Amtsgericht Holzminden
Urt. v. 28.11.1990, Az.: 2 C 508/90

Schmerzensgeld; Verkehrsunfall; Außenbandruptur; Gipsschiene; Genugtuungsfunktion

Bibliographie

Gericht
AG Holzminden
Datum
28.11.1990
Aktenzeichen
2 C 508/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 13663
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHOLZM:1990:1128.2C508.90.0A

Fundstelle

  • DfS Nr. 1994/316

Amtlicher Leitsatz

Ein Mann erhält aus einem Verkehrsunfall 800 DM Schmerzensgeld wegen einer Außenbandruptur des rechten oberen Sprunggelenks. Er war 49 Tage arbeitsunfähig und mußte einige Zeit liegen und eine Gipsschiene tragen. Die Genugtuungsfunktion trat zurück, da es sich um Fahrlässigkeit im Verkehr handelte und die Parteien befreundet waren.