Amtsgericht Holzminden
Urt. v. 28.11.1990, Az.: 2 C 508/90
Schmerzensgeld; Verkehrsunfall; Außenbandruptur; Gipsschiene; Genugtuungsfunktion
Bibliographie
- Gericht
- AG Holzminden
- Datum
- 28.11.1990
- Aktenzeichen
- 2 C 508/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 13663
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGHOLZM:1990:1128.2C508.90.0A
Rechtsgrundlage
- § 847 BGB
Fundstelle
- DfS Nr. 1994/316
Amtlicher Leitsatz
Ein Mann erhält aus einem Verkehrsunfall 800 DM Schmerzensgeld wegen einer Außenbandruptur des rechten oberen Sprunggelenks. Er war 49 Tage arbeitsunfähig und mußte einige Zeit liegen und eine Gipsschiene tragen. Die Genugtuungsfunktion trat zurück, da es sich um Fahrlässigkeit im Verkehr handelte und die Parteien befreundet waren.