Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 21.04.2020 (aktuelle Fassung)

Anlage IMRT-AbrRdErl - Gemeinsame Abrechnungsempfehlung zur Abrechnung der Intensitätsmodulierten Strahlentherapie (IMRT)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) - Abrechnungsempfehlung zur Abrechnung der Intensitätsmodulierten Strahlentherapie (IMRT)
Redaktionelle Abkürzung
IMRT-AbrRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

Intensitätsmodulierte Strahlentherapie (IMRT) mit bildgeführter Überprüfung der Zielvolumina (IGRT) einschließlich aller Planungsschritte und individuell angepasster Ausblendungen, unabhängig von eingesetzten Bestrahlungsverfahren bzw. Bestrahlungsgeräten,

je Bestrahlungssitzung analog GOÄ-Nr. 5855.

Die intensitätsmodulierte Strahlentherapie analog GOÄ-Nr. 5855 wird mit dem 1,3-fachen Gebührensatz abgerechnet. Dieser Steigerungssatz gilt einheitlich für sämtliche intensitätsmodulierten Strahlentherapien unabhängig von der Anzahl der bestrahlten Zielvolumina, der Anzahl der individuell angepassten Ausblendungen (Multileaf-Kollimatoren), der Anzahl der durchgeführten Bestrahlungsplanungen (Planungsschritte) sowie der eingesetzten Bestrahlungsverfahren bzw. Bestrahlungsgeräte (insbesondere einschließlich der IGRT mittels Cone-Beam-CT bzw. Portal Imaging, IMAT, VMAT, Tomotherapie). Eine Abrechnung über den 1,3-fachen Gebührensatz hinaus kommt nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 GOÄ nicht in Betracht.

Es sind maximal 40 Bestrahlungssitzungen in sechs Monaten berechnungsfähig.

Die Berechnung der Bestrahlung erfolgt einmal je Sitzung analog GOÄ-Nr. 5855.

Die intensitätsmodulierte Strahlentherapie analog GOÄ-Nr. 5855 kann nicht mehrmals pro Tag abgerechnet werden.

Die Leistungen sind nur bei einer Mindestdosis von 1,5 Gy berechnungsfähig. Bei Unterschreitung der Mindestdosis kann die intensitätsmodulierte Strahlentherapie nicht abgerechnet werden.

Neben der intensitätsmodulierten Strahlentherapie analog GOÄ-Nr. 5855 sind Leistungen aus dem Abschnitt O IV des Gebührenverzeichnisses der GOÄ und Leistungen nach den GOÄ-Nrn. 5377, 5378, 5733 und A5830 in demselben Behandlungsfall nicht berechnungsfähig.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Runderlass vom 21. April 2020 (Nds. MBl. S. 490)