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  • ab 15.04.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 eDAPolRdErl - Dienstausweise

Bibliographie

Titel
Dienstausweise und Dienstmarken für die Beschäftigten der Polizei Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
eDAPolRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

1.1
Allgemeines

1.1.1 Für die Beschäftigten der Polizei Niedersachsen wird ein elektronischer Dienstausweis (eDienstausweis) eingeführt.

Der eDienstausweis ist ein Hochsicherheitsdokument im Chipkartenfomat mit verschiedenen Sicherheitsmerkmalen und einem einheitlichen Layout. Er enthält auf der Chipkarte sichtbare Ausweisdaten, in den Kartenkörper integrierte Echtheitsmerkmale sowie einen Chip, der unterschiedliche IT-Funktionalitäten und IT-Anwendungen ermöglicht. Verbindliche typenbezogene Muster sind in Anlage 1 zu diesem RdErl. abgebildet.

1.1.2 Mit Einführung des eDienstausweises verlieren der grüne Dienstausweis (PolN1 120.000.001/06.2005) der Polizei des Landes Niedersachsen, der graue Dienstausweis für Verwaltungspersonal (022.000.050/01.98) sowie - sofern ausgehändigt - Dienstausweise im Scheckkartenformat (weiß) der Polizei des Landes Niedersachsen ihre Gültigkeit.

In Ausnahmefällen kann die Ausstellung von grünen Dienstausweisen weiterhin zugelassen werden. Darüber entscheidet auf Antrag das Landespolizeipräsidium.

1.1.3
Durch diese Bestimmungen wird die Ausweispflicht gemäß § 1 PAuswG nicht berührt.

1.1.4
Der eDienstausweis ist Eigentum des Landes Niedersachsen.

1.1.5
Die Gesamtprozessverantwortung obliegt dem Landespolizeipräsidium.

1.2
Personenkreis

1.2.1 In der Landespolizei Niedersachsen sind alle Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten, alle Verwaltungsbeamtinnen und -beamten sowie alle Tarifbeschäftigten, einschließlich der Polizeivollzugs- sowie Verwaltungsbeamtinnen und -beamten und Tarifbeschäftigten des Landespolizeipräsidiums im MI mit dem eDienstausweis auszustatten. Die Mitarbeitenden müssen in einem festen Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Land Niedersachsen stehen.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Besitz des Dienstausweises der Allgemeinen Landesverwaltung gemäß Bezugserlass zu a sind, ersetzen diesen durch den eDienstausweis und geben den bisherigen Dienstausweis an die ausgebende Stelle zurück.

1.2.2 Polizeikommissaranwärterinnen und -anwärter der Polizeiakademie Niedersachsen (PA NI) erhalten im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes anstelle des eDienstausweises weiterhin den grünen Polizeidienstausweis (PolN1 120.000.001/06.2005).

1.2.3 Sofern es dienstlich unabdingbar notwendig ist, können nicht personalisierte Blankokarten, die technisch und funktional dem eDienstausweis entsprechen, ihnen aber rechtlich nicht gleichgestellt sind, temporär an Auszubildende, Anwärterinnen und Anwärter im Rahmen des Vorbereitungsdienstes sowie an Gäste ausgehändigt werden.

1.2.4 Beschäftigte, die in einem längerfristigen Arbeitsverhältnis zum Land Niedersachsen stehen, aber nicht der Polizei Niedersachsen angehören, führen ggf. einen Blankoausweis in Kombination mit dem Personalausweis.

1.2.5 Es ist sicherzustellen, dass jede Bedienstete und jeder Bedienstete nicht mehr als einen eDienstausweis besitzt.

1.3
Legitimation und Berechtigung

Der eDienstausweis weist die Inhaberin oder den Inhaber als Angehörige oder Angehörigen der Polizei des Landes Niedersachsen aus und berechtigt grundsätzlich zum Zutritt zu Liegenschaften und Gebäuden der Landespolizei sowie zur Nutzung des Zeitmanagementsystems der Polizeibehörden und der Polizeiakademie Niedersachsen.

Die Entscheidung über den genauen Umfang der Berechtigung obliegt der beantragenden Dienststelle, ggf. in Kooperation mit der Dienststelle, die besucht wird.

1.4
Dienstausweis-Typen

Der Dienstausweis untergliedert sich in zwei Dienstausweis-Typen:

  1. a)

    eDienstausweis für den Polizeivollzug,

  2. b)

    eDienstausweis für die Polizeiverwaltung.

Blankokarten sind keine Ausweisdokumente. Sie sind nur in Kombination mit einem Dienstausweis oder dem Personalausweis gültig.

1.5
Gestaltung der eDienstausweise

1.5.1 Die sichtbaren Ausweisdaten und die Echtheitsmerkmale sind im Kartenkörper untrennbar miteinander verbunden. Nachträgliche Änderungen der Ausweisdaten sind nicht möglich bzw. nicht zulässig. Zur Änderung der Ausweisdaten ist eine Neuausstellung des eDienstausweises erforderlich.

Der eDienstausweis enthält eine kontaktlose Chip-Technologie.

1.5.2
Die folgenden Angaben sind auf der Vorderseite des eDienstausweises enthalten:

  1. a)

    Wort-Bildmarke "Polizei Niedersachsen",

  2. b)

    Text "Dienstausweis",

  3. c)

    Lichtbild der Inhaberin oder des Inhabers,

  4. d)

    Vorname,

  5. e)

    Name,

  6. f)

    Beschäftigungsverhältnis,

  7. g)

    achtstellige Dienstausweisnummer,

  8. h)

    Gültigkeitsdatum (mm/jjjj).

1.5.3
Auf der Rückseite sind das Niedersachsenwappen, eine fortlaufende sechsstellige Kartennummer und - je nach Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis - ein Freitext in den nachfolgenden Varianten aufgebracht:

  1. a)

    Polizeivollzug:

    "Die umseitig genannte Person ist im Polizeivollzug der Polizei Niedersachsen tätig und berechtigt Dienstwaffen zu führen."

    "Sie ist Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft."

    • Der zweite Satz wird nicht eingetragen bei Angehörigen der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt NBeSG,

    • er wird eingetragen bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 152 GVG und der Bezugsverordnung zu b in der jeweils gültigen Fassung.

  2. b)

    Polizeiverwaltung:

    "Alle Behörden und Dienststellen werden gebeten, die umseitig genannte Person bei der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit zu unterstützen."

1.5.4 Der eDienstausweis kann Angaben gemäß Nummer 1.5.3 in elektronisch gespeicherter Form enthalten. Die Speicherung biometrischer Merkmale der oder des Polizeibediensteten oder weiterer Angaben steht im Ermessen des MI. Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist sicherzustellen.

1.5.5 Bezüglich der Einzelheiten der Gestaltung der eDienstausweise und der Sicherheitselemente wird auf die Anlage 1 verwiesen.

1.6
Dienstausweisnummern und Ausweisnummern

1.6.1 Die Dienstausweisnummer auf den eDienstausweisen und die Ausweisnummer auf den Blankokarten stellen ein aus acht alphanumerischen Stellen bestehendes Sicherheitsmerkmal auf den jeweiligen Vorderseiten dar.

1.6.2 Die erneute Vergabe bereits verwendeter Nummern ist erst nach Ablauf einer dreimonatigen Sperrfrist möglich.

1.7
Lichtbilder

1.7.1 Die eDienstausweise werden mit aktuellen Lichtbildern der Inhaberin oder des Inhabers personalisiert. Die Lichtbilder sind in Anlehnung an den Standard deutscher Pässe und ausschließlich durch berechtigte Stellen innerhalb der Polizei zu fertigen.

1.7.2 Die Polizeibehörden entscheiden, ob im Ausnahmefall aus funktionalen Gründen für eDienstausweise von Polizeivollzugsbediensteten mit Dienstkleidung auch Lichtbilder in ziviler Kleidung verwendet werden sollen.

1.8
Zuständigkeiten der Polizeidienststellen und der PA NI

1.8.1
Die Zentrale Polizeidirektion Niedersachen (ZPD NI) gewährleistet im Rahmen ihrer landesweiten Aufgabenerledigung

  1. a)

    das Fotomanagement,

  2. b)

    die Herstellung und Auslieferung der eDienstausweise einschließlich der Nummernvergabe für die eDienstausweise,

  3. c)

    die Sperrung im Ausweisverwaltungsprogramm,

  4. d)

    die Fachverantwortung für das Foto- und das eDienstausweis-Portal.

Zudem obliegt ihr die Lizenzverwaltung für die in der ZPD NI zur Verwaltung der eDienstausweise eingesetzten IT-Programme.

1.8.2
In den Personaldezernaten der Polizeibehörden und der PA NI ist die Erfüllung folgender Aufgaben sicherzustellen:

  1. a)

    Bestellung, Ausgabe, Rücknahme, Vernichtung von eDienstausweisen,

  2. b)

    Berechtigungs- und Identitätsprüfung der Polizeibediensteten, an die ein eDienstausweis ausgegeben werden soll,

  3. c)

    Abwicklung des elektronischen Bestellverfahrens bei der ZPD NI im Ausweisverwaltungsprogramm,

  4. d)

    Verbuchung und Abrechnung der bei der Bestellung und Ausgabe entstehenden Kosten,

  5. e)

    Lieferkontrolle und Qualitätsprüfung der eDienstausweise,

  6. f)

    Sperrung von abhanden gekommenen oder unbrauchbar gewordenen eDienstausweisen einschließlich freigeschalteter IT- Funktionalitäten und IT-Anwendungen,

  7. g)

    Reklamationsbearbeitung, Erfassung von Reklamations- und Schadensfällen und Erfassung über das Ausweisverwaltungsprogramm (vgl. Nummer 1.10),

  8. h)

    Nachweisführung.

1.8.3 Die PA NI beauftragt die Produktion der eDienstausweise für die Aufstiegsbeamtinnen und -beamten der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, nach der NLVO mit Ernennung zur Kriminalrätin oder Polizeirätin oder zum Kriminalrat oder Polizeirat.

Darüber hinaus gewährleistet die PA NI die Druckaufträge für die eDienstausweise der Studierenden des dritten Studienjahres. Die eDienstausweise sollen den zu Polizeikommissarinnen und -kommissaren ernannten Bachelor-Absolventinnen und -Absolventen mit Versetzung in ihre Zielbehörden zur Verfügung stehen.

1.8.4 Die eDienstausweise sind in der ZPD NI und bei den Personaldezernaten bis zu ihrer Ausgabe unter Verschluss aufzubewahren und vor unberechtigtem Zugriff zu schützen; gleiches gilt auch für vorübergehend eingezogene eDienstausweise. Zurückgegebene eDienstausweise, die ungültig oder unbrauchbar sind oder nicht mehr benötigt werden, sind zu vernichten, d. h. physisch zu zerstören. Die Vernichtung ist aktenkundig zu machen.

1.8.5 eDienstausweise dürfen nur nach vorheriger Identifizierung der oder des berechtigten Bediensteten an diese oder diesen persönlich ausgegeben werden. Der Erhalt ist durch Unterschrift zu bestätigen und aktenkundig zu machen. Bei der Erstausstattung ist der bisherige Dienstausweis einzuziehen und zu vernichten. Einzug und Vernichtung sind aktenkundig zu machen.

1.8.6 Bei der Aushändigung des eDienstausweises ist die Empfängerin oder der Empfänger über die Anzeigepflicht im Falle des Verlustes und die Rückgabepflicht beim Ausscheiden aus dem Dienst zu belehren. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.

1.8.7 Die Personaldezernate veranlassen eine Sperrung des eDienstausweises bei Verlust.

1.8.8 Der Besitz des eDienstausweises und die Richtigkeit der Eintragungen sollten in angemessenen Zeitabständen kontrolliert werden.

1.9
Pflichten der Dienstausweisinhaberinnen und -inhaber, Verlust und Kontrolle von Dienstausweisen

1.9.1 Der eDienstausweis ist als wichtige Urkunde sorgfältig zu behandeln und vor Verlust oder missbräuchlicher Verwendung zu schützen.

1.9.2 Der eDienstausweis darf nur für dienstliche Zwecke verwendet werden.

Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte in Zivilkleidung haben sich gegenüber Betroffenen beim Einschreiten mit dem eDienstausweis auszuweisen. Bedienstete in Uniform sind gehalten, den eDienstausweis auf Verlangen von Betroffenen vorzuweisen. Dieses kann durch die Bediensteten nur abgelehnt werden, wenn der Zweck der Maßnahme dadurch gefährdet würde oder wenn die erkennbare Absicht vorliegt, die Amtshandlung zu behindern.

1.9.3 Bei privaten Reisen in und durch Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken ist die Mitnahme des eDienstausweises untersagt. Bei privaten Reisen in das übrige Ausland soll der eDienstausweis ebenfalls nicht mitgeführt werden.

Über das Mitführen des eDienstausweises im Ausland bei Anlässen im dienstlichen Interesse entscheidet die jeweilige Polizeibehörde bzw. die PA NI.

Bei dienstlichen Reisen in Staaten außerhalb der EU sowie bei Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Studienreisen ist vor einer Entscheidung das Landespolizeipräsidium zu informieren.

1.9.4 Der Verlust des eDienstausweises und auch sein Wiederauffinden sind der Dienststelle sofort anzuzeigen. Durch die Bedienstete oder den Bediensteten ist unverzüglich eine polizeiliche Anzeige zu erstatten und auf eine Sachfahndung hinzuwirken. Gleichsam ist der User Help Desk (UHD) der ZPD NI zwecks sofortiger Sperrung des eDienstausweises im Ausweisverwaltungsprogramm zu informieren.

1.9.5 Bei Ablauf der Gültigkeit ist der eDienstausweis an die Dienststelle zurückzugeben. Gleiches gilt, wenn er nicht mehr benötigt wird oder aus anderen Gründen einzuziehen ist.

1.9.6 Änderungen von Daten der Inhaberin oder des Inhabers, die auf dem eDienstausweis enthalten sind, sind der Dienststelle unverzüglich anzuzeigen.

1.10
eDienstausweis-Portal und Foto-Portal

1.10.1
Die ZPD NI führt ein zentrales Dienstausweisregister im eDienstausweis-Portal. Im Register werden mindestens die folgenden Angaben gespeichert und auf Nachfrage den Dienststellen bekannt gegeben:

  1. a)

    Bereits vergebene Dienstausweisnummern und Ausweisnummern der Blankokarten,

  2. b)

    Status von Dienstausweisnummern und Ausweisnummern der Blankokarten (gültig/ungültig),

  3. c)

    Sperrungen von eDienstausweisen und Blankokarten.

Die personalführenden Dezernate der Polizeibehörden und der PA NI sind für die Aktualisierungen im eDienstausweis-Portal und damit im zentralen Dienstausweisregister bei der ZPD NI verantwortlich.

1.10.2 Die in den Polizeibehörden und der PA NI benannten Fotoberechtigten sind für die richtigen Formate und die Qualität der Passbilder, die im Fotoportal hochgeladen werden, verantwortlich.

1.11
Gültigkeitsdauer

Die Gültigkeitsdauer des eDienstausweises beträgt höchstens zehn Jahre ab dem Ausstellungsdatum.

1.12
Einziehen von eDienstausweisen

1.12.1 Scheidet eine Polizeibedienstete oder ein Polizeibediensteter aus dem Dienst aus, so ist der eDienstausweis einzuziehen und zu vernichten. Ebenso ist mit eDienstausweisen zu verfahren, die aus anderem Anlass unbrauchbar geworden sind. Nummer 1.8.5 Satz 4 gilt entsprechend.

1.12.2 eDienstausweise von Polizeibediensteten, die für einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen ohne Bezüge beurlaubt sind, sind einzuziehen und bis zum Ende der Beurlaubung so aufzubewahren, dass sie vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.

1.12.3 eDienstausweise von Bediensteten, die sich in der Elternzeit befinden, sind grundsätzlich zu belassen. Während der Freistellungsphase in der Altersteilzeit können die eDienstausweise bei den Polizeibediensteten belassen werden, wenn hierfür ein begründetes Bedürfnis besteht.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 3 des Runderlasses vom 15. April 2021 (Nds. MBl. S. 946)