Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 11.12.2012, Az.: 5 U 140/12
Wirksamkeit eines sofortigen Anerkenntnisses im Hinblick auf eine zuvor erfolgte Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 11.12.2012
- Aktenzeichen
- 5 U 140/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 31756
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2012:1211.5U140.12.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 28.09.2012
Rechtsgrundlage
- § 93 ZPO
Fundstelle
- ZAP EN-Nr. 426/2013
Redaktioneller Leitsatz
Die zunächst erfolgte Anzeige der Verteidigungsbereitschaft steht der Sofortigkeit eines Anerkenntnisses i.S. von § 93 ZPO nicht prinzipiell entgegen.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 28. September 2012 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird festgesetzt auf bis zu € 3.500,00.
Gründe
I. Von einer Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird abgesehen, weil die Entscheidung nicht anfechtbar ist (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
II. Der Senat weist die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurück, weil sie offensichtlich unbegründet ist. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 13. November 2012 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Auch der Schriftsatz des Klägers vom 05. Dezember 2012 gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage:
1. Die Kostenentscheidung des Landgerichts ist richtig. Soweit der Kläger insofern die Auffassung vertritt, es sei entgegen § 308 Abs. 2 ZPO nicht von Amts wegen über die Prozesskosten entschieden worden, verkennt er den Begriff der außergerichtlichen Kosten, den er offenbar mit dem Terminus vorgerichtliche Kosten verwechselt. Zu den außergerichtlichen Kosten gehören nämlich - vorrangig - die einer Partei anlässlich eines Zivilprozesses erwachsenen Anwaltskosten, aber auch sonstige Kosten der Parteien selbst wie etwa Reisekosten zu Terminen u.ä. (vgl. hierzu etwa Gemmer JuS 2012, 702 ff.; Herget, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. [2012], vor § 91, Rdn. 1; Jaspersen/Wache, in: BeckOK-ZPO, Ed. 6 [30.10.2012], § 91, Rdn. 77; Lackmann, in: Musielak, ZPO, 9. Aufl. [2012], vor § 91, Rdn. 5; Stoffregen JuS 2010, 401 ff.). Indem das Landgericht sowohl diese außergerichtlichen Kosten als auch die Gerichtskosten zwischen den Parteien aufgeteilt hat, hat es eine erschöpfende Kostenentscheidung im Sinne der §§ 91 ff. ZPO getroffen. Entgegen der Meinung des Klägers dürften die ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten aufgrund des Urteils und entsprechend der darin festgelegten Kostenquote ohne weiteres festgesetzt werden können.
2. Auch die Regelung des § 374 Abs. 2 BGB führt nicht ipso iure dazu, dass die Beklagte zu 1) sämtliche Kosten zu tragen hätte, die in diesem Rechtsstreit entstanden sind. Insbesondere ist sie für die Pflicht zur Erstattung derjenigen Kosten unergiebig, die im Verhältnis zwischen dem Kläger einerseits und dem Beklagten zu 2) andererseits angefallen sind. Denn an diesem Prozessrechtsverhältnis war und ist die Beklagte zu 1) nicht beteiligt. Demgemäß hat das Landgericht § 374 Abs. 2 BGB mit Recht nur bei der Verteilung der Kosten zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) zutreffenderweise angewendet und in diesem Verhältnis mit Recht die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu ? der Beklagten zu 1) auferlegt, die zudem auch die ihr entstanden Kosten selbst trägt.
3. Dass die Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses nach § 93 ZPO im Hinblick auf den Beklagten zu 2) erfüllt sind, hat der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 13. November 2012 dargelegt. Es entspricht der in der Rechtsprechung vorherrschenden Auffassung, dass die zunächst erfolgte Anzeige der Verteidigungsbereitschaft der Sofortigkeit eines Anerkenntnisses nicht prinzipiell entgegensteht. Hiervon abzuweichen, besteht kein Anlass, zumal der Schriftsatz vom 05. Dezember 2012 insofern auch keine neuen Argumente aufzeigt. Ob es sich bei der D... H..... AG um eine "betrügerische Gesellschaft" handelt, ist insofern ohne Belang, da selbst dieser Umstand den Insolvenzverwalter nicht von seiner Verpflichtung entbinden würde, die Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche zu prüfen. Vielmehr dürfte gerade das Gegenteil richtig sein: Insbesondere dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Insolvenzschuldner in unlautere Geschäfte verwickelt war, so wird der Insolvenzverwalter besonders sorgfältig zu prüfen haben, um auszuschließen, dass ebenfalls unlauter Handelnde Dritte sich ungerechtfertigte Vorteile gegenüber anderen Insolvenzgläubigern verschaffen. Insofern ist es unzulässig, aus der Tatsache, dass unter dem Dach der D... H..... AG womöglich betrügerische Anlagegeschäfte abgewickelt wurden, darauf zu schließen, dass deren Insolvenzverwalter Anlass zur Klagerhebung gegeben hat, weil er nicht ohne vorherige Prüfung die von dem Kläger begehrten Erklärungen abgegeben hat.
Dass der Beklagte zu 2) entgegen der Annahme des Klägers auch durch die zunächst erfolgte Einschränkung seiner Freigabeerklärung auf Beträge, die sich noch bei der Beklagten zu 1) befanden, keine Veranlassung zur Klage gegeben hat, hat der Senat bereits dargelegt, insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Ziff. II. 2 b) cc) des Hinweisbeschlusses verwiesen.
4. Die Ausführungen im Hinblick auf die Kostentragungspflicht der Beklagten zu 1) gehen bereits von einer unzutreffenden Grundannahme aus. Entgegen der Auffassung der Klägers ist - auch hierauf ist in dem Hinweisbeschluss des Senats bereits hinlänglich hingewiesen worden - das von ihm erwirkte Versäumnisurteil des Landgerichts Darmstadt mit Blick auf die zwischenzeitlich eingetretene Insolvenz der D... H..... AG gerade nicht rechtskräftig geworden; insofern trifft es auch nicht zu, dass er einen Rechtskraftvermerk beigebracht hat. Nach wie vor verkennt der Kläger auch Inhalt und Bedeutung der in § 103 Abs. 2 S. 2 InsO getroffenen Regelung; auch insofern beschränkt sich die Stellungnahme auf eine Wiederholung der bereits in der Berufungsbegründung vertretenen, allerdings unzutreffenden Interpretation dieser Bestimmung. Die Ausführungen zu Ziff. II. 2 b) cc) des Hinweisbeschlusses werden durch das erneute Vorbringen des Klägers nicht entkräftet. Dass die Beklagte zu 1) nicht gegen die ihr aufgrund des zuvor bestehenden Versicherungsvertrages obliegenden Nebenpflichten verstoßen hat, wurde in dem Hinweisbeschluss ebenfalls bereits dargelegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711, 713 ZPO.