Sozialgericht Aurich
Beschl. v. 01.03.2007, Az.: S 25 AS 94/07 ER
Bibliographie
- Gericht
- SG Aurich
- Datum
- 01.03.2007
- Aktenzeichen
- S 25 AS 94/07 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 71758
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Übernahme rückständiger Unterkunftskosten für die Wohnung des in Strafhaft befindlichen Antragstellers.
Dem am 12.01. D. geborenen, alleinstehenden Antragsteller bewilligte der Antragsgegner mit Bescheid vom 15.03.2005 für die Zeit vom 12.01. bis 30.06.2005 und mit Bescheid vom 06.07.2005 für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Dabei wurden Kosten der Unterkunft und Heizung für die zum 01.01.2005 angemietete Ein-Zimmer-Wohnung (E.) in Höhe von monatlich 171,28 € berücksichtigt. Nach Kündigung dieser Wohnung durch den Vermieter zum 01.09.2005, mietete der Antragsteller zum 15.08.2005 die streitbefangene, ca. 55 qm große möblierte Zwei-Zimmer-Wohnung „F.“ an. Hierfür sind eine Kaltmiete in Höhe von 300,-- € monatlich zuzüglich 25,-- € für Strom und Heizung sowie weitere 25,-- € für sonstige Nebenkosten zu entrichten. Das zunächst als Untermietverhältnis begründete Mietverhältnis wurde nach telefonischer Auskunft der Vermieter vom 28.02.2007 vor etwa einem Jahr in ein Mietverhältnis mit dem Antragsteller umgewandelt. Nach wie vor ist eine Warmmiete in Höhe von 350,-- € monatlich zu zahlen.
Mit Bescheid vom 27.12.2005 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2006 und mit Bescheid vom 16.06.2006 für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.2006 SGB II-Leistungen, wobei als Kosten der Unterkunft und Heizung für die streitbefangene Wohnung 272,53 € monatlich berücksichtigt wurden. Wegen bestehender Mietrückstände erfolgte ab August 2006 die Zahlung der Kosten für die Unterkunft und Heizung direkt an den Vermieter. Ausweislich einer telefonischen Auskunft des Antragsgegners vom 28.02.2007 wurden Zahlungen bis einschließlich Dezember 2006 an die Vermieter geleistet.
Mit Bescheid vom 02.10.2006 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller für die Zeit vom 02.10.2006 bis zum 31.03.2007 SGB II-Leistungen, wobei weiterhin Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 272,53 € berücksichtigt wurden. Mit weiterem Bescheid vom 10.11.2006 hob die Antragsgegnerin den vorstehenden Bewilligungsbescheid wegen Nichterscheinen des Antragstellers zur Untersuchung beim Ärztlichen Dienst teilweise auf und senkte die Leistungen für die Zeit vom 01.12.2006 bis zum 28.02.2007 um 30 % der Regelleistungen (maximal 104,-- € monatlich) ab.
Mit Schreiben vom 16.11.2006, eingegangen beim Antragsgegner am 21.11.2006, teilte der Antragsteller mit, dass er sich seit dem 03.11.2006 in Haft befinde und beantragte die weitere Übernahme der Mietkosten für die streitbefangene Wohnung. Seit dem 16.11.2006 gehe er einer Beschäftigung von mehr als 15 Stunden wöchentlich nach, wobei er kein Einkommen im Sinne der Lohnsteuergesetzgebung erziele. Deshalb sei er nicht in der Lage, die Miete für seine Wohnung zu tragen. Ausweislich der in der Verwaltungsakte befindlichen Haftbescheinigung der Justizvollzugsanstalt G. befindet sich der Antragsteller seit dem 15.11.2006 im „offenen Vollzug“; sein voraussichtlicher Austritt wird mit dem 21.03.2007 angegeben. Die Angaben zu der vom Antragsteller ausgeübten Beschäftigung werden bestätigt.
Hierauf hob der Antragsgegner mit Bescheid vom 13.12.2006 die Entscheidung über die Bewilligung von SGB II-Leistungen mit Wirkung vom 03.11.2006 auf und verwies zur Begründung auf die Unterbringung des Antragstellers in einer Justizvollzugsanstalt.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Antragstellers vom 22.12.2006 wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 11.01.2007 zurück. Zur Begründung stützt er sich auf § 7 Abs. 4 SGB II in der seit dem 01.08.2006 geltenden Fassung.
Der Antragsteller hat am 30.01.2007 Klage erhoben, die unter dem Az.: S 25 AS 69/07 geführt wird, und am 10.02.2007 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Hiermit strebt er sinngemäß eine Verpflichtung des Antragsgegners, hilfsweise des Beigeladenen, im Wege der einstweiligen Anordnung zur Übernahme der Unterkunftskosten rückwirkend ab Antragstellung an.
Der Antragsteller hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Leistungen nach dem SGB II könnten nicht gewährt werden, da der Antragsteller während der Dauer des Freiheitsentzuges von diesen Leistungen ausgeschlossen sei. Die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II greife vorliegend nicht ein, weil aufgrund des aus der Erwerbstätigkeit erzielten geringen Entgeltes eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht vorliege.
Der mit Beschluss vom 20.02.2007 beigeladene Landkreis H. hat mit Schriftsatz vom 27.02.2007 zum Verfahren Stellung genommen. Einen ausdrücklichen Antrag hat er nicht gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte, der zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht worden ist.
II.
Der gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag, der bei sinngemäßer Auslegung auf die Verpflichtung des Antragsgegners gerichtet ist, die Kosten für den Erhalt der vom Antragsteller zum 15.08.2005 angemieteten Wohnung ab Antragstellung beim Antragsgegner (16.11.2006) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu übernehmen, und hilfsweise auf eine entsprechende Leistungsverpflichtung des Beigeladenen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), hat keinen Erfolg.
Soweit eine Übernahme der rückständigen Unterkunftskosten für die Zeit vom 16.11.2006 bis zum 31.12.2006 begehrt wird, fehlt bereits das für die Zulässigkeit eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Rechtsschutzinteresse. Denn nach telefonischer Auskunft des Antragsgegners vom 28.02.2007 wurde die Warmmiete in Höhe von monatlich 350,-- € bis einschließlich Dezember 2006 an die Vermieter überwiesen, so dass es des Erlasses einer einstweiligen Anordnung für diesen Zeitraum zum Erhalt der streitbefangenen Wohnung offensichtlich nicht bedarf.
Soweit der Antragsteller die Übernahme der Unterkunftskosten für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.03.2007 (ehemals mit Bescheid vom 02.10.2006 geregelter Leistungszeitraum), ist der Antrag unbegründet.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch ein Anordnungsanspruch (d. h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch weder gegen den Antragsgegner noch gegen den Beigeladenen glaubhaft gemacht.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhält derjenige Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der das 15. Lebensjahr vollendet hat, erwerbsfähig und hilfebedürftig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 8 Abs. 1 SGB II). Hilfebedürftig ist gemäß § 9 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt und seine Eingliederung in Arbeit nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Träger anderer Sozialleistungen erhält. Hierzu ist sowohl das Einkommen als auch Vermögen des Hilfebedürftigen zu berücksichtigen.
Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II in der für das Verpflichtungsbegehren des Antragstellers maßgeblichen, ab 01.08.2006 gültigen Fassung (vgl. Art. 1 Nr. 7 lit. c. und Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20.07.2006, BGBl. I S. 1706 [1707]), erhält Leistungen nach dem SGB II nicht, wer unter anderem in einer stationären Einrichtung untergebracht ist. Dabei ist gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Ausweislich der einschlägigen Gesetzesbegründung werden mit dieser Gleichstellung Personen in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung ebenfalls vom Leistungsbezug nach dem SGB II grundsätzlich ausgeschlossen. Ein Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung liegt nach der Gesetzesbegründung insbesondere vor bei dem Vollzug von Strafhaft, Untersuchungshaft, Maßregeln der Besserung und Sicherung, einstweiliger Unterbringung, der Absonderung nach dem Bundesseuchengesetz, Geschlechtskrankheitengesetz, der Unterbringung psychisch Kranker und Suchtkranker nach den Unterbringungsgesetzen der Länder sowie dann, wenn nach § 1666 BGB das Vormundschaftsgericht hier vorläufige Maßnahmen zum Wohle des Kindes trifft (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT - Drucks. 16/1410, S. 20). Nach dem hier allein in Betracht kommenden § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II erhält abweichend von Satz 1 des § 7 Abs. 4 SGB II Leistungen nach dem SGB II, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Gemessen an diesen gesetzlichen Regelungen hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II in Form der von ihm begehrten Übernahme rückständiger Kosten der Unterkunft und Heizung für die Monate Januar bis März 2007.
Der Antragsteller befindet sich zwar ausweislich der in der Verwaltungsakte befindlichen Haftbescheinigung und der vom Vorsitzenden eingeholten telefonischen Auskunft bei der Justizvollzugsanstalt I. seit dem 03.11.2006 in Strafhaft (vorgesehener Entlassungstermin ist der 21.03.2007), so dass er in einer den stationären Einrichtungen im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II gleichgestellten Einrichtung (§ 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II) untergebracht ist. Auch übt der Antragsteller, der sich seit dem 15.11.2006 im „offenen Vollzug“ befindet, seit dem 16.11.2006 als sog. „Freigänger“ eine Erwerbstätigkeit bei der Firma J. in H. von mehr als 15 Stunden wöchentlich aus, womit er das zeitliche Erfordernis des § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II („mindestens 15 wöchentlich erwerbstätig ist“) ebenfalls erfüllt. Mit dieser Beschäftigung genügt er aber nicht - wie der Antragsgegner im angegriffenen Widerspruchsbescheid und in der Antragserwiderung zutreffend ausgeführt hat - der zusätzlichen Voraussetzung des in § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II geregelten Ausnahmetatbestandes, weil er nicht „unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes“ erwerbstätig ist.
Zwar findet dieser Ausnahmetatbestand - entgegen einer in der Kommentarliteratur vertretenen Auffassung (Brühl/Schoch, in: LPK - SGB II, 2. Aufl., 2007, § 7 Rdn. 86) - auch auf die Fälle des § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II Anwendung. Denn § 7 Abs. 4 Satz 3 SGB II normiert nicht nur eine Rückausnahme von dem in § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II geregelten grundsätzlichen Ausschluss von SGB II-Leistungen für in stationären Einrichtungen untergebrachte Personen, sondern aufgrund der mit § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II vorgenommenen Gleichstellung der Aufenthalte in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung mit Aufenthalten in einer stationären Einrichtung auch eine Rückausnahme für Personen, die sich etwa - wie der Antragsteller - in Strafhaft befinden. Die den Satz 3 einleitenden Worte „abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch….“ stehen dieser Auslegung nicht entgegen. Mit dieser tatbestandlichen Formulierung wird in unmittelbarer Anknüpfung an die den Satz 1 des Absatzes 4 einleitenden Worte „Leistungen nach diesem Buch erhält nicht“ allein ein Regel-/Ausnahmeverhältnis hinsichtlich des Erhaltes bzw. Nichterhaltes von SGB II-Leistungen für den in den Sätzen 1 und 2 bzw. Satz 3 Nrn. 1 und 2 näher bestimmten Personenkreis normiert, nicht aber die vom Satz 2 erfassten Fälle vom Anwendungsbereich des Satzes 3 ausgenommen (ebenso Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.01.2007 - L 14 b 948/06 AS ER - zitiert nach juris). Anderenfalls bliebe die nach § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II an die tatsächliche Ausübung einer Erwerbstätigkeit geknüpfte Ausnahme vom regelmäßigen Leistungsausschluss für den Bereich richterlich angeordneter Freiheitsentziehung (hier: für den Bereich der Vollzugsanstalten) von der Anwendung gänzlich ausgenommen, was nicht dem gesetzgeberischen Willen entsprechen dürfte, mit der Tatbestandsalternative des § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II auch auf sog. „Freigänger“ abzuzielen und für diese - bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen - von der Fiktion der Nichterwerbstätigkeit abzusehen (dazu näher unten).
Dies bedarf hier jedoch keiner weiteren Vertiefung, weil der Antragsteller in seiner Person nicht die zusätzliche tatbestandliche Voraussetzung der Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II erfüllt. Die von ihm wahrgenommene Erwerbstätigkeit wird nicht unter den „üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes“ ausgeübt. Unter dieser an die Regelung des § 119 SGB III (Abs. 3 der bis zum 31.12.2004 gültigen Fassung und Abs. 5 Nr. 1 der ab dem 01.01.2005 geltenden Fassung) sich anlehnenden, in § 8 Abs. 1 SGB II ebenfalls enthaltenen tatbestandlichen Formulierung (vgl. BT-Drucks. 16/1410, S. 20) sind diejenigen Bedingungen zu verstehen wie sie sich aus den gesetzlichen Regelungen des Arbeitsrechts, aus tarifvertraglichen Regelungen, Betriebsvereinbarungen oder sonstige Übungen ergeben. Dabei gehören zu den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes, die die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses betreffen, insbesondere das Arbeitsentgelt, der Arbeitsort, die Arbeitszeit (insbesondere deren Dauer und Lage sowie Verteilung) (vgl. Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.03.2005 - L 3 AL 132/03, SG Koblenz, Urteil vom 30.04.1996 - S 1 Ar 559/95 - beide zitiert nach juris; Löschau/Marschner, Zusammenlegung von Arbeits- und Sozialhilfe, Hartz IV, Praxishandbuch zum neu eingeführten Zweiten Buch Sozialgesetzbuch [SGB II] - Grundsicherung für Arbeitsuchende, 2004, Rdn. 238; BSGE 44, 164 [172]; 46, 244 [249]; Wissing, Die Beschäftigungssuche nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, SGb 1998, 497 [504]). Mithin kann bei einer tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich - neben anderen Voraussetzungen - nur dann von einer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeübten Tätigkeit ausgegangen werden, wenn das hierfür erzielte Arbeitsentgelt der Höhe nach einem Arbeitsentgelt entspricht, wie es üblicherweise für die betreffende Erwerbstätigkeit gezahlt wird. Wenngleich sich aus der Verwaltungsakte nicht im Einzelnen entnehmen lässt, welche konkrete Tätigkeit der Antragsteller bei der Firma J. in H. ausübt, so kann doch bei summarischer Prüfung angesichts des äußerst geringen Entgeltes (10,58 € täglich, was bei 40 Stunden in der Woche einem Stundenlohn von 1,32 € entspricht) offensichtlich nicht von einem für die ausgeübte Erwerbstätigkeit üblichen Arbeitsentgelt ausgegangen werden. Vielmehr trägt die finanzielle Gegenleistung deutliche Züge einer Aufwandsentschädigung für Arbeitsgelegenheiten im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II oder etwa nach § 5 Abs. 2 Asylbewerberleistungsgesetz.
Erfüllt mithin der Antragsteller in seiner Person nicht sämtliche Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II greift für ihn der in § 7 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SGB II nominierte Ausschluss von SGB II-Leistungen ein, mit der Folge, dass ein Anspruch auf Übernahme der rückständigen Kosten der Unterkunft und Heizung nicht aus dem SGB II abgeleitet werden kann.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auch nicht gegen den Beigeladenen glaubhaft gemacht. Bei der im Einverfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung ergibt sich ein solcher Anspruch weder aus den § 27 Abs. 1 SGB XII noch aus § 34 Abs. 1 SGB XII noch aus den §§ 67 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der VO zu § 69 SGB XII noch aus § 73 SGB XII.
Einem etwaigen Anspruch des Antragstellers gegen den Beigeladenen steht allerdings nicht die Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem SGB II in § 21 SGB XII entgegen.
Zwar erhalten nach Satz 1 dieser Vorschrift Personen, die nach dem SGB II als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, grundsätzlich keine Leistungen für den Lebensunterhalt (§§ 27 ff. SGB XII), mit Ausnahme der Leistungen nach § 34 SGB XII bei nicht hilfebedürftigen Personen nach § 9 SGB II. Diese mit den §§ 5 Abs. 2, 7 Abs. 4 und 45 SGB II korrespondierende Regelung (vgl. die einschlägige Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch, BT-Drucks. 15/1514, S. 57) über den Ausschluss von Leistungen für den Lebensunterhalt (Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII, §§ 27 ff. SGB XII) findet aber auf den gemäß § 7 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SGB II nach dem SGB II nicht leistungsberechtigten Antragsteller keine Anwendung. Denn die vorliegend maßgebliche Neufassung des § 7 Abs. 4 SGB II ist nicht nur dahin auszulegen, dass in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung untergebrachte Personen regelmäßig aus dem nach § 7 Abs. 1 bis 3 SGB II sich bestimmenden Kreis der Berechtigten nach dem SGB II ausgenommen sind (s.o.), sondern darüber hinaus im Sinne einer gesetzlichen Fiktion der Nichterwerbsfähigkeit, die für die Fälle des § 7 Abs. 4 Satz 3 Nrn. 1 und 2 SGB II allerdings nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht zum Tragen kommt. Damit greift im Umkehrschluss der in § 21 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 5 Abs. 2 SGB II normierte regelmäßige Ausschluss der Leistungsberechtigten nach dem SGB II vom Bezug von Sozialhilfeleistungen (genauer von Hilfen zum Lebensunterhalt) in den Fällen des § 7 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SGB II nicht durch (so bereits für die bis zum 31.07.2006 gültige Fassung des § 7 Abs. 4 SGB II unter Bezug auf Spellbrink, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Kommentar, 2005, § 7 Rdn. 33 etwa LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.03.2006 - L 8 AS 1171/06 ER-B und SG Frankfurt a.M., Beschluss vom 14.06.2006 - S 55 SO 173/06 ER, jeweils zitiert nach juris). Obgleich sich diese Auslegung weder unmittelbar dem Wortlaut des § 21 Satz 1 SGB XII, insbesondere aus der Formulierung „die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige … dem Grunde nach leistungsberechtigt sind“, noch der der Vorschrift beigefügten Gesetzesbegründung, wonach die Regelung des § 21 Satz 1 SGB XII an die Eigenschaft als Erwerbsfähige anknüpft (vgl. BT-Drucks. 15/1514, S. 57), entnehmen lässt, sprechen ein Gegenüberstellung der Leistungssysteme des SGB II und SGB XII sowie Sinn und Zweck des § 21 Satz 1 SGB XII und der Parallelvorschrift des § 5 Abs. 2 SGB II für die hier vertretene Auffassung. Beide Vorschriften regeln das Verhältnis zwischen Leistungen nach dem SGB II und solchen nach dem SGB XII und zielen, trotz ihres ersichtlich nicht genügend aufeinander abgestimmten Wortlautes (so schließt § 21 Satz 1 SGB II schon die „dem Grunde nach“ bestehende SGB II-Leistungsberechtigung von Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII aus, während § 5 Abs. 2 SGB II erst den „Anspruch“ auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Leistungen nach dem Dritten Kapitel [Hilfen zum Lebensunterhalt, §§ 27 ff. SGB XII] ausschließt; krit. ebenso Schoch, in: LPK-SGB XII, 7. Auflage, 2005, § 21 Rdn. 8 f.), auf eine trennscharfe Abgrenzung der hinsichtlich ihres Leistungsniveaus aufeinander abgestimmten beiden Bücher des Sozialgesetzbuches (SGB II und SGB XII) zur Vermeidung ansonsten auftretender Schnittstellen ab (vgl. BT-Drucks. 15/1514, S. 57). Nicht intendiert ist mit der zudem im Kontext des § 7 Abs. 4 SGB II auszulegenden Vorschrift des § 21 Satz 1 SGB XII hingegen, dass die in einer stationären Einrichtung untergebrachten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in jedem Falle sowohl vom Leistungsbezug nach dem SGB II (abgesehen von der in § 7 Abs. 4 Satz 3 SGB II selbst geregelten Rückausnahme) als auch von jeglichen Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII ausgeschlossen sind. Anderenfalls käme es - bei bestehender Hilfebedürftigkeit des Untergebrachten - zu einer Bedarfslücke in einem Bereich des auch verfassungsrechtlich (Art. 1 Abs. 1 [Gebot der Menschenwürde] und 20 Abs. 1 GG [Sozialstaatsprinzip]) geschützten soziokulturellen Existenzminimums. Die in § 21 Satz 1 SGB XII enthaltene Formulierung „dem Grunde nach … als Erwerbsfähige leistungsberechtigt sind“ ist demnach im Zusammenhang mit § 7 Abs. 4 SGB II n.F. verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass in stationären Einrichtungen untergebrachte erwerbsfähige Hilfebedürftige während des Einrichtungsaufenthaltes bei bestehendem, nicht anderweitig gedeckten Bedarf und Vorliegen der jeweiligen materiellen Voraussetzungen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 27 ff. SGB XII oder andere Hilfen nach §§ 67 ff. SGB XII oder § 73 SGB XII haben, es sei denn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Satz 3 SGB II sind erfüllt; in diesem Falle besteht bereits ein vorrangiger Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (im Ergebnis ebenso Steck/Kossens, Hartz IV wieder geändert - das SGB II-Fortentwicklungsgesetz, NZS 2006, 462 [463]).
Obgleich der Antragsteller damit grundsätzlich nicht von Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen ist, kann der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Übernahme der rückständigen Kosten der Unterkunft und Heizung für die streitbefangene Wohnung nicht mit Erfolg auf die hier grundsätzlich in Betracht kommenden Vorschriften des SGB XII gestützt werden.
Aus § 27 Abs. 1 SGB XII, wonach der notwendige Lebensunterhalt insbesondere auch die Unterkunft und Heizung umfasst, ergibt sich ein solcher Anspruch schon deshalb nicht, weil dieser Vorschrift allenfalls eine Verpflichtung zur Übernahme laufender Unterkunfts- und Heizungskosten entnommen werden kann. Dessen ungeachtet war die Beibehaltung der vom Antragsteller bereits seit August 2005 angemieteten Wohnung während der Verbüßung der Strafhaft nicht „notwendig“ im Sinne des § 27 Abs. 1 SGB XII, auch nicht mit Beginn des offenen Vollzuges ab dem 15.11.2006. Denn der Antragsteller hätte etwa während des am 16.02. bis 18.02.2007 genommenen Hafturlaubes seinen Unterkunftsbedarf auch durch kostengünstigere Übernachtungsmöglichkeiten sicherstellen können. Auch bei der Wahrnehmung des ihm zustehenden monatlichen Ausgangs im Umfange von max. 30 Stunden bedarf es nicht der Beibehaltung der angemieteten Wohnung zur Deckung des Unterkunftsbedarfs, weil die zeitlich befristete Möglichkeit des Ausgangs die Verpflichtung zur Übernachtung in der Justizvollzugsanstalt nicht beseitigt.
Ein Anspruch auf Übernahme der rückständigen Unterkunftskosten kann auch nicht mit Erfolg auf § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB XII gestützt werden. Zwar sollen nach dieser Vorschrift Schulden übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Das Gegebensein jedenfalls der letztgenannten tatbestandlichen Voraussetzung („drohende Wohnungslosigkeit“) hat der Antragsteller aber nicht glaubhaft gemacht. Zwar wurde ihm seitens der Vermieter - wie ein telefonische Anfrage des Vorsitzenden am 28.02.2007 ergab - wegen der inzwischen entstandenen Mietrückstände für die Monate Januar bis März 2007 in Höhe von insgesamt 1.050, -- € anlässlich der Mitte Februar 2007 erfolgten Übernachtung des Antragstellers in der streitbefangenen Wohnung mündlich die fristlose Kündigung angedroht. Auch machen die Vermieter eine weitere Nutzung der vom Antragsteller angemieteten Wohnung von der Begleichung der Mietrückstände und der Zahlung der fortlaufenden Miete abhängig. Der damit drohende Verlust der streitbefangenen Wohnung erfüllt aber vorliegend nicht das von § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vorausgesetzte Erfordernis einer „drohenden Wohnungslosigkeit“. Denn eine Wohnungslosigkeit droht nur dann einzutreten, wenn die innegehabte und bisher bewohnte Wohnung gefährdet ist, eine andere Wohnung auf dem Wohnungsmarkt nicht angemietet werden kann und deshalb eine Unterbringung des Hilfesuchenden nur in einer Not- oder Obdachlosenunterkunft in Betracht kommt (vgl. Streichsbier, in: Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 34 SGB XII Rdn. 9). Dabei sind in die Prüfung vor allem einzubeziehen, die Selbsthilfemöglichkeiten der um Sozialhilfe nachfragenden Person, ihre wirtschaftliche und familiäre Situation sowie ihr bisheriges Verhalten. Zudem ist zu berücksichtigen, ob die Wohnung bei Übernahme der Mietschulden auf Dauer gesichert werden kann und ob die Wohnung sozialhilferechtlich als angemessen anzusehen ist (vgl. zu diesen Kriterien H. Schellhorn, a.a.O., § 34 SGB XII Rdn. 10).
Unter Zugrundelegung dieser Gesichtspunkte ist hier nicht von der Glaubhaftmachung einer drohenden Wohnungslosigkeit auszugehen. Zum einen hat sich der Antragsteller in der Klageschrift vom 16.01.2007 mit dem Vorbringen begnügt, dass der Erhalt seiner Wohnung sehr wichtig für ihn sei, insbesondere auch für die Zeit nach seiner Entlassung. Nähere Ausführungen hierzu hat er weder im Verwaltungsverfahren noch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gemacht. Auch drohte dem Antragsteller aufgrund von Mietrückständen in der Vergangenheit bereits Anfang August 2006 die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses, so dass bei summarischer Prüfung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass bei Übernahme der Mietschulden für die Monate Januar bis März 2007 die Wohnung dauerhaft gesichert wäre. Zudem sind - bis auf die Stellung eines Kostenübernahmeantrages - keinerlei Bemühungen des Antragstellers nach Haftantritt ersichtlich, sich insbesondere bei seinen Vermietern um den Erhalt seiner Wohnung zu bemühen. Hierzu hätte der Antragsteller aber aufgrund des seit dem 15.11.2006 bestehenden offenen Vollzugs und der damit einhergehenden Lockerung des Strafvollzugs durchaus Gelegenheit gehabt. Schließlich hat der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 27.02.2007 zahlreiche Wohnungsangebote in Kopie vorgelegt, die bei summarischer Prüfung den Schluss zulassen, dass der alleinstehende Antragsteller nach seiner Haftentlassung durchaus die Möglichkeit hat, ohne größere Probleme eine andere Wohnung an seinem bisherigen Wohnort oder in der näheren Umgebung anzumieten.
Auch scheidet § 34 Abs.1 Satz 1 SGB XII als Anspruchsgrundlage aus, wonach Schulden nur übernommen werden können, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Denn zum einen dürfte bei der vorbeschriebenen Sachlage nicht davon auszugehen sein, dass die Übernahme der rückständigen Unterkunftskosten als „gerechtfertigt“ anzusehen ist. Dies bedarf aber letztlich keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Antragsteller könnte aus § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ohnehin nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung herleiten; eine Ermessensschrumpfung auf Null in dem Sinne, dass nur die Gewährung der Hilfe als Beihilfe oder Darlehen (§ 34 Abs. 1 Satz 3 SGB XII) gerechtfertigt wäre, ist vorliegend nicht gegeben. So obliegt es dem Sozialhilfeträger grundsätzlich nicht, die mit der Strafhaft für den Antragsteller verbundenen finanziellen Belastungen zu übernehmen oder zu mindern. Darüber hinaus unterschied sich die Situation des alleinstehenden, K. jährigen Antragstellers bei Haftantritt nicht von Personen in vergleichbaren Lagen. Schließlich hat der Beigeladene eine Übernahme der Kosten für die anderweitige Aufbewahrung der sich in der angemieteten Wohnung eventuell befindlichen Möbel des Antragstellers im Schriftsatz vom 27.02.2007 nicht gänzlich abgelehnt (ebenso VG Oldenburg, Gerichtsbescheid vom 21.02.2005 - Az.: 3 A 1972/04 - in einem vergleichbaren Fall).
Die §§ 67 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (VO zu § 69 SGB XII) vom 24.01.2001 (BGBl. I S. 2001), geändert durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022), scheiden vorliegend ebenfalls als Anspruchsgrundlage aus.
Gemäß § 67 Satz 1 SGB XII sind Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, zur Überwindung dieser Schwierigkeiten Leistungen zu erbringen, soweit der Bedarf nicht durch Leistungen nach anderen Vorschriften des SGB XII oder des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) tatsächlich gedeckt wird; in diesem Falle gehen diese Leistungen denen nach § 67 Satz 1 SGB XII vor (Grundsatz der Subsidiarität). Von den Leistungen nach § 67 Satz 1 SGB XII sind sämtliche Maßnahmen umfasst, die notwendig sind, um die besonderen sozialen Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Zu diesem im Gesetz nicht abschließend („insbesondere“) aufgeführten Leistungskatalog gehören auch „Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung, wobei hierunter vor allem die erforderliche Beratung und persönliche Unterstützung fällt (§ 4 Abs. 1 der VO zu § 69 SGB XII). Soweit es solche beratenden und individuell unterstützenden Maßnahmen erfordern, umfasst die Hilfe auch sonstige Leistungen zur Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (§§ 27 ff. SGB XII), insbesondere nach § 34 SGB XII (§ 4 Abs. 2 der VO zu § 69 SGB XII). Besondere Lebensverhältnisse im Sinne des § 67 Satz 1 SGB XII bestehen unter anderem bei Entlassung aus einer geschlossen Einrichtung (§ 1 Abs. 2 der VO zu § 69 SGB XII). Soziale Schwierigkeiten im Sinne des § 67 Satz 1 SGB XII liegen vor, wenn ein Leben in der Gemeinschaft durch ausgrenzendes Verhalten des Hilfesuchenden oder eines Dritten wesentlich eingeschränkt ist, insbesondere im Zusammenhang mit der Erhaltung oder Beschaffung einer Wohnung.
Zwar können die vorzitierten Regelungen als Rechtsgrundlage für die Übernahme der Kosten zur Erhaltung der Wohnung eines Strafgefangenen während der Dauer der Strafhaft grundsätzlich in Betracht kommen, wie auch ein ergänzender Blick auf die örtliche Zuständigkeitsregelung des § 98 Abs. 4 SGB XII bei Freiheitsentziehung zeigt (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 06.01.2000 - 4 Bs 413/99, NJW 2000, 1587 f. - für die Vorgängerreglung des § 72 BSHG; W. Schellhorn/H. Schellhorn/Hohm, SGB XII, Kommentar, 17. Auflage, 2006, § 68 SGB XII, Rdn. 11, § 98 SGB XII, Rdn. 96; Schaefer, in: Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, SGB XII u.a., 3. Auflage, 2005, § 68 Rdn. 5). Nach der Regelungssystematik stehen die Leistungen nach §§ 67 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in einem subsidiären Verhältnis zu den übrigen Leistungen des SGB XII, also auch zu den Hilfen zum Lebensunterhalt (§§ 27 ff. SGB XII) und demnach auch zu der Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen nach § 34 SGB XII. Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten umfasst im Kontext der Maßnahmen bei der (§ 4 Abs. 1 der VO zu § 69 SGB XII verwendet hiervon abweichend das Wort „zur“) Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung vorrangig die dabei erforderliche Beratung und persönliche Unterstützung. Nur wenn diese Einzelmaßnahmen es erfordern, erfasst die Hilfe ergänzend auch materielle Leistungen zur Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung in Form von Geldleistungen durch Übernahme der Unterkunftskosten. Dabei bleiben solche Leistungen zur Übernahme von Unterkunftskosten, obgleich in § 4 Abs. 2 zu § 69 SGB XII ausdrücklich erwähnt, materiell Hilfen zum Lebensunterhalt in Sonderfällen nach § 34 SGB XII, mit der Folge, dass ihre Gewährung an keine anderen - schon gar nicht geringere - Voraussetzungen geknüpft ist (so zutreffend Schoenfeld, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 2005, § 68 SGB XII Rdn. 12; in diese Richtung wohl auch W. Schellhorn, a.a.O., § 4 VO zu § 69 SGB XII Rdn. 4). Anderenfalls würde das subsidiäre Verhältnis der Hilfen nach §§ 67 ff. SGB XII zu den Hilfen nach §§ 27 ff. SGB XII ausgehebelt (ebenso W. Schellhorn, a.a.O., § 4 VO zu § 69 SGB XII Rdn. 4). Dementsprechend ist die Gewährung von Hilfen zur Erhaltung von Wohnraum (Übernahme von rückständigen Unterkunfts- und Heizungskosten) nach §§ 67 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der VO zu § 69 SGB XII stets im Zusammenhang mit § 34 SGB XII zu prüfen, was bedeutet, dass ein dahingehender Anspruch nur dann besteht, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 SGB XII erfüllt sind.
Da dies aber - wie oben bereits ausgeführt wurde - vorliegend nicht der Fall ist, kann der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf Übernahme der Kosten zum Erhalt der streitbefangenen Wohnung auch nicht auf §§ 67 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der VO zu § 69 SGB XII gestützt werden.
Schließlich kommt § 73 SBG XII (Hilfe in sonstigen Lebenslagen) hier schon deshalb nicht als Anspruchsgrundlage in Betracht, weil die Übernahme von Kosten zum Erhalt einer Wohnung schon keinen neuen, außerhalb der in den Kapiteln 3 bis 9 geregelten Tatbestand darstellt, wie von dem gesetzlichen Regelungszweck des § 73 SGB XII vorausgesetzt wird (vgl. W. Schellhorn, a.a.O., § 73 SGB XII Rdn. 3).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.