Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 07.07.2016, Az.: 1 Ws 334/16

Beantragung der Festsetzung von Prozesskostenhilfevergütung für Adhäsionsklagen; Anwaltliche Gebührenforderung in der selben Sache; Einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
07.07.2016
Aktenzeichen
1 Ws 334/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 33359
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2016:0707.1WS334.16.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück - 22.04.2016 - AZ: 2 KLs 1/14

Hinweis

Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter:
OLG Oldenburg - 07.07.2016 - AZ: 1 Ws 333/16

Weitere Verbundverfahren:
OLG Oldenburg - 07.07.2016 - AZ: 1 Ws 335/16
OLG Oldenburg - 07.07.2016 - AZ: 1 Ws 336/16

In der Strafsache
gegen
wegen
Verteidiger:
hier: Anträge des dem Angeklagten bestellten Verteidigers, Rechtsanwalt
, auf Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung betreffend
die Adhäsionsanträge
- der Eheleute
- des Herrn
-. des Herrn,
-. des Herrn,
alle vertreten durch Rechtsanwälte, -
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 7. Juli 2016
- zu 1. durch den Richter am Oberlandesgerichts Leemhuis als Einzelrichter, zu 2. durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Janßen, den Richter am Oberlandesgericht Leemhuis und den Richter am Landgericht Weigmann - beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Verfahren werden wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssachen dem Senat übertragen.

  2. 2.

    Die Beschwerden des dem Angeklagten bestellten Verteidigers gegen die Beschlüsse des Landgerichts Osnabrück vom 22. April 2016,

    durch den seine Erinnerungen gegen die Zurückweisungen seiner Vergütungsanträge für die bezeichneten Adhäsionsverfahren als unbegründet verworfen worden sind,

    werden als unbegründet verworfen.

    Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.