§ 179 NSchG - Sonderregelung für Gymnasien
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
Gymnasien, in denen nur Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe unterrichtet werden, können abweichend von § 11 Abs. 2 Satz 1 fortgeführt werden, wenn sie vor dem 1. August 1980 bestanden haben.