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§ 26 NJagdG - Bestimmung von Jagd- und Schonzeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Amtliche Abkürzung
NJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200020000000

(1) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. 1.

    nach den in § 1 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes bestimmten Zielen und Grundsätzen der Hege und unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Natur-, Arten- und Tierschutzes die Jagdzeiten für Wild, auch abweichend vom Bundesrecht, zu bestimmen und dabei für Vogelschutzgebiete unter Berücksichtigung des Schutzzwecks dieser Gebiete besondere Jagdzeiten für die Jagd auf Wasserfederwild zu bestimmen,

  2. 2.

    die wildartspezifischen Setz- und Brutzeiten (§ 22 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes) zu bestimmen sowie

  3. 3.

    zur Wildseuchenbekämpfung Ausnahmen von dem Jagdverbot nach § 22 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zuzulassen, und zwar abweichend von § 22 Abs. 4 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes auch für dort nicht genanntes Wild.

Die Vogelschutzgebiete und ihre Abgrenzung ergeben sich aus den im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gemachten Beschlüssen der Landesregierung über die Erklärung von Gebieten zu Vogelschutzgebieten. Die Jagdbehörde kann durch Verfügung gegenüber den Jagdausübungsberechtigten die besonderen Jagdzeiten für Vogelschutzgebiete nach Satz 1 Nr. 1 in einzelnen Jagdbezirken

  1. 1.

    jeweils für die erste oder die zweite Monatshälfte aufheben oder

  2. 2.

    für zwei von ihr dort gebildete Teilräume mit einer Größe von jeweils mindestens 100 Hektar in der Weise aufheben, dass in einem der Teilräume jeweils in der ersten und in dem anderen der Teilräume jeweils in der zweiten Monatshälfte gejagt werden darf.

Sind in einem Vogelschutzgebiet besondere Jagdzeiten für Wasserfederwild nicht bestimmt, so kann die Jagdbehörde durch Verfügung gegenüber den Jagdausübungsberechtigten die Jagdzeiten für Wasserfederwild in einzelnen Jagdbezirken zur Erreichung des Schutzzwecks verkürzen.

(2) Abweichend von § 28a Abs. 3 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 4 Sätze 1 und 2 des Bundesjagdgesetzes dürfen auch die für die Aufzucht von Nutrias notwendigen Elterntiere bejagt werden.

(3) Die Jagdbehörde wird ermächtigt, zum Erlegen von krankem oder kümmerndem Wild, zur Wildseuchenbekämpfung, aus Gründen der Wildhege oder des Artenschutzes, zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden Schonzeiten durch Verordnung aufzuheben.

(4) Die Jagdbehörde kann durch Verfügung gegenüber den Jagdausübungsberechtigten für einzelne Jagdbezirke Bestimmungen nach Absatz 3 treffen.

(5) Die Jagdbehörde kann im Einzelfall gestatten,

  1. 1.

    zu wissenschaftlichen Zwecken Wild in der Schonzeit zu erlegen,

  2. 2.

    Wild in der Schonzeit unversehrt zu fangen,

  3. 3.

    zu wissenschaftlichen Zwecken, für Zwecke der Aufzucht oder aus Gründen des Artenschutzes Gelege des Federwildes auszunehmen oder zu zerstören,

  4. 4.

    aus Gründen des Jagd- oder des Artenschutzes Federwild mit Fallen, Netzen, Reusen oder ähnlichen Einrichtungen zu fangen.