Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 10 NKPG - Rechtsverhältnisse der Beschäftigten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die überörtliche Kommunalprüfung (Niedersächsisches Kommunalprüfungsgesetz - NKPG -)
Amtliche Abkürzung
NKPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Die Eingruppierung und die Vergütung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Kommunalprüfungsanstalt muss derjenigen der vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes entsprechen; die oberste Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen. Zur Vergütung im Sinne des Satzes 1 gehören Geldleistungen und geldwerte Leistungen, die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar von der Kommunalprüfungsanstalt erhalten, auch wenn sie über Einrichtungen geleistet werden, zu denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen eigenen Beitrag leisten.

(2) Oberste Dienstbehörde und höherer Dienstvorgesetzter der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten ist die oberste Kommunalaufsichtsbehörde. Dienstvorgesetzter der Präsidentin oder des Präsidenten ist der Verwaltungsrat, Dienstvorgesetzter der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten sowie oberste Dienstbehörde, höherer Dienstvorgesetzter und Dienstvorgesetzter der weiteren Beamtinnen und Beamten ist die Präsidentin oder der Präsident. § 80 Abs. 6 der Niedersächsischen Gemeindeordnung gilt entsprechend.

(3) Für die Einstellung, Beförderung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes und vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist das Benehmen mit dem Verwaltungsrat herzustellen. Die beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen trifft im Übrigen die Präsidentin oder der Präsident, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.