§ 48 NJAVollzG - Voraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- NJAVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
(1) Justizvollzugsbedienstete dürfen zur Durchsetzung von rechtmäßigen Vollzugs- und Sicherungsmaßnahmen unmittelbaren Zwang anwenden, wenn der damit verfolgte Zweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann.
(2) Gegen andere Personen als Arrestantinnen oder Arrestanten darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Arrestantinnen oder Arrestanten zu befreien oder in den Anstaltsbereich widerrechtlich einzudringen, oder wenn sie sich unbefugt darin aufhalten.
(3) Das Recht zu unmittelbarem Zwang aufgrund anderer Regelungen bleibt unberührt.