§ 11 NFeiertagsG
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- NFeiertagsG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11420010000000
(1) Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler haben an den in § 7 Abs. 1 Buchst. a bis c genannten Feiertagen ihrer Religionsgesellschaften und am Gründonnerstag unterrichtsfrei. Am Buß- und Bettag (§ 7 Abs. 1 Buchst. d) ist evangelischen Schülerinnen und Schülern Gelegenheit zu geben, am Gottesdienst teilzunehmen.
(2) An den in Absatz 1 nicht genannten kirchlichen Feiertagen ist ganz oder teilweise Unterrichtsbefreiung zu gewähren, soweit dies dem örtlichen Herkommen entspricht.