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§ 9 NHZVO - Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung in Niedersachsen (Niedersächsische Hochschulzulassungsverordnung - NHZVO)
Amtliche Abkürzung
NHZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220

(1) 1Wer in mehreren Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt; Artikel 9 Abs. 6 des Staatsvertrages bleibt unberührt. 2Die Zulassungsangebote werden zunächst in folgender Reihenfolge erteilt:

  1. 1.

    Auswahl nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (öffentlicher Bedarf),

  2. 2.

    Auswahl in der Vorabquote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (Zweitstudium),

  3. 3.

    Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrages (Abiturbestenquote),

  4. 4.

    Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrages (zusätzliche Eignungsquote),

  5. 5.

    Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages (Auswahlverfahren der Hochschulen),

  6. 6.

    Auswahl nach Härtegesichtspunkten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

3Für die weitere Abarbeitung der Ranglisten gelten die Koordinierungsregeln nach § 5 Abs. 4 bis 6. 4Zwischen der erstmaligen Erteilung von Zulassungsangeboten in der Quote nach Satz 2 Nr. 3 und der Quote nach Satz 2 Nr. 4 sollen mindestens 14 Tage liegen. 5Die Zulassungsangebote in der Quote nach Satz 2 Nr. 6 werden für das Sommersemester ab dem 19. Februar und für das Wintersemester ab dem 19. August, für das Wintersemester 2020/2021 jedoch ab dem 24. September 2020, erteilt. 6Die Plätze in der Quote nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages vergeben die Hochschulen für das Sommersemester bis zum 20. März und für das Wintersemester bis zum 20. September, für das Wintersemester 2020/2021 jedoch bis zum 10. Oktober 2020. 7§ 17 (Vorwegzuzulassende) bleibt unberührt.

(2) Die Hochschule kann bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Staatsvertrages in Verbindung mit § 4 Abs. 3 NHZG durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden.

(3) Die Hochschulen teilen der Stiftung während des Vergabeverfahrens im Anschluss an die jeweilige Einschreibfrist die Einschreibergebnisse mit.