Abschnitt 3 LBKosÜRdErl - Überwachung
Bibliographie
- Titel
- Grundsätze der Durchführung der amtlichen Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Kosmetiküberwachung
- Redaktionelle Abkürzung
- LBKosÜRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78500
3.1
Durchführung und Dokumentation der amtlichen Überwachung
3.1.1 Liste der Betriebe und Unternehmer
Von den zuständigen Behörden ist gemäß Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie nach § 10 Abs. 1 der AVV RÜb eine Liste aller der Überwachung i. S. dieses RdErl. unterliegenden Betriebe und Unternehmer zu führen. Diese Liste umfasst sowohl die von den Gewerbeämtern übermittelten und im Geltungsbereich dieses RdErl. relevanten Betriebe als auch Betriebe, über welche die zuständige Behörde anderweitig Kenntnis erlangt hat. Die Liste ist im GeViN zu führen und enthält entsprechend Artikel 15 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/625 mindestens Name und Rechtsform sowie die spezifischen Tätigkeiten und Orte unter der Verantwortung des Unternehmers. Die genauen Erfassungsvorgaben sind der Anlage "Datenerfassung im GeViN" zu diesem RdErl. zu entnehmen. Die Erfassung hat dabei so genau wie möglich zu erfolgen. Dabei kann auf die Erfassung von Betrieben, welche Lebensmittel lediglich als Randprodukt anbieten (z. B. Arztpraxis mit Wasserspender, Autohaus mit Kaffeeausschank) verzichtet werden (siehe hierzu auch Nummer 2.2.2); im Falle von lebensmittelrechtlich relevanten Vorgängen sind diese jedoch zu erfassen. Weitere Hinweise zur Erfassung von Betrieben können dem Eckpunktepapier der Projektgruppe Lebensmittel/Fleischhygiene der AG IuK 9) sowie der Anlage 1 zu diesem Eckpunktepapier entnommen werden. Nicht zu beachten sind dabei die Hinweise zur Erfassung der mobilen Betriebe.
3.1.2 Risikoeinstufung der Betriebe
Die Betriebe sind aufgrund Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, Artikel 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie § 10 Abs. 1 der AVV RÜb risikoorientiert zu überwachen. Die Betriebe werden den Betriebsarten nach dem einheitlichen Betriebsartenkatalog gemäß § 7 Abs. 2 der AVV RÜb zugeordnet. Kommen aufgrund der Tätigkeiten eines Betriebes mehrere Risikokategorien infrage, ist die Betriebsart mit der niedrigsten Risikokategorie und damit der höchsten Grundpunktzahl auszuwählen.
Betriebe nach § 6 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 AVV RÜb werden in der Regel keiner Risikokategorie zugeordnet. Hier erfolgt die Festlegung der Kontrollhäufigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Beachtung von ggf. durch ML herausgegebenen Hinweisen.
Einige Betriebsarten im einheitlichen Betriebsartenkatalog sind mit einer festen Kontrollfrequenz versehen. Diese ist unter Beachtung der im Betriebsartenkatalog vermerkten oder ggf. durch ML herausgegebenen Hinweise auszuwählen.
Das risikobasierte Beurteilungssystem nach Anlage 1 Nr. 5 AVV RÜb wird unter Beachtung der Anforderungen nach Anlage 1 Nr. 1 bis 4 AVV RÜb angewandt(siehe § 7 Abs. 3 AVV RÜb). Die Risikoeinstufung der Betriebe ist im GeViN vorzunehmen und zu dokumentieren.
3.1.3 Amtliche Betriebskontrollen
Betriebskontrollen erfolgen gemäß Artikel 9 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/625 ohne Vorankündigung, es sei denn, eine Vorankündigung ist hinreichend begründet und notwendig, damit die Betriebskontrolle durchgeführt werden kann.
Jede Kontrolle ist im GeViN zu dokumentieren, dabei sind mindestens das Datum der Kontrolle, die Kontrollart, die kontrollierten Bereiche, festgestellte Verstöße und angeordnete Maßnahmen zum kontrollierten Betrieb zu erfassen, um die Anforderungen nach Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfüllen. Die Verstöße sind den Maßnahmen zuzuordnen. Dies erfolgt möglichst zeitnah nach der Kontrolle, in der Regel aber spätestens nach einer Woche. Die genauen Erfassungsvorgaben sind der Anlage zu diesem RdErl. zu entnehmen. Die Erfassung hat dabei so genau wie möglich zu erfolgen. Dabei ist auch die Vorgabe des § 10 Abs. 4 der AVV RÜb zu beachten, nach der eine Begründung zu dokumentieren ist, wenn aufgrund amtlicher Kontrollen trotz festgestellter Verstöße keine Maßnahmen ergriffen wurden.
Im Nachgang einer jeden Kontrolle ist ein Kontrollbericht, welcher mindestens die o. g. Informationen enthält, zu fertigen und dem Unternehmer mit dem Hinweis, dass dieser Kontrollbericht nur für die kontrollierten Bereiche gilt, zur Verfügung zu stellen.
Hat die zuständige Behörde im Anschluss an die Durchführung einer amtlichen Kontrolle eine abschließende Risikobeurteilung vorgenommen, unterrichtet sie den Lebensmittelunternehmer über die festgestellten Mängel, die zur Abwertung einzelner Beurteilungsmerkmale geführt haben (§ 7 Abs. 8 AVV RÜb). Diese Unterrichtung kann zusammen mit dem Kontrollbericht erfolgen.
3.1.4 Amtliche Proben
Nachfolgend werden Regelungen zum Umgang mit amtlichen Proben getroffen.
3.1.4.1
Festlegung der Probenzahlen
Anzahl und Auswahl der amtlichen Proben richten sich gemäß § 11 Abs. 1 bis 3, § 12 Abs. 1 und § 13 AVV RÜb nach den in Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 und § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LFGB genannten Zielen. Sie erfolgt gemäß § 11 Abs. 3 AVV RÜb risikoorientiert in enger Abstimmung zwischen den zuständigen Behörden und den amtlichen Prüflaboratorien und berücksichtigt die Ergebnisse der amtlichen Kontrolle sowie die landesspezifischen Produktions- und Gewerbestrukturen. Die Entnahme einer amtlichen Probe durch die zuständigen Behörden erfolgt dabei nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AVV RÜb vorrangig beim Hersteller oder Einführer (Flaschenhalsprinzip).
Zur Umsetzung dieser Vorgaben wird die Gesamtprobenzahl für Niedersachsen jährlich durch ML auf Grundlage der Einwohnerzahl der jeweiligen Vorjahresstatistik des LSN entsprechend der in § 12 Abs. 1 AVV RÜb genannten Zahlen für amtliche Proben und gemäß § 13 AVV RÜb unter Einbeziehung von Erkenntnissen u. a. aus amtlichen Betriebskontrollen und Probenuntersuchungen festgelegt und den kommunalen Behörden und dem LAVES mitgeteilt. Darin werden auch der landesweite Anteil der Planproben, außerplanmäßigen Proben sowie der Anteil der Planproben, die in eigener Entscheidung von den kommunalen Behörden entnommen werden können (Planproben außerhalb der Probenbörse) festgelegt.
Zur Umsetzung des Flaschenhalsprinzips und zur Einbeziehung der landesspezifischen Produktions- und Gewerbestrukturen wird der Anteil der von den kommunalen Behörden zu entnehmenden Planproben für jede Betriebsgattung (Erzeuger [Urproduktion], Hersteller und Abpacker, Vertriebsunternehmer und Transporteure, Einzelhändler, Dienstleistungsbetriebe, Hersteller, die im Wesentlichen auf der Stufe des Einzelhandels verkaufen) landesweit festgelegt. Die jährlich zu entnehmende Sollprobenzahl jeder kommunalen Behörde wird aus den Betriebsdaten der Landesstatistik Lebensmittelüberwachung individuell ermittelt und den kommunalen Behörden bis spätestens zum 31. Januar jeden Jahres mitgeteilt (siehe auch Nummer 5).
3.1.4.2
Nutzung der Probenbörse
Nach § 11 Abs. 3 AVV RÜb erfolgt die Entscheidung, welche amtlichen Proben entnommen werden, in enger Abstimmung zwischen den zuständigen Behörden und den amtlichen Prüflaboratorien. Dies erfolgt unter Nutzung der Probenbörse. Die Weiterentwicklung dieser Anwendung sowie die Bereitstellung und Pflege eines Anwenderleitfadens obliegen dem LAVES in Abstimmung mit den Anwendern.
Die Probenplanung in der Probenbörse erfolgt kontinuierlich in Form von Projekten. Die Ausgestaltung der Projekte folgt fachlichen Kriterien. Dabei planen das LAVES bzw. die Kompetenzzentren der Norddeutschen Kooperation und die zuständigen Überwachungsbehörden gleichberechtigt Projekte in der Probenbörse. Verpflichtende Probenahmen aufgrund von Bundes- und Landesprogrammen, wie z. B. das Monitoring nach den §§ 50 bis 52 LFGB, werden vom LAVES in der Probenbörse voreingestellt und sind von den Behörden vorrangig zu bedienen.
Die zuständigen Überwachungsbehörden nehmen an den vorgeschlagenen Projekten unter Berücksichtigung ihrer Sollprobenzahl sowie fachlicher Kriterien teil. Die Daten zu abgeschlossenen Projekten werden elektronisch aus der Probenbörse an GeViN übermittelt. Maßnahmen mit Bezug zu einem Probenbörsenprojekt sind zwecks Berücksichtigung bei der Planung von Probenbörsenprojekten in geeigneter Form in der Probenbörse zu dokumentieren, sobald eine Lösung zur automatisierten Datenübermittlung aus GeViN vorliegt.
3.1.4.3
Probenahmeverfahren
Probenauswahl und -entnahme
Für die Auswahl, in welchem Betrieb welche Planprobe zu entnehmen ist, sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AVV RÜb betriebsspezifische Kriterien wie die Bedeutung des Betriebes und das Verhalten des Lebensmittelunternehmers sowie die spezielle Beschreibung des Probenbörsenprojektes heranzuziehen.
Bei der Vergabe der Probennummer (Probenkennung, z. B. BS-Lr-0027-2021) ist das folgende Format einzuhalten:
"Behördenkennzeichen (wie im GeViN hinterlegt)-Kürzel des Probenehmers (maximal vierstellig, keine Umlaute)-laufende Probennummer (vierstellig)-Jahresangabe (vierstellig)".
Jede Probe ist mit einem Etikett zu versehen, auf dem die Probennummer lesbar und ein Barcode vorhanden ist.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 LFGB ist die zuständige Behörde verpflichtet, einen Teil der Probe oder ein zweites Stück der gleichen Art wie das als Probe entnommene zurückzulassen. Der Hersteller kann auf die Zurücklassung einer Probe verzichten. Bei der Festlegung der Entsiegelungsfrist nach § 43 Abs. 2 Satz 2 LFGB sind die Haltbarkeit des Erzeugnisses und die Dauer der beabsichtigten Untersuchung zu berücksichtigen. Sie beträgt maximal zwölf Wochen nach Datum der Probenahme.
Dokumentation der Probenahme
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 LFGB ist bei einer Probenahme der Empfang der Probe zu bescheinigen. Auf der Empfangsbescheinigung sind mindestens die Art der Probe, die Probennummer, Name und Behörde des Probenehmers, der genaue Entnahmezeitpunkt sowie ggf. nähere Umstände der Probenahme anzugeben und im Betrieb nach erfolgter Probenahme zu hinterlassen.
Die Dokumentation der Probenahme erfolgt im GeViN und umfasst neben den auf der Empfangsbescheinigung angegebenen Informationen weitere Daten. Die Daten, die mindestens zu erfassen sind, sind der Anlage zu diesem RdErl. zu entnehmen. Die Erfassung hat dabei so genau wie möglich zu erfolgen.
Weiterhin sind Informationen mit möglicher Auswirkung auf die Untersuchung oder Beurteilung der Probe, wie z. B. eine Abweichung von der Probenmenge oder dem Probenahmeverfahren, zu dokumentieren (siehe Anlage zu diesem RdErl.). Die Erfassung und elektronische Übermittlung dieser Daten an das Laborinformations- und Managementsystem (LIMS) des LAVES ist am Tag der Abgabe der Probe an das LAVES zur Untersuchung abzuschließen.
Aus GeViN ist ein Ausdruck der Daten der Probenahme zu erstellen und dem Entnahmebetrieb im Nachgang zur Verfügung zu stellen.
Benachrichtigung des Herstellers
Unmittelbar nach der Probeentnahme ist der Hersteller gemäß § 7 Abs. 1 GPV über die Probenahme und den Ort der Aufbewahrung der zurückgelassenen Probe schriftlich oder elektronisch zu unterrichten. Eine Information des Herstellers erfolgt auch dann, wenn sein Sitz in einem anderen Mitgliedstaat liegt. Eine Information über die zu untersuchenden Parameter kann mit Hilfe der Projektbeschreibung des Probenbörsenprojektes mitgeteilt werden. In diesem Fall ist darauf hinzuweisen, dass auch weitere Untersuchungen als die mitgeteilten an der Probe vorgenommen werden können und dass ggf. auch nach Ablauf der Entsiegelungsfrist der zurückgelassenen Probe Beanstandungen möglich sind. Der Hersteller wird dadurch in die Lage versetzt, eine längere Aufbewahrung der zurückgelassenen Probe zu veranlassen, um noch später Untersuchungen an ihr vornehmen zu können.
Entschädigung für die Entnahme von Proben
Nach § 43 Abs. 4 LFGB wird für Proben, die im Rahmen der amtlichen Überwachung entnommen werden, grundsätzlich keine Entschädigung gewährt. Im Einzelfall ist eine Entschädigung bis zur Höhe des Verkaufspreises zu leisten, wenn andernfalls eine unbillige Härte eintreten würde.
Amtliche Probenahme im Fernabsatz
Das Verfahren zur Probenahme bei Waren, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden, ist im Bezugserlass zu a geregelt.
3.1.4.4
Probenabgabe und Transport der Proben
Die Überwachungsbehörden liefern die Proben, die im Rahmen der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung entnommen wurden, bei der ihrem Zuständigkeitsbereich nächstgelegenen, vom LAVES eingerichteten Probenannahmestelle ein. Gemäß Bezugserlass zu b führt das LAVES eine Liste der eigenen Untersuchungseinrichtungen und deren Anlieferungsorte mit Anlieferungszeiten und stellt diese in aktueller Fassung und geeigneter Form den Proben anliefernden Stellen und dem ML zur Verfügung. Für die Durchführung des Probentransportes werden durch das LAVES Anleitungen erstellt, welche u. a. Hinweise für die sachgerechte Verpackung und den Transport enthalten. Diese werden den Überwachungsbehörden zur Verfügung gestellt, soweit dies erforderlich ist. Bei kühlpflichtigen Waren ist ein geeigneter Datenlogger zu nutzen. Jeder Probeneinlieferung, die nicht mittels der Software BALVI Mobil erfasst wurde, ist der in Nummer 3.1.4.3 unter "Dokumentation der Probenahme" genannte Ausdruck der Daten der Probenahme beizufügen. Das LAVES gewährleistet, dass alle bei den Probenannahmestellen eingesandten Proben am nächsten Werktag bis 8.00 Uhr im jeweils für die Untersuchung zuständigen LAVES-Institut eingehen bzw. stellt die Lieferung der Probe sowie der entsprechenden Daten an die Kompetenzzentren der Norddeutschen Kooperation sicher. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann sich das LAVES eines privaten Kurierdienstes bedienen, der über ein Qualitätsmanagementsystem verfügen und entsprechend zertifiziert sein muss.
Das LAVES teilt den Überwachungsbehörden mit, wenn für einzelne Proben ein sachgerechter Transport durch das LAVES bzw. den Kurierdienst nicht gewährleistet werden kann. In diesen Fällen oder wenn für die Untersuchung der Probe eine besondere Dringlichkeit besteht (z. B. Proben, die im Zusammenhang mit Erkrankungen genommen wurden), leiten die Überwachungsbehörden diese direkt an die zuständigen LAVES-Institute weiter. In den Fällen von Proben mit besonderer Dringlichkeit ist in Absprache mit dem zuständigen LAVES-Institut eine Annahme im LAVES auch außerhalb der o. g. Annahmezeiten sicherzustellen.
Das Risiko einer Verschlechterung oder des Untergangs bzw. Verlustes einer Probe trägt die Überwachungsbehörde bis zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Probenannahmestelle. Nach dem Eingang bei der Probenannahmestelle trägt dieses Risiko das LAVES. Entsprechendes gilt für die Beweislast.
Fehlgeleitete Proben werden durch das LAVES nicht an den Einsender zurückgesandt, sondern dem zuständigen Zielinstitut zugeleitet. Unbrauchbar eingetroffene Proben werden durch das LAVES nach Rücksprache mit der einliefernden Lebensmittelüberwachungsbehörde unschädlich entsorgt.
3.1.4.5
Untersuchung der Proben
Durchführung der Untersuchungen
Die Zuständigkeit für die Untersuchung von Proben im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung liegt gemäß § 10 Satz 1 NVOZustG und Bezugserlass zu b beim LAVES. Die Untersuchungsabläufe innerhalb des LAVES sind so zu organisieren, dass im Regelfall Untersuchungszeiten (Probeneingang bis Ausgang des Gutachtens) von unter sechs Wochen erreichbar sind.
Mitteilungen zu Untersuchungsergebnissen durch das LAVES Ergeben sich im Verlauf der Untersuchung einer Probe begründete Anhaltspunkte dafür, dass ein Produkt gesundheitsschädlich ist, so wird die Überwachungsbehörde unverzüglich durch eine Vorabmitteilung informiert, aus der die wesentlichen Feststellungen oder Verdachtsmomente hervorgehen. Dies erfolgt auch, wenn die Untersuchungen und die Beurteilung noch nicht abgeschlossen worden sind. In dringenden Fällen erfolgt die Vorabmitteilung telefonisch.
Unmittelbar nach Abschluss der Untersuchung und Beurteilung einer Probe teilt das jeweils zuständige Institut des LAVES der einsendenden Behörde das Ergebnis mit. Dies erfolgt vorzugsweise in elektronischer Form über die Schnittstelle zwischen LIMS und GeViN durch Übermittlung der Einzelergebnisse bzw. von Untersuchungsergebnissen zu Parametergruppen, ergänzt um einen Prüfbericht.
Sofern bei der Beurteilung der Untersuchungsergebnisse eine oder mehrere Abweichungen von Rechtsvorschriften festgestellt werden, so wird durch das Institut der Prüfbericht um eine Beurteilung ergänzt. Aus dieser Beurteilung müssen die relevanten Parameter, das jeweilige Untersuchungsergebnis, die Beurteilungsgrundlagen, die Normabweichungen gemäß dem aktuell gültigen Katalog nach AVV DatA und die Beurteilung selbst ersichtlich sein. Ferner soll aus der Beurteilung hervorgehen, ob Rückschlüsse auf die Gesamtpartie oder die Produktionsbedingungen möglich sind. Über die Ergebnisse der Untersuchung von Verdachts-, Beschwerde- und Verfolgsproben ist immer eine Beurteilung zu erstellen, auch wenn keine Abweichung von Rechtsvorschriften festgestellt wurde.
Bezüglich Umfang und Ergebnis der durchgeführten Untersuchungen ist der Prüfbericht maßgeblich.
Das LAVES informiert das ML nachrichtlich bei der Feststellung von Normabweichungen gegen die §§ 5, 26 und 30 LFGB sowie gegen Artikel 14 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
3.1.4.6
Bewertung der Untersuchungsergebnisse
Die Bewertung des Untersuchungsergebnisses erfolgt durch die zuständige Überwachungsbehörde. Sie entscheidet über festzustellende Verstöße und erforderliche Maßnahmen.
Der beprobte Lebensmittelunternehmer ist durch die zuständige Überwachungsbehörde grundsätzlich zeitnah und in angemessener Form über das Ergebnis der Probenuntersuchung zu informieren. Im Falle eines durch die Überwachungsbehörde festgestellten Verstoßes erfolgt die Information des Lebensmittelunternehmers durch Übermittlung des Gutachtens bzw. des Prüfberichtes mit Bewertung. Sollte kein Verstoß vorliegen, erhält der Lebensmittelunternehmer den Prüfbericht, ggf. ergänzt um die Bewertung der zuständigen Überwachungsbehörde, auf Anfrage.
3.1.4.7
Gegenprobensachverständige
Zur Untersuchung von sog. Zweit- bzw. Gegenproben dürfen gemäß § 1 GPV nur solche privaten Sachverständigen beauftragt werden, die für diese Tätigkeit durch die zuständigen Behörden des Landes, in dem sie ihren Hauptsitz haben, zugelassen worden sind.
Gemäß § 6 d Nr. 18 ZustVO-SOG ist das LAVES für die Zulassung von privaten Sachverständigen nach § 1 GPV zuständig. Eine Liste der in Niedersachsen zugelassenen Sachverständigen ist auf der Internetseite des LAVES, bzw. deutschlandweit beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), verfügbar.
3.1.5 Verbraucherbeschwerden
Die Dokumentation einer Probenahme (Annahme einer Beschwerdeprobe) erfolgt wie in Nummer 3.1.4.3 unter "Dokumentation der Probenahme" beschrieben. Dabei ist zu jeder Beschwerdeprobe eine Verfolgsprobe desselben Loses zu entnehmen, sofern dies möglich und sinnvoll ist. Der Beschwerdeführer ist über das Ergebnis zu informieren.
3.1.6 Besondere Überwachungsbereiche
3.1.6.1
Überwachung ortsveränderlicher Verkaufsstellen
Ortsveränderliche Verkaufsstellen unterliegen gemäß Artikel 1 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ebenso der Überwachung wie ortsfeste Betriebe. In der Liste der Betriebe nach Nummer 3.1.1 ist somit jeder Standort einer ortsveränderlichen Verkaufsstelle zu führen. Bei ortsveränderlichen Verkaufsstellen, welche in mehreren Zuständigkeitsbereichen tätig sind, ermöglichen sich die zuständigen Behörden gegenseitig die Sicht auf die Kontrollergebnisse (Datum der Kontrolle, Überwacher, Kontrollergebnis, ggf. Maßnahmen), sobald dies technisch im GeViN umgesetzt ist. Zur Risikokategorisierung wird ML, wie unter Nummer 3.1.2 beschrieben, Näheres festlegen.
3.1.6.2
Überwachung ortsveränderlicher Hersteller
Ortsveränderliche Betriebsbereiche von Herstellern unterliegen gemäß Artikel 1 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ebenso der Überwachung wie ortsfeste Betriebsbereiche. Ihre Standorte sind jedoch abhängig von ihren Auftraggebern, denen auch die Meldung an die Lebensmittelüberwachung obliegt. Diese Betriebsbereiche sind daher mindestens am Ort ihrer Ausrüstung zu überwachen. Bei Kontrollen derartiger Betriebsbereiche an abweichenden Standorten ist hinsichtlich der Sicht auf die Kontrollergebnisse wie unter Nummer 3.1.6.1 beschrieben zu verfahren.
3.1.6.3
Überwachung des Internethandels
Die Ermittlung nicht registrierter Internethändler sowie risikobehafteter Erzeugnisse, die über das Internet vertrieben werden, bedarf eines hohen Rechercheaufwands für die zuständigen Behörden. Daher wurde eine Zentralstelle der Länder zur "Kontrolle der im Internet gehandelten Erzeugnisse des LFGB und Tabakerzeugnisse" (G@ZIELT) beim BVL durch Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung 10) eingerichtet. Für die operativen Tätigkeiten wurden Kontaktstellen in den Ländern eingerichtet. In Niedersachsen ist diese Kontaktstelle im LAVES angesiedelt.
3.1.6.4
Überwachung der nicht produktbegleitenden Werbung
Gemäß § 6 d Nr. 16 Buchst. a sowie Nr. 17 ZustVO-SOG ist das LAVES für die Überwachung der Verbote für die Werbung mit Ausnahme der produktbegleitenden Werbung nach dem LFGB, den weinrechtlichen Bestimmungen und weiteren einschlägig geltenden Rechtsvorschriften zuständig. Für eine möglichst effiziente Aufgabenwahrnehmung durch das LAVES ist die Zusammenarbeit mit den kommunalen Veterinärbehörden erforderlich. Sofern die kommunalen Veterinärbehörden im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit auf entsprechende Sachverhalte stoßen, unterrichten sie das LAVES und erteilen die zur weiteren Bearbeitung erforderlichen Auskünfte.
3.1.6.5
Überwachung auf See- und Binnenschiffen
Auch Einrichtungen auf See- und Binnenschiffen sind gemäß Artikel 3 Nr. 2 Verordnung (EG) Nr. 178/2002, sofern sie unabhängig von ihrer Gewinnerzielungsabsicht eine mit der Produktion, Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen, als Lebensmittelunternehmen einzuordnen.
Zur einheitlichen Durchführung der amtlichen Lebensmittelüberwachung auf See- und Binnenschiffen, die sich in deutschen Hoheitsgewässern vor bzw. in niedersächsischen Häfen befinden, wird darauf hingewiesen, dass die Ausübung der Aufgaben des Hafenärztlichen Dienstes gemäß § 19 IGV-DG auf einem See- oder Binnenschiff auch die Überprüfung der Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung für die Schiffsbesatzung einschließt. Die Pflichten und Befugnisse der für die Durchführung des Lebensmittelrechts jeweils zuständigen Überwachungsbehörde werden durch diesen Umstand jedoch nicht eingeschränkt. Die Tatsache, dass beispielsweise auch der Hafenärztliche Dienst amtliche Kontrollen durchführt, kann gemäß Artikel 9 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/625 bei der Risikobeurteilung berücksichtigt werden und ggf. zu einer geringeren Kontrollfrequenz auf Seiten der Überwachungsbehörde führen.
Generell wird in diesem Zusammenhang auch auf § 57 Abs. 6 LFGB hingewiesen, wonach Lebensmittel, kosmetische Mittel und sonstige Bedarfsgegenstände zur Ausrüstung von Seeschiffen den Vorschriften zum Gesundheitsschutz zu entsprechen haben. Jedwede weiteren Vorschriften des LFGB sind nicht anzuwenden.
3.1.6.6
Überwachung bei Bahnen, Bussen und Flugzeugen
Die Überwachung von zur Abgabe an Reisende während der Fahrt bestimmten Waren sowie ggf. von Einrichtungen zur Zubereitung von Speisen oder Getränken, die den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625, dem LFGB oder dem Weingesetz in der derzeit geltenden Fassung unterliegen, ist mindestens bei den Ausrüstungsstellen von den jeweils zuständigen Überwachungsbehörden durchzuführen. Am Flughafen Langenhagen wäre dies beispielsweise die Region Hannover.
3.1.7 Allgemeine Maßnahmen im Rahmen der Überwachung
3.1.7.1
Abgabe von Verfahren an die Staatsanwaltschaft
Ergeben sich im Laufe der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit Anhaltspunkte dafür, dass eine Straftat vorliegen könnte, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 OWiG in der derzeit geltenden Fassung an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben. Gleiches gilt, wenn die Überwachungsbehörde unabhängig vom Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit im Rahmen eigenen Erkenntnisgewinns auf einen möglicherweise strafrechtlich relevanten Sachverhalt stößt. Nach Nummer 3.1 des Bezugserlasses zu c kann auch eine Abgabe an die Zentralstelle für Landwirtschaftsstrafsachen bei der Staatsanwaltschaft Oldenburg erfolgen. Auf die weiteren Regelungen des Bezugserlasses zu c sowie des Bezugserlasses zu d wird hingewiesen.
3.1.7.2
Informationen und Mitteilungen durch die Überwachungsbehörden
Die Überwachungsbehörden prüfen bei Vorliegen von Verstößen gegen das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- oder Kosmetikrecht, ob
- a)
auf Basis der Kriterien der AVV SWS eine Schnellwarnung zu erstellen ist,
- b)
eine Information der Öffentlichkeit nach Maßgabe des § 40 LFGB zu erfolgen hat,
- c)
ein Amtshilfeverfahren bei Lebensmitteln und Lebensmittelbedarfsgegenständen nach Artikel 102 Abs. 1 und Artikel 104 ff. der Verordnung (EU) 2017/625 oder bei kosmetischen Mitteln ein Ersuchen gemäß Artikel 30 der VO (EG) Nr. 1223/2009 einzuleiten ist,
- d)
eine Information anderer zuständiger Behörden geboten ist (beispielsweise Zulassungsbehörde, zuständige Überwachungsbehörde für den Unternehmenssitz, zuständige Kontrollbehörde nach dem Recht der Europäischen Union für den ökologischen Landbau, Cross-Compliance-Behörde oder Marktüberwachungsbehörde, Pflanzenschutzamt),
- e)
eine Information des ML geboten ist (Vorgänge mit besonderer Tragweite, beispielsweise Schließung von Betrieben mit überregionaler Bedeutung oder Vorgänge mit gesundheitlicher Gefährdung gemäß § 29 Abs. 1 AVV RÜb) oder
- f)
eine Maßnahme nach den Vorgaben des Krisenmanagementhandbuches Lebensmittel/Futtermittel, das im Internet unter www.kmh.niedersachsen.de bereitgestellt wird, erforderlich ist.
3.2
Weitere Verfahren im Zusammenhang mit der Überwachung
3.2.1 Beteiligung von Sachverständigen des LAVES
Zur Unterstützung der Überwachungstätigkeit stehen den zuständigen kommunalen Behörden die Sachverständigen des LAVES zur Verfügung. Diese werden auf Anforderung durch Begleitung bei einer Betriebskontrolle oder Probenahme oder in Form einer Stellungnahme oder anderweitigen Beratung tätig. Eine Hinzuziehung der Sachverständigen des LAVES sollte insbesondere bei selten vorkommenden Überwachungstätigkeiten sowie bei komplexen, über das übliche Maß hinausgehenden Fragestellungen erfolgen. Von den Sachverständigen des LAVES ist insbesondere im Falle einer Begleitung bei einer Betriebskontrolle ein Bericht zu fertigen und der anfordernden Behörde zu übermitteln.
Das LAVES führt eine Liste der Sachverständigen, aktualisiert diese mindestens jährlich und stellt diese den zuständigen Behörden und dem ML in geeigneter Weise zur Verfügung.
Beteiligung der Weinkontrolleurinnen und Weinkontrolleure
Die Weinkontrolleurinnen und Weinkontrolleure Niedersachsens sind gemäß § 31 Abs. 3 des Weingesetzes zur Unterstützung der für die Überwachung zuständigen Behörden als Weinsachverständige für das Land Niedersachsen bestellt. Sie sind im LAVES integriert. Gemäß § 31 Abs. 1 Weingesetz besitzen sie gleiche Befugnisse wie die Bediensteten der für die Überwachung zuständigen Behörden. Sie führen ein Dienstsiegel.
Bei der Überwachung von Betrieben, die Wein, Erzeugnisse aus Wein, weinähnliche Getränke und Erzeugnisse hieraus oder Spirituosen herstellen oder in den Verkehr bringen, ist die regelmäßige Beteiligung der Weinkontrolleurinnen und Weinkontrolleure vorzusehen. Soweit es sich um Betriebe handelt, die die vorstehend genannten Erzeugnisse herstellen, abfüllen oder an Betriebe veräußern, die diese Erzeugnisse nicht überwiegend an Endverbraucher abgeben, ist jede Plankontrolle auf Basis der Risikobeurteilung unter Beteiligung einer Weinkontrolleurin oder eines Weinkontrolleurs durchzuführen. Maßnahmen auf der Grundlage weinrechtlicher Vorschriften, insbesondere Ausnahmegenehmigungen gemäß § 2 Abs. 1 oder § 3 Wein-Überwachungsverordnung in der derzeit geltenden Fassung und Genehmigungen von Buchführungs- und Analysebuchführungsverfahren gemäß § 12 Abs. 1 Wein-Überwachungsverordnung, sind aufgrund der hierfür erforderlichen umfassenden Kenntnis der Regelungen der Europäischen Union, der önologischen Praxis und des Weinhandels sowie der sensorischen Expertise im Einvernehmen mit den Weinkontrolleurinnen und Weinkontrolleuren zu treffen.
Beteiligung der Technischen Sachverständigen
Bei der Kontrolle von Betriebsstätten, in denen sicherheitsrelevante Anlagen oder andere technische Anlagen, welche der Lebensmittelgewinnung dienen, genutzt werden, sollen die Technischen Sachverständigen des LAVES beteiligt werden. Dies erfolgt möglichst durch regelmäßige Hinzuziehung der Technischen Sachverständigen bei Plankontrollen solcher Betriebsstätten auf Basis der Risikobeurteilung durch die jeweils zuständige Behörde. Dabei wird die Häufigkeit dieser Beteiligung durch die Technischen Sachverständigen festgelegt, welche zu diesem Zweck eine Risikobeurteilung der Anlagen durchführen. Hierfür stellen die zuständigen Behörden den Technischen Sachverständigen die ihnen vorliegenden Informationen zu o. g. Anlagen zur Verfügung. Sofern andere zugelassene Sachverständige für diese Überprüfungen hinzugezogen werden, sind die Berichte der Überprüfungen dem LAVES zwecks Berücksichtigung bei der Risikobeurteilung zu übermitteln.
3.2.2 Ausnahmegenehmigungen gemäß § 68 LFGB
Auf der Grundlage des § 68 Abs. 1 Satz 1 LFGB kann die zuständige Behörde im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften des LFGB und den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften zulassen. Für Ausnahmen gemäß § 68 Abs. 2 Nr. 1 und 3 ist gemäß Abs. 4 Satz 1 LFGB das BVL im Einvernehmen mit weiteren Behörden zuständig; Voraussetzung für eine Zulassung nach § 68 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 LFGB ist die amtliche Beobachtung der Ausnahmegenehmigung. Für die amtliche Beobachtung ist gemäß § 6 d Nr. 16 Buchst. c ZustVO-SOG das LAVES zuständig. Ausnahmen nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 und 4 LFGB dürfen gemäß § 68 Abs. 4 Satz 3 LFGB von nach Landesrecht zuständigen Behörden zugelassen werden, soweit in den Fällen des Abs. 2 Nr. 2 keine Organisationen des Bundes und der Streitkräfte betroffen sind.
Hierbei ist insbesondere Folgendes zu beachten:
Voraussetzung für eine Zulassung ist eine Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen.
Eine Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften der Europäischen Union ist auf der Grundlage des deutschen LFGB nicht möglich (siehe hierzu § 68 Abs. 1 Satz 1 LFGB).
Die Ausnahme ist zu befristen. Die Regelungen des § 68 Abs. 5 LFGB über die maximale Dauer der Befristung sind zu beachten.
Die Erteilung einer Ausnahme ist mit einem Hinweis zu versehen, dass die Zulassung einer Ausnahme jederzeit aus wichtigem Grund wiederrufen werden kann (vgl. § 68 Abs. 6 LFGB).
Über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung und die getroffenen Maßnahmen ist das ML zu unterrichten.
3.2.3 Weitere Antragsverfahren
Gemäß § 6 d Nrn. 20 bis 24 und 26 ZustVO-SOG ist das LAVES zuständig für
die amtliche Anerkennung von natürlichem Mineralwasser nach § 3 Abs. 1 der Mineral- und Tafelwasserverordnung (im Folgenden: MTVO) und die Erteilung der Nutzungsgenehmigung gemäß § 5 Abs. 1 MTVO,
für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 7 des Vorläufigen Biergesetzes 11),
für die Genehmigung von jodiertem Kochsalzersatz, diätetischen Lebensmitteln mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind, gemäß § 11 Abs. 1 Diätverordnung in der derzeit geltenden Fassung,
für die Genehmigung zur Herstellung von Nitritpökelsalz gemäß § 5 Abs. 5 der ZVerkV,
für die Zulassung von Bestrahlungsanlagen nach § 4 Abs. 1 der LMBestrV
sowie die Erteilung einer Prüfungsnummer für Deutschen Weinbrand nach § 5 Abs. 3 Satz 1 der AGeV.
Gemäß § 6 d Nrn. 9, 9a und 31 ZustVO-SOG ist das LAVES zuständig für die Zulassung von Betrieben
nach Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 i. V. m. Artikel 148 der Verordnung (EU) 2017/625 (bzw. § 9 Tier-LMHV),
nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 210/2013 sowie
nach § 9 LMHV.
Die amtliche Anerkennung, Genehmigung, Ausnahmegenehmigung, Zulassung sowie Erteilung erfolgt auf Antrag. Das LAVES kann im Rahmen des jeweiligen Antragverfahrens Betriebsbesichtigungen durchführen. Die für die Überwachung der Betriebe zuständigen kommunalen Überwachungsbehörden, die Sachverständigen des LAVES, die Technischen Sachverständigen sowie Sachverständige anderer Behörden können im Antragsverfahren beteiligt werden.
3.2.4 Gegenseitige Information
Die zuständigen Behörden informieren sich in angemessener Form und angemessenem Umfang i. S. des § 38 Abs. 7 LFGB über Erkenntnisse, die im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit gewonnen wurden, soweit diese für die Aufgaben der jeweils anderen Behörde oder Behörden für die Überwachung der Einhaltung der rechtlichen Anforderungen relevant sind.
Stellt die kommunale Überwachungsbehörde im Rahmen ihrer laufenden Überwachung in einem zugelassenen Betrieb Mängel fest, die die Zulassung gefährden und die nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt wurden, so teilt sie der Zulassungsbehörde die festgestellten Mängel und die bisher getroffenen ordnungsbehördlichen Maßnahmen mit. Im Anschluss ergreift die Zulassungsbehörde die aus ihrer Sicht notwendigen Maßnahmen, die wiederum mit der für die laufende Überwachung zuständigen kommunalen Behörde abgestimmt werden. Stellt auch die Zulassungsbehörde fest, dass die Zulassungsvoraussetzungen gefährdet sind bzw. nicht mehr erfüllt werden, wird ML auf dem Dienstweg entsprechend informiert.
In den Fällen einer Anhörung, einer Aussetzung einer Zulassung sowie eines Entzugs einer Zulassung gemäß Artikel 138 Abs. 2 Buchst. j der Verordnung (EU) 2017/625 ist ML sowie die für den Betrieb zuständige kommunale Überwachungsbehörde zu informieren.
Eckpunktepapier der Projektgruppe Lebensmittel/Fleischhygiene der Arbeitsgruppe Information und Kommunikation der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz, Stand 31. 1. 2018, auf der Internetseite https://fis-vl.bvl.bund.de/share/page/ und dort über den Pfad "Niedersachsen > Recht > Erlasse ML > Referat 202".
Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern zur Regelung des Betriebes einer gemeinsamen Zentralstelle "Kontrolle der im Internet gehandelten Erzeugnisse des LFGB und Tabakerzeugnisse (G@ZIELT)", gültig ab 1. 1. 2016.
Das Vorläufige Biergesetz vom 29. Juli 1993 (BGBl. I 1993, S. 1399) wurde mit Wirkung vom 7. 9. 2005 durch Artikel 7 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts vom 1. 9. 2005 (BGBl. I 2005, S. 2618, 3007) aufgehoben. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. 9. 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. 1. 2019 (BGBl. I S. 33), ist u. a. § 9 des Vorläufigen Biergesetzes, soweit dies zur Vermeidung von Strafbarkeitslücken und Lükken in der Bußgeldbewehrung erforderlich ist, in der bis zum 6. 9. 2005 geltenden Fassung weiter anzuwenden.