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§ 9 NHZVO - Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung in Niedersachsen (Niedersächsische Hochschulzulassungsverordnung - NHZVO)
Amtliche Abkürzung
NHZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220

(1) 1Wer in mehreren Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt; Artikel 9 Abs. 6 des Staatsvertrages bleibt unberührt. 2Die Zulassungsangebote werden zunächst in folgender Reihenfolge erteilt:

  1. 1.

    Auswahl nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (öffentlicher Bedarf),

  2. 2.

    Auswahl in der Vorabquote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (Zweitstudium),

  3. 3.

    Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrages (Abiturbestenquote),

  4. 4.

    Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrages (zusätzliche Eignungsquote),

  5. 5.

    Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages (Auswahlverfahren der Hochschulen),

  6. 6.

    Auswahl nach Härtegesichtspunkten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

3Für die weitere Abarbeitung der Ranglisten gelten die Koordinierungsregeln nach § 5 Abs. 4 bis 6. 4Zwischen der erstmaligen Erteilung von Zulassungsangeboten in der Quote nach Satz 2 Nr. 3 und der Quote nach Satz 2 Nr. 4 sollen mindestens 14 Tage liegen. 5Die Zulassungsangebote in der Quote nach Satz 2 Nr. 6 werden für das Sommersemester ab dem 19. Februar und für das Wintersemester ab dem 19. August, für das Wintersemester 2021/2022 jedoch ab dem 4. September 2021, erteilt. 6Die Plätze in der Quote nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages vergeben die Hochschulen für das Sommersemester bis zum 20. März und für das Wintersemester bis zum 20. September. 7§ 17 (Vorwegzuzulassende) bleibt unberührt.

(2) Die Hochschule kann bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Staatsvertrages in Verbindung mit § 4 Abs. 3 NHZG durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden.

(3) Die Hochschulen teilen der Stiftung während des Vergabeverfahrens im Anschluss an die jeweilige Einschreibfrist die Einschreibergebnisse mit.