BHARdErl,NI - Brennholzabgaberunderlass

Vergünstigte Abgabe von Brennholz an forstlich Bedienstete des Landes und der Niedersächsischen Landesforsten

Bibliographie

Titel
Vergünstigte Abgabe von Brennholz an forstlich Bedienstete des Landes und der Niedersächsischen Landesforsten
Redaktionelle Abkürzung
BHARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

Gem. RdErl. d. ML u. d. MU v. 6. 4. 2017 - 405-64405-75 -

Vom 6. April 2017 (Nds. MBl. S. 497)

Geändert durch RdErl. vom 28. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 1163)

- VORIS 79100 -

Die vergünstigte Abgabe von Brennholz an forstlich Bedienstete des Landes Niedersachsen und der Niedersächsischen Landesforsten wird unter folgenden Bedingungen gewährt:

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Berechtigte1
Preise, Höchstmengen und allgemeine Bestimmungen2
Schlussbestimmungen3

Abschnitt 1 BHARdErl - Berechtigte

Bibliographie

Titel
Vergünstigte Abgabe von Brennholz an forstlich Bedienstete des Landes und der Niedersächsischen Landesforsten
Redaktionelle Abkürzung
BHARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

Berechtigte sind

1.1
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt, sofern das Land Niedersachsen ihr Dienstherr oder Arbeitgeber ist,

1.2
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Nationalparkverwaltung Harz, sofern das Land Niedersachsen ihr Dienstherr oder Arbeitgeber ist,

1.3
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Niedersächsischen Landesforsten.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 3 des Runderlasses i.d.F. vom 28. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 1163)

Abschnitt 2 BHARdErl - Preise, Höchstmengen und allgemeine Bestimmungen

Bibliographie

Titel
Vergünstigte Abgabe von Brennholz an forstlich Bedienstete des Landes und der Niedersächsischen Landesforsten
Redaktionelle Abkürzung
BHARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

Berechtigte können je Kalenderjahr bis zu 15 Raummeter Brennholz zu 70 % des aktuellen Bruttomarktpreises erhalten. Eine Übertragung in das Folgejahr ist nicht möglich. Für nicht bezogenes Brennholz wird keine Geldentschädigung gewährt. Der Abgabepreis wird durch das für Forsten zuständige Ministerium in jedem Kalenderjahr zum 1. Oktober bekannt gegeben. Die abgegebene Holzmenge ist ausschließlich für den eigenen Verbrauch bestimmt. Eine Weitergabe oder ein Weiterverkauf an Dritte ist untersagt. Selbstwerbung, Aufarbeitung und Lieferung des Brennholzes erfolgen außerhalb der Arbeitszeit und sind auch durch Dritte, z. B. Unternehmen, zulässig.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 3 des Runderlasses i.d.F. vom 28. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 1163)

Abschnitt 3 BHARdErl - Schlussbestimmungen

Bibliographie

Titel
Vergünstigte Abgabe von Brennholz an forstlich Bedienstete des Landes und der Niedersächsischen Landesforsten
Redaktionelle Abkürzung
BHARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

Dieser Gem. RdErl. tritt am 1. 5. 2017 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2024 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 3 des Runderlasses i.d.F. vom 28. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 1163)

An die
Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt
Nationalparkverwaltung Harz
Niedersächsischen Landesforsten

Nachrichtlich:

An die
Kommunen und der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts