§ 17 KomAnstVO - Jahresabschluss
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über kommunale Anstalten (KomAnstVO)
- Amtliche Abkürzung
- KomAnstVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) 1Für jedes Wirtschaftsjahr ist ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus einer Bilanz, einer Gewinn- und Verlustrechnung und einem Anhang besteht. 2Die allgemeinen Vorschriften, die Ansatzvorschriften, die Vorschriften über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertungsvorschriften und die Vorschriften über den Anhang im Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs finden sinngemäß Anwendung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt. 3Die Satzung nach § 142 NKomVG kann vorsehen, dass § 288 des Handelsgesetzbuchs keine Anwendung findet.
(2) 1Der Vorstand hat den Jahresabschluss, die Erfolgsübersicht und den Lagebericht innerhalb von drei Monaten, ausnahmsweise spätestens sechs Monate nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen und zu unterschreiben. 2Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, so haben sämtliche Mitglieder zu unterschreiben. 3Die nach § 25 der Eigenbetriebsverordnung vorgeschriebenen Muster sind in angepasster Form zu verwenden.
(3) Mit dem Jahresabschluss sind die Jahresabschlüsse der Eigengesellschaften sowie der Einrichtungen und Unternehmen in privater Rechtsform, an denen die kommunale Anstalt beteiligt ist, entsprechend § 128 Abs. 4 bis 6 NKomVG zusammenzufassen (konsolidierter Gesamtabschluss der kommunalen Anstalt).