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§ 179 NSchG - Sonderregelung für Gymnasien

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

Gymnasien, in denen nur Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe unterrichtet werden, können abweichend von § 11 Abs. 2 Satz 1 fortgeführt werden, wenn sie vor dem 1. August 1980 bestanden haben.