alle Studiengänge festzusetzen, für die die Stiftung die Hochschulen nach Artikel 2 Nr. 1 und Artikel 4 des Staatsvertrages bei der Durchführung der Zulassungsverfahren unterstützt.
(3) Die Zulassungszahl kann die Aufnahmekapazität um bis zu 15 vom Hundert übersteigen, wenn
- 1.die Hochschule die entsprechende Überlast tragen will oder
- 2.mehr als 75 vom Hundert der zu vergebenden Studienplätze mit Bewerberinnen und Bewerbern zu besetzen sind, die die Voraussetzungen des Artikels 8 Abs. 2 des Staatsvertrages erfüllen und bereits einen Zulassungsbescheid für den betreffenden Studiengang an dieser Hochschule erlangt haben.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist die Überlast im nächsten Studienjahr auszugleichen.
(4) Für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Zulassung zum Studium außerhalb des Verfahrens der Studienplatzvergabe können Ausschlussfristen bestimmt werden.