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§ 26 NJagdG - Änderung von Schonzeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Amtliche Abkürzung
NJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200020000000

(1) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. 1.
    nach den in § 1 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes bestimmten Zielen und Grundsätzen der Hege und unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Landeskultur und des Naturschutzes die Jagdzeiten für Wild zu bestimmen, das nach Landesrecht jagdbar ist,
  2. 2.
    aus Gründen der Wildhege und des Tierschutzes unter Berücksichtigung der Belange der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie des Naturschutzes die Jagdzeiten für Wild, das nach dem Bundesjagdgesetz jagdbar ist, abzukürzen oder aufzuheben,
  3. 3.
    die wildartspezifischen Setz-, Brut- und Aufzuchtzeiten (§ 22 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes) zu bestimmen.

(2) Ist der Bestand von Wildarten in einem Regierungsbezirk oder in einem bedeutenden Teilbereich eines Regierungsbezirks bedroht, so kann die obere Jagdbehörde und, wenn die Bestimmungen in mehr als einem Regierungsbezirk gelten sollen, die oberste Jagdbehörde durch Verordnung den Abschuss dieser Wildarten verbieten.

(3) Die Jagdbehörde wird ermächtigt, zum Erlegen von krankem oder kümmerndem Wild, zur Wildseuchenbekämpfung, aus Gründen der Wildhege oder Landeskultur oder zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden Schonzeiten durch Verordnung vorübergehend aufzuheben.

(4) Die Jagdbehörde kann durch Verfügung gegenüber den Jagdausübungsberechtigten für einzelne Jagdbezirke Bestimmungen nach den Absätzen 2 und 3 treffen.

(5) Die Jagdbehörde kann im Einzelfall gestatten,

  1. 1.
    zu wissenschaftlichen Zwecken Wild in der Schonzeit zu erlegen,
  2. 2.
    Wild in der Schonzeit unversehrt zu fangen,
  3. 3.
    zu wissenschaftlichen Zwecken oder für Zwecke der Aufzucht Gelege des Federwildes auszunehmen,
  4. 4.
    zu wissenschaftlichen Zwecken Federwild mit Fallen, Netzen, Reusen oder ähnlichen Einrichtungen zu fangen.