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§ 11 NFeiertagsG

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
NFeiertagsG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11420010000000

(1) Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler haben an den in § 7 Abs. 1 Buchst. a bis c genannten Feiertagen ihrer Religionsgesellschaften und am Gründonnerstag unterrichtsfrei. Am Buß- und Bettag (§ 7 Abs. 1 Buchst. d) ist evangelischen Schülerinnen und Schülern Gelegenheit zu geben, am Gottesdienst teilzunehmen.

(2) An den in Absatz 1 nicht genannten kirchlichen Feiertagen ist ganz oder teilweise Unterrichtsbefreiung zu gewähren, soweit dies dem örtlichen Herkommen entspricht.