§ 5 NESG - Betriebsgenehmigung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
- Amtliche Abkürzung
- NESG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 94000
(1) Der Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur des nichtöffentlichen Verkehrs bedarf einer Genehmigung.
(2) Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn
- 1.die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen zuverlässig sind und
- 2.die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen die erforderliche Fachkunde besitzen.
Ist eine Betriebsleitung bestellt, die die Anforderungen des § 6 Abs. 2 oder der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung erfüllt, so gilt die Fachkunde als nachgewiesen.