Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 20.02.2009, Az.: 322 SsRs 8/09

Verstoß gegen das Feiertagfahrverbot bei Transport von Speisekartoffeln

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
20.02.2009
Aktenzeichen
322 SsRs 8/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 12718
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2009:0220.322SSRS8.09.0A

Fundstellen

  • NStZ-RR 2009, 257
  • VRS 2009, 126-128

Amtlicher Leitsatz

Zur Auslegung des § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2d StVO.

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts G. vom 9. Oktober 2008 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts G. zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen Verstoßes gegen das Feiertagsfahrverbot zu einer Geldbuße von 200 EUR verurteilt.

2

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts wies der Betroffene in seiner Eigenschaft als Fuhrparkleiter der Firma A. K. GmbH den angestellten Fahrer B. C. an, mit einem firmeneigenen Lkw mit Auflieger am Ostermontag, dem 24. März 2008, 164 Verpackungseinheiten Speisekartoffeln in 2,5-kg- bzw. 7,5-kg-Säcken, 32 Verpackungseinheiten Speisezwiebeln und 160 Verpackungseinheiten Speisefrühkartoffeln nach U. zu transportieren. C. führte die Fahrt auftragsgemäß durch. Ob es sich bei den Speisekartoffeln um vorgewaschene Kartoffeln handelte, hat das Amtsgericht offen gelassen. Die Firma A. K. GmbH verfügte für den benutzten Lkw über eine Ausnahmegenehmigung der Hansestadt B. für den Transport von zur Abnahme durch Verbraucher verpackte Speisekartoffeln und -zwiebeln an Sonn- und Feiertagen mit der Auflage, dass aus den Frachtpapieren sowohl Be- als auch Entladetermin ersichtlich sind und den Transport an Sonn- und Feiertagen rechtfertigt. Die vom Fahrer C. mitgeführten Frachtpapiere enthielten solche Angaben nicht.

3

Das Amtsgericht hat aufgrund der getroffenen Feststellungen den Betroffenen eines vorsätzlichen Verstoßes gem. §§ 49 Abs.1 Nr.25, 30 Abs.3 S.2 Nr.2d) StVO für überführt angesehen.

4

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der vom Einzelrichter durch Beschluss vom heutigen Tage zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er die Sachrüge erhebt und vorrangig einen Freispruch, hilfsweise Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht begehrt.

5

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat jedenfalls vorläufig Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.

6

1. Die Feststellungen des Amtsgerichts belegen einen Verstoß gegen das Feiertagsfahrverbot nicht. Insbesondere hätte das Amtsgericht nicht offen lassen dürfen, ob vorgewaschene Speisekartoffeln oder ungewaschene Speisekartoffeln transportiert worden sind. Denn bei vorgewaschenen Speisekartoffeln handelt es sich entgegen der Auffassung des Amtsgerichts um leichtverderbliches Gemüse, für dessen Transport gemäß § 30 Abs.3 S.2 Nr.2d) das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nicht gilt.

7

Auch wenn dem Amtsgericht im Grundsatz beizupflichten ist, dass im Interesse des von § 30 StVO bezweckten Umweltschutzes durch Lärm- und Abgasverringerung die Ausnahmeregelung des § 30 Abs.3 S.2 Nr.2 StVO eher eng auszulegen ist und dass die tatsächliche Haltbarkeit auch vorgewaschener Kartoffeln im Regelfall nicht ganz kurz ist, erscheint es geboten, vorgewaschene Kartoffeln als leichtverderbliches Gemüse im Sinne der Norm einzustufen. Denn der Bund-Länder-Fachausschuss StVO/OWi hat am 20./21. September 2006 beschlossen, dass auch gewaschene Kartoffeln in die Kategorie "leicht verderbliches Obst und Gemüse" einzuordnen sind und deshalb grundsätzlich nicht vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot betroffen sein sollen. Die Verkehrsministerkonferenz hat am 9./10.Oktober 2007 eine entsprechende bundesweite Handhabung (insbesondere für die Verfahren bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen) beschlossen. Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr hat mit Erlass vom 21. April 2008 - im Einklang mit der Handhabung jedenfalls in einigen weiteren Bundesländern - diese Handhabung den nachgeordneten mit der Erteilung von Ausnahmegenehmigung befassten Behörden und ausdrücklich die Beachtung des o.g. Beschlusses des BLFA-StVO/OWi angeordnet. Auch wenn diese verwaltungsinternen Regelungen die Gerichte nicht unmittelbar binden können, geht der Senat davon aus, dass diese Regelungen schon im Hinblick auf Art. 3 GG und das Rechtsstaatsprinzip die hier vertretene Auslegung zu § 30 Abs.3 S.2 Nr.2d) StVO gebieten.

8

Auch wenn danach der Transport vorgewaschener Kartoffeln dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot nicht unterfällt, konnte der Senat den Betroffenen nicht freisprechen. Denn das Amtsgericht hat gerade nicht festgestellt, dass tatsächlich vorgewaschene Kartoffeln transportiert wurden, sondern dies - von seinem Standpunkt zu Recht - dahinstehen lassen.

9

Soweit der Betroffene auf das Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung verweist, ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen des Amtsgerichts noch hinreichend deutlich, dass deren Auflagen wegen inhaltlich unzureichender Frachtpapiere nicht erfüllt waren, so dass die Ausnahmegenehmigung einer Verurteilung hier nicht entgegenstände.

10

Zur Frage eines möglichen Irrtums im Sinne von § 11 Abs.2 OWiG sind die Feststellungen des Amtsgerichts unklar und lückenhaft, so dass sie dem Senat eine eigenständige Prüfung nicht ermöglichen. Insbesondere ist der Bezugspunkt des behaupteten Irrtums des Betroffenen unklar, weil das Amtsgericht insoweit in unzulässiger Weise auf den Akteninhalt Bezug genommen hat, der dem Senat auf die allein erhobene Sachrüge nicht zugänglich ist. Im Hinblick auf die wiederholten Bezugnahmen in dem angefochtenen Urteil sieht sich der Senat in diesem Zusammenhang zu dem Hinweis veranlasst, dass gemäß §§ 46 Abs.1 OWiG, 267 Abs.1 S.3 StPO einzig der Verweis auf Abbildungen zulässig ist.

11

Da mithin aufgrund der getroffenen Feststellungen ein Freispruch nicht in Betracht kam, musste die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen werden.

12

2. Für die neu zu treffende Entscheidung weist der Senat noch darauf hin, dass die Feststellungen möglichst zusammenhängend und nicht über das Urteil verstreut getroffen werden sollten. Sollte sich in der Beweisaufnahme ergeben, dass die transportierten Speisekartoffeln vorgewaschen waren, muss sich aus den Feststellungen auch hinreichend deutlich ergeben, ob die 32 Verpackungseinheiten transportierter Speisezwiebeln die 10-%-Zuladungsgrenze übersteigen oder nicht. Zur Vermeidung einer möglicherweise aufwendigen Beweisaufnahme könnte auch eine Verfahrenseinstellung gemäß § 47 OWiG erwogen werden.