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§ 26 NJagdG - Bestimmung von Jagd- und Schonzeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Amtliche Abkürzung
NJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200020000000

(1) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. 1.

    nach den in § 1 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes bestimmten Zielen und Grundsätzen der Hege und unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Naturschutzes und des Tierschutzes die Jagdzeiten für Wild, auch abweichend vom Bundesrecht, und

  2. 2.

    die wildartspezifischen Setz-, Brut- und Aufzuchtzeiten (§ 22 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes)

zu bestimmen.

(2) Die Jagdbehörde wird ermächtigt, zum Erlegen von krankem oder kümmerndem Wild, zur Wildseuchenbekämpfung, aus Gründen der Wildhege, des Artenschutzes oder zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden Schonzeiten durch Verordnung aufzuheben.

(3) Die Jagdbehörde kann durch Verfügung gegenüber den Jagdausübungsberechtigten für einzelne Jagdbezirke Bestimmungen nach Absatz 2 treffen.

(4) Die Jagdbehörde kann im Einzelfall gestatten,

  1. 1.

    zu wissenschaftlichen Zwecken Wild in der Schonzeit zu erlegen,

  2. 2.

    Wild in der Schonzeit unversehrt zu fangen,

  3. 3.

    zu wissenschaftlichen Zwecken, für Zwecke der Aufzucht oder aus Gründen des Artenschutzes Gelege des Federwildes auszunehmen oder zu zerstören,

  4. 4.

    zu wissenschaftlichen Zwecken oder aus Gründen des Jagd- oder des Artenschutzes Federwild mit Fallen, Netzen, Reusen oder ähnlichen Einrichtungen zu fangen.