Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 30.04.2008, Az.: 8 U 192/07
Bestimmung des Streitwerts im Fall einer Feststellungsklage zur Geltendmachung einer Forderung im Insolvenzverfahren
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 30.04.2008
- Aktenzeichen
- 8 U 192/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 30203
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:2008:0430.8U192.07.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Göttingen - 08.11.2007 - AZ: 8 O 286/98
Rechtsgrundlagen
- § 32 Abs. 2 S. 1 RVG
- § 3 ZPO
Fundstelle
- HRA 2009, 12
In dem Rechtsstreit
...
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig
durch
die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht,
die Richterin am Oberlandesgericht und
den Richter am Oberlandesgericht
am 30. April 2008
beschlossen:
Tenor:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren gegen das Teilurteil des Landgerichts Göttingen vom 08. 11. 2007 - Az.: 8 O 286/98 - wird bis zum 18.02.2008 auf die Wertstufe bis 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Mit Teilurteil vom 08. 11. 2007 hat das Landgericht die Feststellungsklage, dass der - zuerkannte - Anspruch der Kläger gegen die Beklagte zu 2) auf Zahlung von 14.776,60 EUR sowie auf Feststellung, weitergehende Schäden zu ersetzen, auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht, abgewiesen. Hiergegen haben die Kläger Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2008 hat der ehemalige Prozessbevollmächtigte der Kläger beantragt,
den Streitwert für das Berufungsverfahren festzusetzen.
Der Antrag ist nach § 32 RVG zulässig.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren bestimmt sich gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse der Kläger an der Feststellung, dass die inzwischen rechtskräftige Forderung auf Zahlung von 14.776,60 EUR sowie der Feststellungsausspruch auf einer vorsätzlich unerlaubten Handlung beruhen.
In der Rechtsprechung besteht keine Einigkeit hinsichtlich der Bestimmung eines solchen Streitwertes. So wird teilweise davon ausgegangen, dass der Streitwert einer Klage auf Feststellung, dass eine zur Insolvenztabelle festgestellte Forderung auf vorsätzlich unerlaubter Handlung beruhe, dem Betrag der Forderung selbst entspreche. Dies gelte jedenfalls dann, wenn mit der begehrten Feststellung der Ausschluss der Forderung von der Restschuldbefreiung erstrebt wird und eine Insolvenzfeststellung nicht zu erwarten sei (vgl. so OLG Hamm, Beschluss vom 08. 08. 2006 - 27 W 41/06 - ZInsO 2007, 215; ebenso OLG Koblenz, Beschluss vom 05. 11. 2007 - 6 U 537/07 - NZI 2008, 117). Dagegen werden von anderen Gerichten Abschläge vorgenommen, weil das Interesse des jeweiligen Klägers darauf gerichtet sei, die Vollstreckbarkeit ungeachtet einer möglichen Restschuldbefreiung der Beklagtenseite im anhängigen Verbraucherinsolvenzverfahren zu erhalten. Nach dieser Auffassung kommt es allein auf die Vollstreckungsaussichten an. So hat das OLG Rostock (Urteil vom 19. 02. 2007 - 3 U 65/06 - NZI 2007, 358) aufgrund günstiger Vollstreckungsvoraussetzungen den Gegenstandswert auf 80% des zur Insolvenztabelle festgestellten Betrages angesetzt. Dagegen ist das OLG Saarbrücken (Urteil vom 21. 06. 2007 - 8 U 118/06) in dem dortigen Rechtsstreit von Abschlägen in Höhe von 75% bis 90% ausgegangen.
Der Senat schließt sich letzterer Auffassung an und geht auch unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in diesem Rechtsstreit von einem Abschlag von 75% aus. Denn Ziel der Kläger ist es, als Gläubiger durch die erstrebte Feststellung in die Lage versetzt zu werden, nach Abschluss des Insolvenzverfahrens die geltend gemachte Forderung ungeachtet einer Restschuldbefreiung vollstrecken zu können. Gegenstand der Klage ist daher nicht die Forderung selbst, sondern lediglich die Feststellung ihres Rechtsgrundes (vgl. OLG Celle - Beschluss vom 04. 01. 2008 - Aktenzeichen: 9 U 107/07 - OLGR Celle 2008, 178). Schon deshalb ist ein Abschlag vorzunehmen. Mit dem Wert einer Leistungsklage kann der Wert der erstrebten Feststellung auch deshalb nicht gleichgesetzt werden, weil noch nicht absehbar ist, ob es überhaupt zu einer Restschuldbefreiung kommen wird. Die begehrte Feststellung entspricht auch nicht dem Wert der "Hauptforderung", weil diese bereits rechtskräftig festgestellt ist. Der Senat schätzt den Abschlag auf der 75% des Nennwerts der Forderung. Dies auch deshalb, weil nicht näher dargetan worden ist, welche Vollstreckungsaussichten seitens der Kläger gegen die Beklagte zu 2) bestehen.
Diese "Hauptforderung" bemisst sich in dem Berufungsverfahren bis zur Berufungsbegründung nach dem Wert des ausgeurteilten Betrages der Leistungsklage in Höhe von 14.776, 60 EUR sowie dem Wert der Feststellungsklage (Klagantrag zu 4.) Letzterer bestimmt sich allein nach dem Wert der geschätzten Finanzierungs- und sonstigen Kosten. Die ursprünglich in dem Feststellungsantrag enthaltenen voraussichtlichen Kosten für den Abriss des Gebäudes haben die Kläger mit Schriftsatz vom 31.03.2006 beziffert und als Klagantrag zu 1. ab diesem Zeitpunkt gesondert geltend gemacht. Hinsichtlich der weiteren Schäden ist der Senat in seiner Entscheidung vom 17.02.2005 (Bl. 537 d.A.) von einem Streitwert von 60.000 DM abzüglich eines Abschlages von 20%, mithin von 24.542,01 EUR, ausgegangen. Da die Kläger im Rahmen der Berufung eine Bezifferung ihres Feststellungsbegehrens insoweit auf 22.337,52 EUR vorgenommen haben und der Wert des Feststellungsantrages nicht höher sein kann als der später tatsächlich geltend gemachte Schaden, bestimmt sich der Wert der "Hauptforderung" auf insgesamt 37.114,12 EUR.
Dieses zugrunde gelegt errechnet sich dann unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abschlages von 75% ein Streitwert der Wertstufe bis zu 10.000,00 EUR.