Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 UStG§4BZustAV

Bibliographie

Titel
Zuständigkeit für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Ziff. 21 a bb UStG
Redaktionelle Abkürzung
UStG§4BZustAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
62100

Nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen von der Umsatzsteuer befreit, wenn bescheinigt wird, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Die Vorbereitung auf einen Beruf umfasst die berufliche Ausbildung sowie die berufliche Fort- und Weiterbildung. Für die Erteilung der Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind im Zuständigkeitsbereich des MJ die jeweiligen Veranstalter einer Aus-, Fort- oder Weiterbildungsveranstaltung zuständig. Die Bescheinigungen können auch von einer Behörde ausgestellt werden, die dem Veranstalter der Aus-, Fort- oder Weiterbildungsveranstaltung übergeordnet ist. Die Bescheinigung wird nach anliegendem Muster erteilt (siehe Anlage: Muster Bescheinigung § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG).

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 2 der AV vom 20. Juni 2023 (Nds. Rpfl. S. 429)