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§ 3 NJAVOAufsichtsarbeiten

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
NJAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010100000

(1) Jede Aufsichtsarbeit ist innerhalb von fünf Zeitstunden zu fertigen. Ist ein Prüfling körperlich beeinträchtigt, können nach Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses auf Antrag die Bearbeitungszeit angemessen verlängert oder persönliche sowie sächliche Hilfsmittel zugelassen werden.

(2) Die Arbeit wird an Stelle des Namens mit einer zugeteilten Kennzeichnung versehen.

(3) Hat der Prüfling das Ausbleiben oder die Nichtablieferung einer Arbeit genügend entschuldigt, so hat er

  1. 1.

    in der ersten Staatsprüfung

    1. a)

      alle Aufsichtsarbeiten neu anzufertigen; ausgenommen ist eine Arbeit, die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 NJAG mit "ungenügend" zu bewerten ist;

    2. b)

      nur die entsprechende Aufsichtsarbeit neu anzufertigen, wenn er zur frühzeitigen Anfertigung der Aufsichtsarbeiten zugelassen wurde;

  2. 2.

    in der zweiten Staatsprüfung an dem nächsten Termin die entsprechende Aufsichtsarbeit zu wiederholen.