Abschnitt 2 BHARdErl - Preise, Höchstmengen und allgemeine Bestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Vergünstigte Abgabe von Brennholz an forstlich Bedienstete des Landes und der Niedersächsischen Landesforsten
- Redaktionelle Abkürzung
- BHARdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79100
Berechtigte können je Kalenderjahr bis zu 15 Raummeter Brennholz zu 70 % des aktuellen Bruttomarktpreises erhalten. Eine Übertragung in das Folgejahr ist nicht möglich. Für nicht bezogenes Brennholz wird keine Geldentschädigung gewährt. Der Abgabepreis wird durch das für Forsten zuständige Ministerium in jedem Kalenderjahr zum 1. Oktober bekannt gegeben. Die abgegebene Holzmenge ist ausschließlich für den eigenen Verbrauch bestimmt. Eine Weitergabe oder ein Weiterverkauf an Dritte ist untersagt. Selbstwerbung, Aufarbeitung und Lieferung des Brennholzes erfolgen außerhalb der Arbeitszeit und sind auch durch Dritte, z. B. Unternehmen, zulässig.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 3 des Runderlasses i.d.F. vom 28. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 1163)