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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Anlage UStG§4BZustAV - Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG

Bibliographie

Titel
Zuständigkeit für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Ziff. 21 a bb UStG
Redaktionelle Abkürzung
UStG§4BZustAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
62100

Hiermit wird zur Vorlage bei dem zuständigen Finanzamt bescheinigt, dass die am [Datum der Veranstaltung] von Frau/Herrn [Name] durchgeführte

Veranstaltung des [Veranstalter]

"[Titel der Veranstaltung oder des Referats]"

ordnungsgemäß auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereitet bzw. der Aus-, Fort- oder Weiterbildung dient.

Die Bescheinigung hat nur für die Umsatzsteuerfestsetzungen solcher Kalenderjahre eine umsatzsteuerrechtliche Wirkung, für die zum Zeitpunkt des Antrags auf Erteilung der Bescheinigung die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Sie ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und darf nicht für Werbezwecke verwendet werden.

[Ausstellungsort], [Ausstellungsdatum]

Im Auftrag

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 2 der AV vom 20. Juni 2023 (Nds. Rpfl. S. 429)