Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 29.11.2022, Az.: 15 EK 3/21, 15 EK 4/21,15 EK 5/21

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
29.11.2022
Aktenzeichen
15 EK 3/21, 15 EK 4/21,15 EK 5/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 63045
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Lüneburg - AZ: 17a 60/13
AG Lüneburg - AZ: 17a BRs 59/13
AG Lüneburg - AZ: 17a BRs 58/13

In dem Entschädigungsverfahren
AA, z. Z. JVA Ort1, Ort1,
Kläger,
Prozessbevollmächtigter:
(...),
Geschäftszeichen: (...)
gegen
Land Niedersachsen, vertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg, vertreten durch den Generalstaatsanwalt BB, Mozartstraße 5, 26135 Oldenburg,
Beklagter,
Prozessbevollmächtigte:
(...),
Geschäftszeichen: (...)
hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht (...), den Richter am Oberlandesgericht (...) und den Richter am Oberlandesgericht (...) auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2022 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 1.700 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer bezüglich von ihm gestellter Anträge auf Erlass der Restfreiheitsstrafe bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück mit dem Sitz in Lingen (Ems) (künftig: Strafvollstreckungskammer).

Der Kläger war durch Urteile des Landgerichts Osnabrück vom 5. Juli 2001 (Az.: 10 KLs 13/01; BewH 17a BRs 60/13) und vom 15. Dezember 2005 (Az.: 10 KLs 19/05; BewH 17a BRs 58/13) sowie durch Urteil des Jugendschöffengerichts des Amtsgerichts Osnabrück vom 31. März 1999 (BewH 17a BRs 59/13) zu jeweils langen Haft- und Jugendstrafen verurteilt worden, die er bis zum sog. 2/3-Termin verbüßte. Durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 24. Juni 2013 wurden die Reststrafen zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf fünf Jahre festgesetzt. Der Kläger wurde am 27. Juni 2013 aus der Haft entlassen und über die Bedeutung der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung belehrt.

Der Kläger ist ausweislich des seit dem 22. April 2021 rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Oldenburg vom 20. November 2019 (4 KLs 930 Js 46090/19 - 47/19) innerhalb der Bewährungszeit erneut straffällig geworden, indem er u.a. im März/April 2015 unerlaubt mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel trieb. Wegen dieser Taten ist er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt worden, die er derzeit verbüßt. In dieser Sache befand sich der Kläger seit dem 7. November 2017 aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Oldenburg vom 31. August 2017, erweitert mit Beschluss vom des Amtsgerichts Oldenburg vom 22. November 2017 in Untersuchungshaft.

Vor Ablauf der Bewährungszeit teilte die Strafvollstreckungskammer dem Kläger mit Schreiben vom 25. April 2018 mit, dass der Verdacht auf eine erneute Straffälligkeit während der laufenden Bewährungszeit bestehe und das Ergebnis des weiteren Verfahrens abgewartet und sodann über erforderliche Maßnahmen entschieden werden solle. Deshalb komme derzeit ein Erlass der Reststrafe nicht in Betracht.

Mit Schreiben vom 20. November 2019 - mithin am Tag seiner Verurteilung durch das Landgericht Oldenburg - beantragte der Kläger den Erlass der Bewährungsstrafen zu den Aktenzeichen der drei Bewährungshefte 17a BRs 58 - 60/13. Zur Begründung führte er an, dass der Widerruf nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit zulässig sei. Die Strafvollstreckungskammer teilte dem Kläger mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 mit, dass über die Frage des Straferlasses erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens beim Landgericht Oldenburg entschieden werden könne.

In Beschluss vom 13. Mai 2020 teilte die Strafvollstreckungskammer dem Kläger in Bezug auf den Erlass von Strafen mit, dass in Anbetracht der Schwere der Vorwürfe im beim Landgericht Oldenburg anhängigen Verfahren ein Zuwarten weiterhin rechtmäßig sei, da im Falle des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens ein Widerruf der Bewährungsstrafen nicht vermeidbar sei. Der Kläger habe keinen Grund auf einen Erlass der Bewährungsstrafe zu vertrauen.

Mit Schriftsatz vom 21. September 2020 hat der Kläger Verzögerungsrüge erhoben. Zur Begründung führte er aus, dass über den Antrag auf Erlass der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafen nicht entschieden worden sei und sich das Verfahren im Stillstand befinde. Hierauf antwortete die Strafvollstreckungskammer, dass vor einer Entscheidung über einen Straferlass der Verfahrensausgang in der Strafsache des Landgerichts Oldenburg abzuwarten sei.

Am 28. Juli 2021 teilte die Staatsanwaltschaft Oldenburg mit, dass das Urteil des Landgerichts Oldenburg in Rechtskraft erwachsen und zeitnah über den von Seiten der Staatsanwaltschaft gestellten Widerrufsantrag zu entscheiden sei.

Mit Beschluss vom 20. September 2021 hat die Strafvollstreckungskammer - nach Anhörung des Klägers - die Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich der Reststrafen aus den Urteilen der Großen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück sowie des Jugendschöffengerichts des Amtsgerichts Osnabrück gem. § 56f Abs. 1 Nr. 1, § 57 Abs. 3 StGB auf Grundlage des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Oldenburg widerrufen.

Hiergegen legte der Kläger sofortige Beschwerde ein, die er damit begründete, dass die Bewährungszeit längst abgelaufen sei und über seinen Antrag auf Straferlass bislang keine Entscheidung ergangen sei. Die sofortigen Beschwerden des Klägers hat der 1. Strafsenat des OLG Oldenburg mit Beschluss vom 22. Oktober 2021 zurückgewiesen.

Der Kläger ist der Meinung, die Rechtsauffassung der Strafvollstreckungskammer sei gesetzeswidrig. Nach § 56g Abs. 2 Satz 1 StGB könne das Gericht den Straferlass widerrufen, wenn der Verurteilte wegen einer in der Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten verurteilt worden sei. Der Widerruf sei jedoch nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und von sechs Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung zulässig (§ 56g Abs. 2 Satz 2 StGB). Wenn der Widerruf des Straferlasses nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit möglich sei, so dürfe die Entscheidung über den Straferlass erst recht nicht über die Frist des § 56g Abs. 2 Satz 2 StGB hinausgezögert werden. Nach der Rechtsprechung des OLG Oldenburg dürfe ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht mehr erfolgen, wenn die erneute Verurteilung bereits neun Monate zurückliege und die Bewährungszeit seit langem abgelaufen sei. Vor diesem Hintergrund habe der Kläger darauf vertrauen dürfen, dass über seinen Antrag auf Erlass der Rest-Freiheitsstrafe vom 20. November 2019, gestellt 14 Monate nach Ablauf der Bewährungszeit, in angemessener Zeitspanne entschieden werde. Dies sei nicht geschehen.

Mit Beschluss vom 19. Oktober 2022 hat der Senat die Verfahren 15 EK 3/21, 15 EK 4/21 und 15 EK 5/21 gemäß § 147 ZPO zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden, weil der Gegenstand der Prozesse in rechtlichem Zusammenhang steht und in einem Prozess geltend gemacht werden kann.

Der Kläger hat zunächst beantragt,

  1. 1.

    Es wird festgestellt, dass die Verfahrensdauer des Bewährungsverfahrens vor der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück mit Sitz beim Amtsgericht Lingen zu Aktenzeichen NZS 17a BRs 58/13, 17a BRs 59/13, 17a BRs 60/13 unangemessen lang war;

  2. 2.

    im Falle des Obsiegens beim Antrag zu Ziff. 1 wird beantragt, ihm eine billige Entschädigung in Geld zuzusprechen.

Nunmehr beantragt der Kläger,

ihm eine billige Entschädigung zuzusprechen wegen der unangemessenen langen Verfahrensdauer des Bewährungsverfahrens vor der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück zu den Aktenzeichen 17a BRs 58/13, 59/13 und 60/13.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Dieses ist der Auffassung, dass bis zur Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Oldenburg eine Entscheidung über den Straferlass aus Rechtsgründen mangels Entscheidungsreife nicht habe getroffen werden dürfen und damit keine Verzögerung im Sinne des § 198 GVG eingetreten sei. Daher sei das Zuwarten der Strafvollstreckungskammer auf die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Oldenburg in keiner Weise zu beanstanden. Es sei gesicherte obergerichtliche Rechtsprechung, dass ein Straferlass während des Laufes eines neuen Strafverfahrens grundsätzlich nicht in Betracht komme und eine Entscheidung hierüber zurückzustellen sei. Mangels Geständnis des Klägers sei auch ein vorzeitiger Widerruf nicht möglich gewesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Bei dem Übergang von der Feststellungsklage zur Leistungsklage handelt es sich gem. § 264 Nr. 2 ZPO um keine Klageänderung.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Kläger hat keinen Entschädigungsanspruch aus § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG. Die Voraussetzungen der unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens liegen in Bezug auf die Anträge des Klägers auf Erlass der Bewährungsstrafen zu den Aktenzeichen 17a BRs 58/13, 17a BRs 59/13 und 17a BRs 60/13 der Strafvollstreckungskammer nicht vor.

Unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist die Verfahrensdauer dann, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete und den Gestaltungsspielraum der Gerichte bei der Verfahrensführung beachtende Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist (Senatsbeschluss vom 17. November 2017 - 15 EK 3/17, juris Rn. 14).

Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung ist die Dauer eines justiziellen Verfahrens dann als unangemessen lang anzusehen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die Verfahrensgestaltung und die hierdurch bewirkte Verfahrensdauer das Ausmaß eines den Gerichten zuzubilligenden Gestaltungsspielraumes derart überschreiten, dass die Verfahrensgestaltung auch bei voller Würdigung der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege nicht mehr verständlich ist (BGH, Urteil vom 13. März 2014 - III ZR 91/13, NJW 2014, 1816 ff. Rn. 32, 34, vom 23. Januar 2014 - III ZR 37/13, WM 2014, 528 ff. Rn. 36 ff. und vom 5. Dezember 2013 - III ZR 73/13, NJW 2014, 789 ff. Rn. 41 ff.).

Gemessen hieran hat das Verfahren über den Antrag des Klägers auf Straferlass nicht unangemessen lang gedauert. Der Gesetzgeber hat keine Frist gesetzt, innerhalb derer der Erlass der Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit auszusprechen ist. Die Entscheidung ist möglichst bald nach Ablauf der Bewährungszeit zu treffen und soll nicht ungebührlich verzögert werden (BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2008 - 2 BvR 2195/07, juris Rn. 3). Eine Höchstfrist innerhalb derer der Erlass nach Ablauf der Bewährungszeit auszusprechen ist, ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus § 56g Abs. 2 Satz 1 StGB. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht den Straferlass widerrufen, wenn der Verurteilte wegen einer in der Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. Der Widerruf ist gem. § 56g Abs. 2 Satz 2 StGB nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und von sechs Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung möglich. Dies Vorschrift ist jedoch nicht anwendbar, da kein Straferlass vorlag, der widerrufen werden konnte. Ein allgemeiner Rechtsgedanke, dass Strafen spätestens ein Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit zu erlassen sind, ist der Vorschrift nicht zu entnehmen. Diese Vorschrift dient nämlich dem Ausgleich zwischen den aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten widerstreitenden Grundsätzen der Gerechtigkeit im Einzelfall einerseits und der Rechtssicherheit andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2009 - 2 BvR 847/09, juris Rn. 18). Aufgrund der Rechtssicherheit darf sich der Verurteilte darauf verlassen, dass es nach Ablauf der Fristen nicht mehr zu einem Widerruf des Straferlasses kommt (BVerfG, aaO Rn. 19). Jedoch bleibt bis zum Erlass der Strafe der Widerruf wegen einer in der Bewährungszeit begangenen Straftat möglich (BVerfG, aaO Rn. 23). Das Widerrufsgericht ist ungeachtet der Verpflichtung, nach Ablauf der Bewährungszeit sobald wie möglich zu entscheiden, nicht gehindert, die Entscheidung über den Straferlass auch noch weit über das Ende der Bewährungszeit hinaus zurückzustellen. Eine Grenze ergibt sich hier nur bei einer ungebührlichen Verzögerung im Verfahren zur Feststellung der für die Widerrufsprüfung relevanten Straftat beziehungsweise im Widerrufsverfahren, sofern der Verurteilte darauf vertrauen durfte, dass sein Verhalten im Rahmen der Bewährungsaufsicht keine Konsequenzen mehr nach sich ziehen würde. Der Straferlass muss deshalb grundsätzlich erst erfolgen, sobald das Gericht zu der Feststellung gelangt, dass Widerrufsgründe fehlen (BVerfG, aaO Rn. 23).

Dies zugrunde gelegt, ist die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zunächst über den Antrag des Klägers auf Straferlass vom 20. November 2019 nach dessen Eingang nicht zu entscheiden, rechtlich nicht zu beanstanden. Denn bereits zu diesem Zeitpunkt war eine Wahrscheinlichkeit für einen Widerruf der Strafaussetzung gegeben. Nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB widerruft das Gericht die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat.

Der Kläger wurde am 20. November 2019 vom Landgericht Oldenburg (Az.: 4 KLs 930 Js 46090/19 - 47/19) zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt, u.a. wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im März/April 2015, also während seiner Bewährungszeit. Der Antrag auf Straferlass durch den Kläger wurde ebenfalls an diesem Tag gestellt. Da nach herrschender Meinung der Widerruf nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB nur nach rechtskräftigen Aburteilung der neuen Tat bzw. aufgrund eines glaubhaften Geständnisses in Betracht kommt (vgl. insoweit die Nachweise in BeckOK StGB/Heintschel-Heinegg, 54. Ed. 01.08.2022, § 56f Rn. 8) war ein Abwarten mit der Entscheidung über den Widerruf bzw. den Straferlass bis zur Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Oldenburg angemessen im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG. Nach Eintritt der Rechtskraft der Nachverurteilung sind die Widerrufsverfahren zügig betrieben worden (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 22. Oktober 2021 - 1 Ws 421 - 423/21).

Entgegen der Ansicht des Klägers stehen auch Vertrauensgesichtspunkte dem Abwarten mit der Entscheidung über den Straferlass bzw. über den Widerruf nicht entgegen. Der Kläger ist bereits mit Schreiben vom 25. April 2018 auf die Möglichkeit des Widerrufs trotz Ablauf der Bewährungszeit wegen des Verdachtes der erneuten Straffälligkeit hingewiesen worden. Zudem wurde er unmittelbar nach seinem Antrag auf Straferlass darauf hingewiesen, dass hierüber erst nach rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens beim Landgericht Oldenburg entschieden werden könne. Soweit der Kläger insoweit einen Beschluss des Landgerichts Oldenburg (1 Ws 120/02, juris) zitiert, ist dieser nicht vergleichbar. Dort war im Gegensatz zum hiesigen Verfahren die Nachverurteilung bereits rechtskräftig und der Widerruf erfolgte neun Monate nach diesem Zeitpunkt. Vorliegend war zum Zeitpunkt des Antrags auf Straferlass durch den Kläger das Urteil des Landgerichts Oldenburg noch nicht rechtskräftig.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11 und 713 ZPO.

Ein Grund, die Revision zuzulassen, war nicht gegeben, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§§ 201 Abs. 2 GVG, 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).