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§ 5 NESG - Betriebsgenehmigung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
Amtliche Abkürzung
NESG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
94000

(1) Der Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur des nichtöffentlichen Verkehrs bedarf einer Genehmigung.

(2) Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn

  1. 1.
    die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen zuverlässig sind und
  2. 2.
    die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen die erforderliche Fachkunde besitzen.

Ist eine Betriebsleitung bestellt, die die Anforderungen des § 6 Abs. 2 oder der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung erfüllt, so gilt die Fachkunde als nachgewiesen.