§ 10 NKPG - Rechtsverhältnisse der Bediensteten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die überörtliche Kommunalprüfung (Niedersächsisches Kommunalprüfungsgesetz - NKPG -)
- Amtliche Abkürzung
- NKPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) Die Eingruppierung und die Vergütung der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter der Kommunalprüfungsanstalt muss derjenigen der vergleichbaren Beschäftigten des Landes entsprechen; die oberste Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen. Zur Vergütung im Sinne des Satzes 1 gehören Geldleistungen und geldwerte Leistungen, die die Beschäftigten unmittelbar oder mittelbar von der Kommunalprüfungsanstalt erhalten, auch wenn sie über Einrichtungen geleistet werden, zu denen die Beschäftigten einen eigenen Beitrag leisten.
(2) Oberste Dienstbehörde und höherer Dienstvorgesetzter der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten ist die oberste Kommunalaufsichtsbehörde. Dienstvorgesetzter der Präsidentin oder des Präsidenten ist der Verwaltungsrat, Dienstvorgesetzter der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten sowie oberste Dienstbehörde, höherer Dienstvorgesetzter und Dienstvorgesetzter der weiteren Beamtinnen und Beamten ist die Präsidentin oder der Präsident. § 80 Abs. 6 der Niedersächsischen Gemeindeordnung gilt entsprechend.
(3) Für die Einstellung, Beförderung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes und vergleichbaren Angestellten ist das Benehmen mit dem Verwaltungsrat herzustellen. Die beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen trifft im Übrigen die Präsidentin oder der Präsident, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.