§ 93 NPersVG - Fachgruppen
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
- Amtliche Abkürzung
- NPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020000000
(1) § 5 Abs. 1 findet keine Anwendung bei den Schulpersonalräten in Schulen und bei den Personalräten für Beschäftigte in der Ausbildung (Auszubildendenpersonalrat). Bei den Schulstufenvertretungen treten Fachgruppen an die Stelle der in § 5 Abs. 1 genannten Gruppen.
(2) Schulleiterinnen, Schulleiter und Lehrkräfte der folgenden Schulformen bilden je eine Fachgruppe:
- 1.Grundschule,
- 2.Orientierungsstufe,
- 3.Sonderschule,
- 4.Hauptschule,
- 5.Realschule,
- 6.Gymnasium,
- 7.Gesamtschule,
- 8.alle Schulformen der berufsbildenden Schulen.
(3) Die Beschäftigten nach § 92 Abs. 1 Nr. 2 bilden die Fachgruppe nichtlehrendes Schulpersonal.
(4) Schulleiterinnen, Schulleiter und Lehrkräfte der in Absatz 2 nicht genannten Schulformen gelten als Angehörige der Fachgruppe, die ihrer Unterrichtsverpflichtung am meisten entspricht.
(5) Schulstufenvertretungen können Angelegenheiten, die nur Angehörige einer Fachgruppe betreffen, dieser Fachgruppe zur selbständigen Vorbereitung der Beschlußfassung zuweisen.