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§ 18 NFördAVO - Abgabe auf Sole

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Feldes- und die Förderabgabe (NFördAVO)
Amtliche Abkürzung
NFördAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
75100

1Die Förderabgabe beträgt vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020 1 vom Hundert des Marktwertes. 2Die Förderabgabe ermäßigt sich auf 0,5 vom Hundert, soweit die Sole bei der Errichtung eines Untergrundspeichers gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet wird.