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  • ab 01.05.2004 (aktuelle Fassung)

§ 25 GGO - Interministerielle Arbeitskreise

Bibliographie

Titel
Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Amtliche Abkürzung
GGO
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11120

1Zur regelmäßigen Abstimmung zwischen mehreren Ministerien zu Fragen bedeutsamer Politik- oder Verwaltungsbereiche können interministerielle Arbeitskreise eingerichtet werden. 2Hierbei sind der Abstimmungsgegenstand, das federführende Ministerium und die weiteren beteiligten Ministerien festzulegen. 3Soweit die Landesregierung nichts anderes bestimmt, endet die Arbeit des Arbeitskreises spätestens mit Ablauf eines Jahres nach seiner Einrichtung.