Abschnitt C FoMFördRdErl - Naturnahe Waldbewirtschaftung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen im Land Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- FoMFördRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79100
11. Zuwendungszweck
Ziel der Förderung von Maßnahmen im Rahmen einer naturnahen Waldbewirtschaftung ist die Entwicklung stabiler, standortgemäßer, vitaler Wälder unter Berücksichtigung der ökologischen und ökonomischen Leistungsfähigkeit sowie des Klimawandels. Naturnahe Wälder dienen als Kohlenstoffspeicher, senken die Anbaurisiken wie Sturm, Waldbrand, Kalamitäten, tragen zur Sicherung der biologischen Vielfalt und zur Verbesserung der ökologischen Funktionen (Wasser-, Klima-, Immissions-, Bodenschutz etc.) bei. Dabei können die Maßnahmen zudem der Erweiterung der Lebensraumtypen-Fläche dienen.
Die Vorarbeiten schaffen hierzu die Grundlagen für die Umsetzung einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Daneben müssen die Wildbestände den Erfordernissen einer naturnahen Waldbewirtschaftung angepasst werden.
12. Gegenstand der Zuwendung
12.1 Vorarbeiten
Vorarbeiten, die u. a. der Vorbereitung der Umstellung auf eine naturnahe Waldwirtschaft oder der Beurteilung einer Bodenschutzkalkung (Nummer 12.4) dienen. Hierzu zählen Untersuchungen, Analysen, fachliche Stellungnahmen, Erhebungen, Standortgutachten sowie die erstmalige Strukturdatenerfassung einschließlich deren Darstellung und Auswertung.
12.2 Umstellung auf eine naturnahe Waldwirtschaft
Unter der Voraussetzung, dass der ggf. auf der Ausgangsfläche vorhandene Laubwaldanteil mindestens erhalten bleibt, sind folgende Vorhaben förderfähig:
Umbau von Nadelholz-Reinbeständen und von nicht standortgemäßen oder nicht klimatoleranten Beständen in stabile Laub- und Mischbestände. Als Nadelholz-Reinbestände gelten Nadelholzbestände mit maximal 20 % Laubbaumarten in der herrschenden Bestandesschicht. Maßgeblich ist die Anteilsfläche.
Weiterentwicklung und Wiederherstellung von naturnahen Waldgesellschaften, wenn die Bestände qualitativ geringwertig (Wertklasse 3, Nummer 13.2.6) oder leistungsschwach sind.
Als leistungsschwach gelten Fichtenbestände mit einer Leistungsklasse ≤ 8 und Kiefernbestände mit einer Leistungsklasse ≤ 4. Der nachfolgende WET muss der naturnahen Waldgesellschaft entsprechen.
Die künftigen Baumarten sollen in ihrer ökologischen Zuträglichkeit gegenüber dem Ausgangsbestand mindestens gleichwertig sein.
Begründung von stabilen Laub- und Mischbeständen als Folgemaßnahme in Zusammenhang mit neuartigen Waldschäden, Wurf, Bruch oder sonstigen Schadereignissen sowie Waldbrand, wenn der Anteil der geschädigten Bestandesglieder der Hauptholzart mehr als 30 % beträgt und der Restbestockungsgrad unter 0,6 liegt.
Ein Flächenanteil von bis zu 10 % Eibe als Begleitbaumart auf geeigneten Standorten ist zuwendungsfähig. Es sind forstliche Herkünfte gemäß den Herkunftsempfehlungen für Niedersachsen (siehe Nummer 9.5) zu verwenden.
12.2.1 Förderfähig sind Wiederaufforstung sowie Vor- und Unterbau (einschließlich Naturverjüngung) mit standortgemäßen Baum- und Straucharten durch Saat und Pflanzung einschließlich Kulturvorbereitung, Waldrandgestaltung sowie Schutz und Sicherung der Kultur während der ersten fünf Jahre. Dabei ist ein Anteil von 30 % Laubholz aus 20 % standortheimischen und klimaresilienten Baumarten einzuhalten, der sich über das Leitbild des jeweiligen klimaangepassten WET ergibt. Bei der Waldrandgestaltung sind heimische Bäume und Sträucher zu verwenden.
12.2.2 Förderfähig sind Nachbesserungen (Saat und Pflanzung), wenn bei den geförderten Kulturen in den ersten drei Jahren nach der Aufforstung aufgrund natürlicher Ereignisse (z. B. Frost, Trockenheit, Überschwemmung, nicht jedoch Wildverbiss) Ausfälle in Höhe von mehr als 30 % der Pflanzenzahl oder 1 ha zusammenhängende Fläche aufgetreten sind und der Waldbesitzer den Ausfall nicht zu vertreten hat. Nachbesserungen sollen grundsätzlich dem geförderten WET entsprechen. ML kann in besonders zu begründenden Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
12.3 Jungbestandespflege
Waldbauliche Pflegemaßnahmen in Jungbeständen mit dem Ziel, eine standortgemäße, klimaangepasste Baumartenmischung herzustellen bzw. die Stabilität und Vitalität der jungen Bestände zu sichern. Es sind Laub- und Mischbestände mit einem flächenbezogenen Laubbaumanteil von mindestens 20 % förderfähig. Bei Jungbeständen aus Naturverjüngung leitet sich der Laub- bzw. Nadelholzanteil vom aktuellen Bestandesbild ab. Entstammt der Jungbestand einer künstlichen Verjüngung, ist die Baumartenzusammensetzung zum Zeitpunkt der Pflanzung maßgebend.
Förderfähig ist eine Mischungs- und Standraumregulierung in jungen Beständen ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln sowie die Anlage von Pflegepfaden.
Die Jungbestandespflege in Laub- und Mischbeständen ist so auszurichten, dass sich standortgemäße Baumartenmischungen erhalten und entwickeln können bzw. dass das jeweilige Bestockungsziel/Bestandesziel erreicht werden kann.
Der Laubwaldanteil soll dabei mindestens erhalten und - wenn möglich - erhöht werden. Mischbaumarten sowie seltene, konkurrenzschwächere Baumarten sind zu fördern. Weichlaubhölzer (z. B. Birke, Weide) sollen dabei als Füll- und Treibholz in angemessenem Umfang erhalten bleiben.
12.4 Bodenschutzkalkung
Förderfähig ist eine Bodenschutzkalkung, wenn dadurch eine strukturelle Verbesserung der Bodenstreu, des Bodens oder des Nährstoffhaushalts erzielt wird und damit eine Verbesserung der Widerstandskraft der Bestände erwartet werden kann (gutachtlicher Nachweis gemäß Nummer 13.5).
13. Zuwendungsvoraussetzungen
13.1 Die Strukturdatenerfassung nach Nummer 12.1 (Vorarbeiten) muss sich über den gesamten mit der Erfassung einverstandenen Nichtstaatswald des Erhebungsraums erstrecken. Für überregionale Auswertungen ist dem Land ein Exemplar der erfassten Strukturdaten in einer vorgegebenen digitalen Form kostenfrei zu überlassen.
13.2 Maßnahmen nach Nummer 12.2 (Umstellung auf eine naturnahe Waldwirtschaft):
13.2.1 Die Maßnahmen sollen auf der Grundlage von Planungen nach Nummer 12.1 (Vorarbeiten), von vorliegenden Erkenntnissen der Forsteinrichtung, der flächigen Standortkartierung oder von forstfachlichen Stellungnahmen durchgeführt werden. Sie müssen grundsätzlich den vorliegenden Erkenntnissen der Standortkartierung folgen. Auf bisher nicht kartierten Flächen setzt die Förderung die Erstellung eines Standortgutachtens voraus.
13.2.2 Eine kahlschlagarme Bewirtschaftung sichert in der Regel stabilere Waldstrukturen. Da es Ausnahmen aus waldbaulichen Gründen geben kann, muss im Einzelfall die Notwendigkeit eines Kahlschlagverfahrens besonders begründet werden (Definition Kahlschlag siehe § 12 Abs. 1 NWaldLG).
13.2.3 Zuwendungsvoraussetzung bei "sonstigen Schadereignissen":
Kulturmaßnahmen aufgrund biotischer Schäden sind nach Nummer 12.2 dritter Spiegelstrich förderfähig, wenn die Waldbesitzenden im Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft die Schadensursache nicht zu vertreten haben. Bei der Schadensermittlung können auch Bäume berücksichtigt werden, die in den Vorjahren aus Waldschutzgründen bereits entnommen wurden.
Gefördert werden Maßnahmen in durch biotische Schaderreger betroffenen Beständen, deren Schäden überörtliche, mindestens regional, erhebliche Ausmaße angenommen haben und von den Waldbesitzenden nicht oder nur mit erheblichem Aufwand zu beheben sind. Je nach Schadensursache sind diese Schäden nicht auf Einzelbestände begrenzt, d. h. die Schäden sind vor Ort bestandesübergreifend eindeutig erkennbar.
Förderfähig sind Maßnahmen bei Befall durch Wurzelschwamm, Eichenkomplexerkrankung, Eschentriebsterben, Buchenkomplexerkrankung/-vitalitätsschwäche, Diplodia-Triebsterben an Kiefer und Rußrindenkrankheit an Ahorn. Bei Bedarf können Maßnahmen in Waldbeständen, die durch weitere Natur- und Schadereignisse geschädigt sind, auf Grundlage von Empfehlungen der NW-FVA vom ML zugelassen werden.
Unberücksichtigt bleiben Schäden durch Wild, Borkenkäfer oder Rotfäule.
Grundsätzlich fallen Kiefern- und Fichtenbestände, die Schäden durch Wurzelschwamm aufweisen, unter diese Regelung. Darüber hinaus können weitere mit Wurzelschwamm befallene Baumarten von ML auf Empfehlung der NW-FVA als förderfähig eingestuft werden. Voraussetzung für eine Neuanpflanzung ist ein bereits erheblich fortgeschrittener Schadensverlauf, d. h. es sind bereits Wurzelschwamm-Ausfalllöcher entstanden. Der Nachweis des Wurzelschwammbefalls erfolgt anhand von Fruchtkörpern an Stubben und abgestorbenen Bäumen. Eine Besichtigung und Begutachtung durch die Bewilligungsstelle/Regionalstelle vor Bewilligung ist bei Kiefer empfohlen, bei anderen Baumarten erforderlich. Eine Anpflanzung von WET mit führendem Nadelholz auf durch Wurzelschwamm vorgeschädigten Flächen ist nicht förderfähig. Bei der Baumartenwahl ist eine möglichst breite Mischung aus standortgemäßen Baumarten unter Berücksichtigung von weniger befallsdisponierten Laubhölzern (gemäß Empfehlung der NW-FVA - Praxis Information Nr. 5 - Oktober 2018 Gemeiner Wurzelschwamm) zu verwenden.
Bei der Förderung von Kulturmaßnahmen nach Schädigung durch Eichenkomplexerkrankung, Buchenkomplexerkrankung/-vitalitätsschwäche und Rußrindenkrankheit an Ahorn ist eine Umwandlung von Laubholzbeständen in einen WET mit führendem Nadelholz nicht förderfähig.
13.2.4 Das Mindestalter der Ausgangsbestände beträgt 50 Jahre. Erreicht die Kiefer eine Leistungsklasse über 5 errechnet sich das Mindestalter aus Leistungsklasse (LK) mal 10. Die Bewilligungsstelle/Regionalstelle kann in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Hierzu ist es erforderlich, dass die Bewilligungsstelle/Regionalstelle spätestens vier Wochen vor dem Eingriff in den Ausgangsbestand von der geplanten Maßnahme schriftlich in Kenntnis gesetzt wird und die Maßnahme befürwortet.
Das Alter der Ausgangsbestände ist bei Fichte auf maximal 100 Jahre und bei Kiefer auf maximal 120 Jahre begrenzt. In besonders begründeten Einzelfällen, z. B. bei leistungsschwachen Fichten- und Kiefernbeständen (bei Fichte LK 8, bei Kiefer LK 4), kann bei den Altersgrenzen nach oben abgewichen werden. Die Begründung ist dem Zuwendungsantrag beizufügen. Nummer 12.2 dritter Spiegelstrich bleibt unberührt.
13.2.5 Bei der Verjüngung in WET gemäß Nummer 12.2 erster Spiegelstrich (Umbau) und zweiter Spiegelstrich (Weiterentwicklung/Wiederherstellung) mit führenden Halbschatt- und Schattbaumarten beträgt der Bestockungsgrad des Ausgangsbestandes nach der Durchführung des Vorbereitungshiebes mindestens 0,6.
13.2.6 Bei qualitativ schlechtwüchsigen Beständen, die gemäß den aktuellen Niedersächsischen Waldbewertungsrichtlinien (Bestandessortentafeln, www.ml.niedersachsen.de) der Wertklasse 3 zugeordnet werden, kann der Bestand abweichend von Nummer 13.2.5 bis auf einen Bestockungsgrad von 0,4 zurückgenommen werden. Bei der Ermittlung des Stammholzanteils ist das Palettenholz mit zu berücksichtigen.
Die vorbereitenden Maßnahmen im Altholz sind der Bewilligungsstelle/Regionalstelle spätestens zwei Wochen vor der Durchführung schriftlich anzuzeigen.
13.2.7 Von der Regelung nach den Nummern 13.2.5 und 13.2.6 ist der Umbau von Beständen ausgenommen, bei denen die Bewilligungsstelle/Regionalstelle die Notwendigkeit einer stärkeren Bestockungsgrad-Absenkung oder eines Kahlhiebs im Voraus ausdrücklich befürwortet, z. B. bei nicht standortgemäßen Baumarten auf labilen Standorten.
Die vorbereitenden Maßnahmen im Altholz sind der Bewilligungsstelle/Regionalstelle auch hier spätestens zwei Wochen vor Durchführung schriftlich anzuzeigen.
13.2.8 Bei der Verjüngung in WET mit führenden typischen Lichtbaumarten (z. B. Eiche, Erle, Edellaubholz, Kiefer) ist mindestens ein lockerer Schirm mit einem Bestockungsgrad von 0,2 zu erhalten.
13.2.9 Fichten-Ausgangsbestände sind aus Stabilitätsgründen von den Vorgaben zum Bestockungsgrad (Nummern 13.2.5 bis 13.2.8) ausgenommen.
13.2.10 Die Bestimmungen der Nummern 9.1 bis 9.8 gelten bei Maßnahmen nach Nummer 12.2 (Umstellung auf naturnahe Waldwirtschaft) entsprechend.
13.2.11 Die Mindestpflanzfläche beträgt 0,3 ha zusammenhängende Fläche.
13.3 Ausgeschlossen von einer Förderung sind:
der Anbau von Douglasie auf folgenden Standorten:
in Nationalparken, Biosphärenreservaten oder gesetzlich geschützten Biotopen gemäß § 30 BNatSchG i. V. m. § 24 NAGBNatSchG,
auf Flächen von wertbestimmenden LRT in FFH-Gebieten, mit Ausnahme der bodensauren Buchenlebensraumtypen 9110 (Hainsimsen-Buchenwald) und 9130 (Waldmeister-Buchenwald) im Erhaltungszustand B oder C, mit maximal 10 % Flächenanteil in der Verjüngung,
Standorte mit einer guten bis sehr guten Nährstoffversorgung (Nährstoffziffer 4 + und besser); die den anspruchsvolleren Laubbaumarten vorbehalten sind (z. B. naturnahe Waldmeister-Buchenwälder, Sternmieren-Hainbuchen-Stieleichenwälder).
die Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, Kurzumtriebsflächen mit einer Umtriebszeit (Spanne zwischen zwei Erntehieben) bis 20 Jahre sowie Anpflanzungen von schnellwachsenden Bäumen und ähnliche Sonderkulturen,
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie andere Maßnahmen aufgrund behördlicher Auflagen,
eine anlassbezogene Standortkartierung, wenn eine durch das Land durchgeführte flächige Standortkartierung abgelehnt worden ist,
eine vollflächige Räumung und Flächenvorbereitung,
Maßnahmen, bei denen ein Tiefumbruch von mehr als 100 cm Tiefe durchgeführt wird (Gesamtmaßnahme einschließlich Pflanzenbeschaffung, Pflanzung, Zaunbau),
Maßnahmen nach Nummer 12.3 (Jungbestandespflege)
in Beständen mit einer Umtriebszeit bis zu 20 Jahren,
in gepflanzten Nadelholzkulturen.
13.4 Die Jungbestandespflege nach Nummer 12.3 schließt an die Kulturpflege an und gilt für Bestände mit einer Oberhöhe zwischen 2 m und maximal 12 m. Bei führenden Laubholzbeständen ist die Jungbestandespflege zusätzlich bei einer Oberhöhe von mehr als 12 m bis einschließlich 16 m einmalig förderfähig. Die durchschnittliche Oberhöhe richtet sich nach der Hauptbaumart. In dieser Höhenstufe ist davon auszugehen, dass kein wirtschaftlicher Erlös in Abzug zu bringen ist.
Die Pflegemaßnahmen müssen nach anerkannten forstlichen Grundsätzen ausgeführt werden. Zuwendungsfähig sind Pflegemaßnahmen nur auf Flächen, die durch eine ausreichende Anzahl von waldbaulich wirksamen, erforderlichen Eingriffen gekennzeichnet sind.
13.5 Voraussetzung für die Förderung nach Nummer 12.4 (Bodenschutzkalkung) ist, dass eine gutachtliche Stellungnahme die Zweckmäßigkeit und Unbedenklichkeit der geplanten Kalkungsmaßnahme (auch im Hinblick auf Natura 2000) bestätigt; ggf. ist eine Boden- oder eine Blatt- bzw. Nadelanalyse durchzuführen.
14. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
14.1 Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
Bei Maßnahmen nach Nummer 12.4 (Bodenschutzkalkung) kann die Zuwendung abweichend als Vollfinanzierung nach Nummer 14.2.6 Abs. 2 und 3 gewährt werden. Nummer 2.2 VV/VV-Gk zu § 44 LHO bleibt unberührt.
14.2 Umfang und Höhe der Zuwendung
14.2.1 Die Höhe der Zuwendung beträgt für Maßnahmen nach Nummer 12.1 (Vorarbeiten) - soweit sie durch Dritte durchgeführt werden - bis zu 80 % der nachgewiesenen Ausgaben. Abweichend hiervon beträgt die Zuwendung bis zu 50 % - soweit die Maßnahmen durch Dritte durchgeführt werden - wenn die Strukturdatenerfassung sich auf die Mitgliedsfläche des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses begrenzt.
14.2.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt für die Ausgaben der Maßnahmen nach Nummer 12.2 (Umstellung auf naturnahe Waldwirtschaft)
bis zu 70 % bei Mischkulturen mit mindestens 30 % Laubbaumanteil sowie Voranbau mit Weißtanne und bei Naturverjüngungsverfahren,
bis zu 85 % bei Laubbaumkulturen mit bis zu 20 % Nadelbaumanteil und bei Naturverjüngungsverfahren.
14.2.3 Am Ende des Zweckbindungszeitraumes ist in Beständen mit reinem Laubholz ein Nadelholzanteil von maximal 10 % Flächenanteil aus Naturverjüngung zulässig.
14.2.4 Nummer 10.2.2 gilt entsprechend.
14.2.5 Die Höhe der Zuwendung beträgt für Maßnahmen nach Nummer 12.3 (Jungbestandespflege) bis zu 50 % der nachgewiesenen Ausgaben, höchstens jedoch 600 EUR je ha - bei Eigenleistung max. 480 EUR je ha.
14.2.6 Die Höhe der Zuwendung beträgt für Maßnahmen nach Nummer 12.4 (Bodenschutzkalkung) bis zu 90 % der nachgewiesenen Ausgaben.
Abweichend hiervon beträgt die Zuwendung bei Waldflächen, deren private Besitzer im Kalkungsgebiet nicht mehr als 30 ha Waldfläche besitzen, bis zu 100 %.
In Gemarkungen mit intensiver Gemengelage, insbesondere in Realteilungsgebieten, können auch Waldflächen, die die Voraussetzungen von vorgenanntem Satz nicht erfüllen (Kommunal- und Großprivatwald), im Interesse einer Erleichterung der gemeinsamen Abwicklung berücksichtigt werden, soweit deren Anteil nicht mehr als 20 % der gesamten Waldkalkungsfläche beträgt.
14.2.7 Die Berechnung des Investitionszuschusses erfolgt auf Grundlage von kalkulierten Zuwendungspauschalen (a) und durch Anteilfinanzierung bei den Teilmaßnahmen Vorarbeiten und Pflanzenbeschaffung (b). Aus der Summe von (a) und (b) ergibt sich die Gesamtzuwendung. Dabei kann auf einen Ausgabennachweis bei (a) verzichtet werden. Die Zuwendungspauschalen werden vom ML festgelegt (siehe Anlage 4). Bei Maßnahmen auf abgrenzbaren Teilflächen ist bei der Anwendung flächenbezogener Pauschalbeträge die bearbeitete Fläche maßgeblich. Bei nicht aufgeführten Teilmaßnahmen sind die Beträge für vergleichbare Maßnahmen zugrunde zu legen. Die Förderhöchstsätze nach Nummer 14.2.2 dürfen nicht überschritten werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Abschnitt E des Runderlasses vom 1. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 445)