Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 05.11.2024, Az.: 1 Ws 46/24
Vorgesellschaft; Spenden; Spendengeld; Vermögensbetreuungspflicht; Vermögensnachteil; gravierende Pflichtverletzung; Zu den Anforderungen der Untreue durch den Geschäftsführer einer Vorgesellschaft
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 05.11.2024
- Aktenzeichen
- 1 Ws 46/24
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 25922
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:2024:1105.1WS46.24.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Göttingen - 03.01.2024 - AZ: 5 KLs 504 Js 2501/24 (3/24)
Rechtsgrundlagen
- StGB § 266
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die noch fehlende Eintragung in das Handelsregister hat bei einer Vorgesellschaft zur Konsequenz, dass bei Straftaten gemäß § 266 StGB für das geschützte Vermögen und ein etwa tatbestandsausschließendes Einverständnis auf die Gründungsgesellschafter abzustellen ist. Dass sich das Vermögen, auf das der Täter zugreift, aus Spendengeld speist, führt zu keinem anderen Ergebnis.
- 2.
Der Untreuetatbestand ist nur dann durch das Merkmal einer gravierenden Pflichtverletzung einzuschränken, wenn es Anlass gibt, dem Handelnden - hier dem Geschäftsführer einer Vorgesellschaft - mit Blick auf den Bereich, in dem er tätig wird, einen Ermessensspielraum zuzubilligen.
In der Strafsache
gegen
A
Verteidiger:
B
wegen Untreue
hier: sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig
am 5. November 2024 beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss der 5. großen Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Göttingen vom 3. Januar 2024 aufgehoben, soweit unter II. die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen der Taten Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 5 bis 18 der Anklage vom 17. November 2023 abgelehnt wurde.
Die Anklage der Staatsanwaltschaft Göttingen vom 17. November 2023 wird auch insoweit zur Hauptverhandlung zugelassen.
Das Hauptverfahren wird vor der 5 großen Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Göttingen eröffnet.
Die Kammer ist in der Hauptverhandlung mit 3 Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden und 2 Schöffen besetzt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Göttingen hat unter dem 17. November 2023 gegen den Beschwerdegegner (im Folgenden auch: den Angeklagten) Anklage wegen Untreue - begangen im besonders schweren Fall - in 18 Fällen (Tatzeiten: 6. November 2020 bis 4. Juli 2022) zum Landgericht - Wirtschaftsstrafkammer - Göttingen erhoben (Bl. 124-132 Bd. IV d.A. = Bl. 91-99 SH Haftbeschwerde). Alle Taten stehen im Zusammenhang mit der Vorgesellschaft "C...gUG", deren alleinvertretungsbefugter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der Angeklagte war.
Wegen der Anklagevorwürfe Nr. 1 und Nr. 4 hat die Kammer durch Beschluss vom 3. Januar 2024 (dort unter III.) die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren vor der Wirtschaftsstrafkammer eröffnet. Insoweit wird dem Beschwerdegegner vorgeworfen, er habe sich am 6. November 2020 über 200.000,- € und im Zeitraum vor dem 27. Mai 2021 über 500.000,- € zinslose und ungesicherte Darlehen gewähren lassen. Die Beträge habe er später jeweils für private Zwecke verwendet, wodurch den zu je 25 % an der Vorgesellschaft beteiligten Mitgesellschaftern D und E ein Schaden von insgesamt 350.000,- € (50 % von 700.000,- €) entstanden sei. Wegen der Einzelheiten dieser Vorwürfe wird auf den Beschluss des Senats vom 19. Februar 2024 (1 Ws 27/24) verwiesen. Die Hauptverhandlung wegen dieser Vorwürfe hat am 31. Januar 2024 begonnen und dauert an.
Indes hat die Kammer durch den genannten Beschluss vom 3. Januar 2024 (dort unter II.) die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen der übrigen Vorwürfe (Nrn. 2, 3 und 5 - 18 der Anklage) abgelehnt. Soweit es diese Vorwürfe betrifft, wird dem Angeklagten - ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Untreue - vorgeworfen, von Spendenkonten der Vorgesellschaft "C...gUG" Zahlungen zum Nachteil der übrigen zu je 25 % an der Vorgesellschaft beteiligten Mitgesellschafter D, F und E auf das Geschäftskonto seiner Anwaltskanzlei selbst vorgenommen oder den Zeugen G (Buchhalter) dazu veranlasst zu haben. Im Einzelnen geht um folgende Vorwürfe:
Tat | Datum | Betrag |
---|---|---|
Nr. 2. | 18.03.2021 | 59.500,- € |
Nr. 3 | 25.05.2021 | 119.000,- € |
Nr. 5 | 01.07.2021 | 29.750,- € |
Nr. 6 | 02.08.2021 | 29.750,- € |
Nr. 7 | 02.09.2021 | 29.750,- € |
Nr. 8 | 05.10.2021 | 29.750,- € |
Nr. 9 | 03.11.2021 | 29.750,- € |
Nr. 10 | 01.12.2021 | 29.750,- € |
Nr. 11 | 12.01.2022 | 10.000,- € |
Nr. 12 | 12.01.2022 | 19.750,- € |
Nr. 13 | 02.02.2022 | 29.750,- € |
Nr. 14 | 02.03.2022 | 29.750,- € |
Nr. 15 | 04.04.2022 | 29.750,- € |
Nr. 16 | 03.05.2022 | 29.750,- € |
Nr. 17 | 03.06.2022 | 29.750,- € |
Nr. 18 | 04.07.2022 | 29.750,- € |
Dabei erfolgten die Zahlungen in den Fällen Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5 und Nr. 6 von einem als Anderkonto des Angeklagten geführten (vgl. SO Banken Bl. 4, 33) Spendenkonto (Bd. I Bl. 73 f.) bei der Postbank (IBAN DE06 [...]). Die Zahlungen in den Fällen Nr. 7 bis Nr. 10 nahm der Angeklagte von einem allein der Verwaltung eingehender Spenden dienenden Konto des Angeklagten bei der Deutschen Kreditbank mit der IBAN DE57 [...] (vgl. SO Banken Bl. 120, BMO relevante Transaktionen, SO BAFIN) vor und die Zahlungen in den Fällen Nr. 11 bis Nr. 18 erfolgten von einem - ebenfalls allein der Verwaltung eingehender Spenden dienenden - Konto der Zeugin F bei der Berliner Landesbank mit der IBAN: DE 28 [...] (vgl. SO Banken Bl. 177; BMO relevante Transaktionen, SO BAFIN).
Die Kammer zieht die genannten Zahlungen von den Spendenkonten zwar nicht in Zweifel, sie geht indes davon aus, dass der von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Angeklagte befugt gewesen sei, seine eigene Kanzlei mit der Erbringung von Dienstleistungen für die Vorgesellschaft zu beauftragen. Der Abschluss eines Dienstleistungsvertrages verstoße weder gegen die Satzung der Vorgesellschaft noch habe der Angeklagte dabei gegen Weisungen der Gesellschafter verstoßen. Weil es sich um eine wesentliche Angelegenheit gehandelt habe, hätte der Angeklagte nach Auffassung der Kammer zwar die Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer D und E über den Abschluss des Vertrages informieren müssen (Anm. d. Senates: hinsichtlich F geht das Landgericht offenbar von Kenntnis aus). Der Verstoß gegen diese Informationspflicht sei jedoch nicht gleichzusetzen mit einem Verstoß gegen die strafbewehrte Vermögensbetreuungspflicht. Auf der Grundlage der Aussagen der Zeuginnen H (Buchhalterin) und I (Rechtsanwältin) sei anzunehmen, dass die Kanzlei des Angeklagten ab 2020 fast nur noch für den C-Ausschuss gearbeitet habe. Vor diesem Hintergrund sei der monatlich entrichtete Betrag von 29.750,- € (25.000,- € netto) für die Bearbeitung und Beantwortung der an den Ausschuss gerichteten Korrespondenz nicht als unangemessen anzusehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den genannten Beschluss vom 3. Januar 2024 (Bd. VI Bl. 136 ff.) verwiesen.
Die Staatsanwaltschaft Göttingen hat mit Verfügung vom 9. Januar 2024, eingegangen bei dem Landgericht Göttingen am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt, soweit die Kammer die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt hat. Daraufhin hat das Landgericht Göttingen mit Beschluss vom 9. Januar 2024 das Verfahren abgetrennt, soweit es die durch Beschluss der Kammer vom 3. Januar 2024 nicht eröffneten Taten Nrn. 2, 3 und 5 bis 18 der Anklage vom 17. November 2023 betrifft. Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 (Bd. VI Bl. 213 ff.) hat die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel begründet.
Die Generalstaatsanwaltschaft ist der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 29. Januar 2024, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Bd. VI Bl. 220 ff.), beigetreten. Sie beantragt den Beschluss des Landgerichts - Wirtschaftsstrafkammer - Göttingen vom 3. Januar 2024 aufzuheben und die Anklage der Staatsanwaltschaft Göttingen vom 17. November 2023 auch hinsichtlich der Taten Nrn. 2, 3 und 5 bis 18 zuzulassen und das Verfahren insofern vor der 5. großen Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Göttingen zu eröffnen.
Der Angeklagte hält das Rechtsmittel demgegenüber für unbegründet. Seine Kanzlei habe monatlich äußerst umfangreiche Leistungen in Form der Kommunikation mit den Unterstützern des C-Ausschusses erbracht. Wegen des "extremen für den C-Ausschuss plötzlich anfallenden Aufwandes fast aller Kanzleimitarbeiter, und das waren insgesamt fünf, zeitweise sogar sechs, (sei) so gut wie keine anwaltliche Arbeit mehr möglich" gewesen. Die geleistete Arbeit könne mithilfe von Zeugen belegt werden. Außerdem ergebe sich das aus Unterlagen (E-Mails), die von den Strafverfolgungsbehörden - teilweise nach noch vorzunehmender Wiederherstellung aus dem back-up - auszuwerten seien. Eine Vermögensbetreuungspflicht käme zudem allenfalls gegenüber den Spendern, nicht aber gegenüber den Mitgesellschaftern, in Betracht. Dies gelte gegenüber den Mitgesellschaftern D und E auch deshalb, weil sie sich seit dem Frühjahr 2021 so gut wie gar nicht mehr an der Arbeit des Ausschusses beteiligt hätten. Sie hätten deshalb ihr Informationsrecht und das Recht, ihre Einwilligung zu den Transaktionen zu erteilen, verwirkt. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf den Schriftsatz der Verteidigerin vom 15. April 2024 (Bd. VI Bl. 248 ff.) verwiesen.
II.
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Göttingen ist gemäß § 210 Abs. 2 Var. 1 StPO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 306 Abs. 1, 311 StPO) eingelegt worden. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg und führt unter Aufhebung von Ziff. II. des angefochtenen Beschlusses zur Zulassung der Anklage und zur Eröffnung des Hauptverfahrens.
Das Hauptverfahren ist zu eröffnen (§ 203 StPO), weil eine Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue in weiteren 16 Fällen gemäß §§ 266 Abs. 1 Var. 2, 53 StGB jeweils hinreichend wahrscheinlich ist. Der Angeklagte ist hinreichend verdächtig, die ihm zur Last gelegten Vorwürfe der Untreue in Gestalt des Treubruchtatbestandes in 16 tatmehrheitlichen Fällen begangen zu haben.
1.
Der Angeklagte war bei der Auszahlung der in Rede stehenden Beträge verpflichtet, das Vermögen der "C gUG" zu betreuen. Eine solche Vermögensbetreuungspflicht obliegt bei einer bereits im Handelsregister eingetragenen GmbH dem gemäß §§ 35, 37 GmbHG verfügungsbefugten Geschäftsführer nach dem Maßstab des § 43 GmbHG (BGH, Urteil vom 25. April 2006, 1 StR 519/05, juris, Rn. 9). Dass es sich vorliegend um eine noch nicht im Handelsregister eingetragene Vorgesellschaft handelt, ändert, obgleich die GmbH als solche noch nicht besteht (§ 11 GmbHG), an dem Pflichtenkreis und der daran anknüpfenden Vermögensbetreuungspflicht nichts. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 19. Februar 2024 (1 Ws 27/24) entschieden hat, folgt die Vermögensbetreuungspflicht hier schon daraus, dass die Gesellschafter der "C...gUG" dem Angeklagten bei Errichtung der Gesellschaft am 9. Juli 2020 eine entsprechende Vertretungsmacht eingeräumt haben, wozu sie unstreitig befugt waren (vgl. Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl., § 6, Rn. 66; § 35, Rn. 32). Nach dem Gesellschaftsvertrag vom 9. Juli 2020 (§ 4 Nr. 3) war jeder Geschäftsführer und damit auch der Angeklagte schon vor der Eintragung der Gesellschaft unbeschränkt zur Vertretung befugt (vgl. Bd. I 33, IV Bl. 222 f.). Der Angeklagte war vom 9. Juli 2020 bis zu seiner Abberufung auf der Gesellschafterversammlung vom 5. Oktober 2022 (Bd. II Bl. 9; Bd. IV Bl. 214, 222) Geschäftsführer.
Die noch fehlende Eintragung der Gesellschaft hat lediglich zur Konsequenz, dass für das geschützte Vermögen und ein etwa tatbestandsausschließendes Einverständnis noch auf die Gründungsgesellschafter abzustellen ist (BGH, Urteil vom 24. Juli 1991, 4 StR 258/91, juris, Rn. 22; OLG Celle, Beschluss vom 23. August 2012, 1 Ws 248/12, juris, Rn. 102; Schünemann in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 266, Rn. 244). Obgleich die Vorgesellschaft als weitgehend selbständige Vermögensmasse bereits am Wirtschaftsleben teilnehmen kann, ist das Vermögen noch den Gesellschaftern zur gesamten Hand zugeordnet (OLG Celle, a.a.O.). Dass die Vorgesellschaft Spenden vereinnahmt hat, ändert daran im Gegensatz zur Auffassung des Angeklagten, die im Übrigen nur zu einem noch höheren Vermögensnachteil führen würde, nichts.
2.
Der Angeklagte hat gegen seine Vermögensbetreuungspflicht verstoßen, indem er die Auszahlungen auf sein Geschäftskonto selbst vornahm (Taten Nr. 1 und Nr. 4 bis Nr. 10) oder den Buchhalter G (vgl. zu dessen Funktion als Verantwortlicher für die Spendenkonten auch die Einlassung des Angeklagten in dessen eigener Stellungnahme, Bd. VI Bl. 255) anwies, die Beträge an ihn auszuzahlen (Taten Nr. 11 bis Nr. 18). Denn die Auszahlungen erfolgten, wie dem Angeklagten bekannt war, ohne jeden Rechtsgrund.
Der Angeklagte beruft sich in seinen Einlassungen vom 29. November 2023 und vom 15. April 2024 zwar auf seine Stellung als von den Beschränkungen des § 181 ZPO befreiter Geschäftsführer und die für die Vorgesellschaft erbrachten Tätigkeiten (Kommunikationsdienstleistungen, insbesondere Beantwortung von E-Mails). Das ändert aber nichts daran, dass die Auszahlungen rechtsgrundlos erfolgten. Denn der Angeklagte hat nicht einmal behauptet, mit der Vorgesellschaft vor den erwähnten Zahlungen entsprechende In-sich-Geschäfte als Gegenleistung für die angeblich von ihm erbrachten Tätigkeiten geschlossen zu haben, die diese zur den genannten Zahlungen in Höhe von monatlich 29.750,- € (inkl. Umsatzsteuer) verpflichtet hätten. Seine Einlassung erschöpft sich vielmehr in dem für die Frage der Pflichtwidrigkeit bedeutungslosen Vorbringen, dass er tatsächlich Leistungen für die Gesellschaft erbracht habe. Jegliche Anhaltspunkte, dass diesen Zahlungen ein zuvor geschlossener Vertrag zugrunde gelegen hätte, fehlen. Schon aus diesem Grund kann nicht von einem vor den Auszahlungen geschlossenen Vertrag ausgegangen werden, der die Vorgesellschaft verpflichtete, den Angeklagten in irgendeiner Weise zu vergüten.
Selbst wenn der Angeklagte im Übrigen vor den Auszahlungen - gleichsam durch bloßen Gedankenentschluss mit sich selbst - eine entsprechende Verpflichtung über seine Vergütung in Höhe von brutto 29.750 € für die Vorgesellschaft eingegangen wäre, wird ihm als Rechtsanwalt bewusst gewesen sein, dass dies an der Pflichtwidrigkeit auch nichts ändert. Es ist für einen erfahrenen Juristen wie den Angeklagten nämlich offenkundig, dass allein auf dieser Basis kein Rechtsgrund für die Auszahlungen geschaffen wird. Denn es fehlte schon an der bei Geschäften im Sinne des § 181 BGB für die Beachtung im Rechtsverkehr notwendigen Dokumentation von Zeitpunkt und konkretem Inhalt des Geschäfts (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. November 1992, 11 U 19/92, GmbHG 1993, S. 583; Schilken in: Staudinger, BGB, Updatestand: 03.10.2022, § 181, Rn. 64).
Dokumentiert sind keine Vertragsschlüsse, sondern allein an die Gesellschafterin F gerichtete Rechnungen (vgl. Bd. II Bl. 11 ff.). Die Rechnungen sind jedoch nicht im Ansatz geeignet, eine vertragliche Verpflichtung über monatlich 25.000,- € zzgl. Umsatzsteuer zu dokumentieren. Sie enthalten zwar immerhin den pauschalen Betreff "C...-Ausschuss Dienstleistung (z.B. E-Mail Bearbeitung, Mandatsbearbeitung, Telefon, Organisation u.v.m.)". Es fehlt aber jede vereinzelte Beschreibung der Tätigkeiten, die die Anwaltskanzlei erbracht haben soll. Zudem nehmen die Rechnungen auf §§ 2, 13 RVG Bezug und erwecken damit den unzutreffenden Eindruck, der Angeklagte habe Leistungen als Rechtsanwalt erbracht, die nach einem Gegenstandswert abzurechnen sind. Irgendwelche Anhaltspunkte, dass es sich um Gebühren handelt, die sich nach einem Gegenstandswert errechnen, liegen indes nicht vor. Die Rechnungen enthalten zudem weder die notwendige Angabe eines Gebührentatbestandes noch den Ausweis etwaiger Auslagen (dazu: v. Seltmann in: BeckOK RVG, 65. Aufl., § 10 Rn. 15), so dass sie zum Beleg des tatsächlich Erbrachten und damit zur Dokumentation konkreter Leistungen unbrauchbar sind; dies ist für jeden Rechtsanwalt - und damit auch für den Angeklagten - offenkundig. Dass auch die Gesellschafter D und E eine Dokumentation vermissten, ergibt sich deutlich aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 5. Oktober 2022 (Bd. II Bl. 5 ff.). Vorliegend soll der Angeklagte gegenüber F sogar zugegeben haben, dass er in Wahrheit nicht erbrachte Rechtsdienstleistungen abrechne (vgl. Strafanzeige Bd. I Bl. 17). Hinzu kommt, dass die Rechnungen aus den Gründen der E-Mail des Geschädigten E an Staatsanwalt K vom 31. Januar 2023 (Bd. II Bl. 2) wohl niemals an die Zeugin F versandt worden sein dürften, was ebenfalls für ein bewusstes Fehlverhalten des Angeklagten spricht. In der E-Mail vom 31. Januar 2023 legt der Zeuge E zudem überzeugend dar, dass es schlechterdings keinen nachvollziehbaren Grund gab, die Rechnungen an die Zeugin F zu adressieren.
Der Verstoß gegen die Vermögensbetreuungspflicht durch bewusste Zahlung auf eine Nichtschuld folgt gerade dann, wenn der Angeklagte tatsächlich umfassend Aufgaben der Vorgesellschaft erledigt hätte, auch noch aus einem weiteren Grund: Obgleich er den Beschränkungen des § 181 BGB nicht unterlag, hatte er nämlich gleichwohl nicht die Befugnis, die Vorgesellschaft durch Vertrag mit sich selbst zur Vergütung für die von ihm behauptete umfassende Wahrnehmung der Geschäfte der Vorgesellschaft zu verpflichten. Denn dies wäre faktisch ein Vertrag über die Vergütung für die Wahrnehmung der Aufgaben der Vorgesellschaft, also für seine eigene Geschäftsführung. Die Rechtsbeziehung zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft ist aber in einem Anstellungsvertrag zu regeln (BGH, Urteil vom 10. Mai 2010, II ZR 70/09, juris, Rn. 7). Zuständig zum Abschluss eines solchen Vertrages ist, insbesondere bei einer Vereinbarung über die Vergütung des Geschäftsführers, auf der Seite der GmbH indes nicht der Geschäftsführer, sondern als Ausfluss von § 46 Nr. 5 GmbHG die Gesellschafterversammlung (BGH, Urteil vom 14. Mai 2019, II ZR 299/17, juris, Rn. 18); das gilt auch bereits für die Vorgesellschaft (Uwe H. Schneider/Sven H. Schneider in: Scholz, GmbHG, 13. Aufl., § 35 Rn. 328 m.w.N.). Ein Vertrag, der einen Vergütungsanspruch unter Umgehung dieser Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung begründet, ist unwirksam (BGH, a.a.O; OLG Brandenburg, Urteil vom 16. Januar 2008, 7 U 24/07, juris, Rn. 21). Dem Angeklagten war als langjährig tätigem Rechtsanwalt bekannt, dass er sich wegen § 46 Nr. 5 GmbHG an die übrigen Gesellschafter hätte wenden müssen, bevor er sich eine Vergütung auszahlt. Stattdessen setzte er sich darüber gezielt hinweg, holte keinen Gesellschafterbeschluss ein und zahlte sich die Beträge unter bewusster Umgehung dieser Regelung eigenmächtig aus.
Schließlich hat der Angeklagte auch keinen gesetzlichen Aufwendungsersatzanspruch, der ihn zur Auszahlung der Beträge hätte berechtigen können. Abgesehen davon, dass sich der Angeklagte auf einen solchen Anspruch (beispielsweise aus §§ 683, 670 BGB) zu keinem Zeitpunkt berufen hat und der Senat keine Sachverhaltsalternative unterstellen darf, für die sich in den Akten keine Anhaltspunkte finden (BGH, Urteil vom 7. September 2022, 6 StR 225/22, juris, Rn. 14 m.w.N.), fehlt es auch an den notwendigen Voraussetzungen eines solchen Anspruchs. Denn Aufwendungsersatzansprüche nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag scheiden aus, wenn das Verhältnis zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherr abweichend geregelt ist (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2003, X ZR 66/01, juris, Rn. 16). Das ist hier schon deshalb der Fall, weil die Anerkennung eines solchen Anspruchs die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung für die Vergütung aushebelte. Der Strafanzeige vom 2. September 2022 (Bd. I Bl 1 ff., insbesondere Seite 5) ist außerdem deutlich zu entnehmen, dass die Gesellschafter übereingekommen sind, Tätigkeiten für den C-Ausschuss unentgeltlich zu erbringen. Auch diese Abrede würde durch einen Aufwendungsersatzanspruch umgangen.
Vor diesem Hintergrund kann es dahinstehen, ob die Kommunikationstätigkeiten, die der Angeklagte erbracht haben mag, tatsächlich im Interesse der Vorgesellschaft erfolgt sind und ob die einzelnen Maßnahmen (Beantwortung von E-Mails etc.) mit dem Satzungszweck im Einklang standen. Der Senat bemerkt deshalb nur am Rande, dass die Beantwortung "unzähliger" E-Mail nicht zu den Maßnahmen gehörte, durch die der Gesellschaftszweck gemäß § 2 der Satzung (Förderung von Forschungsvorhaben, Vortragsreihen, Seminaren, Kunstprojekten etc.) verwirklicht werden sollte. Jedenfalls war es dem Angeklagten unter jedem denkbaren Gesichtspunkt verwehrt, sich für solche Leistungen ohne Beteiligung der Gesellschafterversammlung eigenmächtig eine Vergütung auszuzahlen. Dadurch wird der Angeklagte auch nicht unangemessen benachteiligt, weil er die von ihm behaupteten umfangreichen Tätigkeiten schlicht hätte unterlassen können.
3.
Bei den Straftaten, die dem Angeklagten vorgeworfen werden, ist nicht zusätzlich zu untersuchen, ob eine gravierende Pflichtverletzung vorliegt. Denn der Angeklagte kann sich auf die sogenannte "Business Judgement Rule" (dazu: BGH, Beschluss vom 26. November 2015, 3 StR 17/15, juris, Rn. 57) nicht berufen. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zwar beispielsweise im Zusammenhang mit der Strafbarkeit von Zuwendungen zur Förderung von Kunst, Wissenschaft, Sozialwesen und Sport für die Annahme einer Pflichtwidrigkeit im Sinne des Untreuetatbestandes eine gravierende gesellschaftsrechtliche Pflichtverletzung verlangt (BGH, Urteil vom 6 Dezember 2001, 1 StR 215/01, juris, Rn. 33 = BGHSt 47, 187 ff., 197). Und auch bei der Strafbarkeit einer Kreditvergabe durch Entscheidungsträger einer Sparkasse hat derselbe Senat des Bundesgerichtshofs einen gravierenden Verstoß gegen die banküblichen Informations- und Prüfungspflichten als Tatbestandsvoraussetzung zur Verwirklichung des Untreuetatbestandes für erforderlich erachtet (BGH, Urteil vom 15. November 2001, 1 StR 185/01, juris, Rn. 46 = BGHSt 47, 148, 152). Bei diesen grundlegenden Entscheidungen ging es jedoch - worauf der 3. Senat mehrfach (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005, 3 StR 470/04, juris, Rn.35, 36; BGH, Beschluss vom 26. November 2015, 3 StR 17/15, juris, Rn. 57) zutreffend hingewiesen hat - darum, dem notwendig weiten Handlungsspielraum Rechnung zu tragen, der einem Unternehmer beispielsweise bei der Bemessung des wirtschaftlichen Nutzens von Unternehmensspenden oder dem Kreditausfallrisiko zuzubilligen ist. Der Untreuetatbestand ist deshalb dann nicht durch das Merkmal einer gravierenden Pflichtverletzung einzuschränken, wenn die zu treffende Entscheidung überhaupt keinen Handlungsspielraum zulässt (BGH, Urteil vom 21.12.2005, 3 StR 470/04, juris, Rn. 37 f. = BGHSt 50, 331 ff., 346; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2000, 3 StR 336/00, juris, Rn. 6; OLG Braunschweig, Beschluss vom 14. Juni 2012, Ws 44/12, juris, Rn. 32). So liegt der Fall hier. Der Angeklagte hatte es ohne irgendeinen Handlungsspielraum zu unterlassen, sich eigenmächtig an dem Spendengeld zu bedienen. Die in Rede stehenden Zahlungen waren schlicht verboten.
4.
Es liegt auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der erforderliche Vermögensnachteil vor. Dieser ist als Taterfolg der Untreue grundsätzlich durch einen Vergleich des gesamten Vermögens vor und nach der beanstandeten Verfügung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu prüfen (BGH, Beschluss vom 26. November 2015, 3 StR 17/15, juris, Rn. 62; BGH, Beschluss vom 17. August 2006, 4 StR 117/06, juris, Rn. 6). Es ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einem zumindest den Mitgesellschaftern E und D eingetretenen Nachteil in Höhe der Hälfte der ausgezahlten Beträge von insgesamt 565.250,- € auszugehen. Wie dargelegt, ist für das geschützte Vermögen und für ein etwa tatbestandsausschließendes Einverständnis auf die Gründungsgesellschafter abzustellen (BGH, Urteil vom 24. Juli 1991, 4 StR 258/91, juris, Rn. 22; OLG Celle, Beschluss vom 23. August 2012, 1 Ws 248/12, juris, Rn. 102; Schünemann in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 266 Rn. 244).
Dass jedenfalls die Gründungsgesellschafter E und D mit der Auszahlung der Beträge nicht einverstanden waren, ergibt sich nachvollziehbar aus der gegen den Angeklagten gerichteten Strafanzeige vom 2. September 2022 (Bd. I Bl 1 ff.). Belegt wird dies ferner auch durch die E-Mail des Zeugen E an Staatsanwalt K vom 31. Januar 2023 (Bd. II Bl. 2) und durch das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 5. Oktober 2022 (Bd. II Bl. 5 ff.). In der Strafanzeige haben die beiden Zeugen plausibel dargelegt, dass sie keine Kenntnis von den Auszahlungen hatten und erst am 23. August 2022 von F über das konkrete Ausmaß der zweckwidrigen Mittelverwendung informiert worden seien. Die Zeugen E und D haben glaubhaft ausgeführt, dass sie der Vorgehensweise nicht zugestimmt haben, zumal sie keine Kenntnis von den Zahlungen hatten und ihnen vom Angeklagten über den gesamten Tatzeitraum hinweg gezielt erbetene Buchhaltungsunterlagen vorenthalten wurden. Ob auch die Mitgesellschafterin F über die Auszahlungen in Unkenntnis war, ist für die Frage der Eröffnung des Hauptverfahrens ohne Bedeutung, weil davon lediglich die Schadenshöhe abhängt. Weshalb es unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung auf das fehlende Einverständnis der Zeugen E und D nicht ankommen sollte - so die Ausführungen des Angeklagten im Schriftsatz vom 15. April 2024 -, erschließt sich dem Senat nicht.
Ein Vermögensnachteil liegt zwar nicht vor, wenn dem Verlust - hier in Höhe der ausgezahlten Beträge - zugleich ein Vermögenszuwachs gegenübersteht, der diesen aufwiegt. Auch tritt ein solcher Vermögenszuwachs ein, sofern das Vermögen von einer Verbindlichkeit in Höhe des Verlusts befreit wird (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2011, 3 StR 444/10, juris). An einem solchen Vermögenszufluss fehlt es hier aber schon deshalb, weil zwischen der Vorgesellschaft und dem Angeklagten weder ein wirksamer Vertrag über die Verpflichtung zur Zahlung von monatlich 29.750,- € abgeschlossen wurde, wovon die Vorgesellschaft hätte befreit werden können, noch gesetzliche Aufwendungsersatzansprüche des Angeklagten bestanden, wonach ihm die Zuflüsse zustanden. Weil es an einem Rechtsgrund und nicht nur an einer prüffähigen Rechnung fehlt, kommt es nicht einmal darauf an, ob der Vermögensnachteil schon an die mangelnde Fälligkeit der anwaltlichen Vergütungsforderung wegen Verstoßes gegen § 10 RVG anknüpfen muss (vgl. zur Problematik: BGH, a.a.O.).
Dass die rechtsgrundlosen Zahlungen zu keinem den Abfluss aufwiegenden Vermögenszufluss der Vorgesellschaft führten, war dem Angeklagten mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit bewusst. Denn ihm war klar, dass er weder einen Vertrag geschlossen hatte, wonach er eine monatliche Vergütung von 29.750,- € für konkret beschriebene Leistungen beanspruchen konnte, noch einzelne Aufwendungen dokumentiert hatte, die er für den C-Ausschuss erbracht hat. Wäre das anders gewesen, hätte der Angeklagte nicht die für jeden Rechtskundigen offenkundig unbrauchbaren Rechnungen erstellt, um den Anschein zu erwecken, die Zahlungen wären mit Rechtsgrund erfolgt. Dem Angeklagten ging es, wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend herausgearbeitet hat, erkennbar darum, zum Nachteil der Vorgesellschaft mithilfe der Spenden die laufenden Kosten seiner Kanzlei zu decken.
III.
Das Hauptverfahren ist vor der 5. großen Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Göttingen zu eröffnen.
Weil die Kammer zwar den hinreichenden Tatverdacht abweichend gewürdigt hat, eine Festlegung oder Voreingenommenheit (zu diesen Kriterien: OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Dezember 2010, 1 Ws 29/09, juris, Rn. 90; Schneider in: Karlsruher Kommentar, StPO, 9. Aufl., § 210 Rn.12) jedoch nicht erkennbar ist, gibt es keinen Anlass, die Hauptverhandlung gemäß § 210 Abs. 3 Satz 1 SPO vor einem anderen Spruchkörper durchzuführen.
Die Staatsanwaltschaft hat zutreffend Anklage zum Landgericht erhoben. Das beruht zunächst auf der Straferwartung (§ 74 Abs. 1 Satz 2 GVG), zumal die vorliegenden Vorwürfe mit jenen, die aktuell beim Landgericht Göttingen verhandelt werden, gesamtstrafenfähig sind. Der Angeklagte handelte nicht nur in allen Fällen gewerbsmäßig (§§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Var. 1 StGB), sondern führte bei der Tat Nr. 3 zugleich einen Vermögensverlust großen Ausmaßes (§§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Var. 1 StGB) herbei. Die Eröffnung beim Landgericht erweist sich außerdem wegen des besonderen Umfang des Verfahrens (§§ 74 Abs.1 Satz 2, 24 Abs. 1 Nr. 3 Var. 2 GVG) als richtig. Dieser besondere Umfang gebietet es, die Hauptverhandlung in voller Kammerbesetzung durchzuführen (§ 76 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 GVG).
Die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer ist gegeben, weil zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind (§ 74 c Abs. 1 Nr. 6 a GVG). Solche Kenntnisse sind beim vorliegenden - zudem durch Besonderheiten des Gesellschaftsrechts (Vorgesellschaft) geprägten - Fall schon deshalb erforderlich, weil es gilt, ihn von solchen Fällen abzugrenzen, bei denen der Handelnde unter dem Gesichtspunkt der "Business Judgement Rule" (dazu: BGH, Beschluss vom 26. November 2015, 3 StR 17/15, juris, Rn. 57) eines weiten Spielraumes bedarf.
IV.
Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten des zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft gehören zu den Verfahrenskosten, die dieser nach § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO zu tragen hat. Von den notwendigen Auslagen, die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen sind, wird er nicht entlastet (OLG Celle, Beschluss vom 10. November 2011, 2 Ws 281/11, juris, Rn. 27; KG Berlin, Beschluss vom 17 März 2017, 5 Ws 67/17, juris, Rn. 8; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. April 2017, III-2 Ws 528 - 577/16, juris, Rn 1329; Schmitt in Meyer-Goßner, StPO, 67. Aufl, § 473, Rn. 15).