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  • ab 15.04.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 eDAPolRdErl - Dienstmarken

Bibliographie

Titel
Dienstausweise und Dienstmarken für die Beschäftigten der Polizei Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
eDAPolRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

2.1 Die Kriminalbeamtinnen und -beamten des Landes Niedersachsen erhalten zum Nachweis ihrer Berechtigung zur Vornahme von Amtshandlungen neben dem eDienstausweis eine Dienstmarke, die ergänzend zum eDienstausweis getragen werden kann.

Dienstmarken sind an einer Kette oder einem starken Band in der Tasche zu tragen.

2.2
Gestaltung der Dienstmarken ( Anlage 2 )

Die Dienstmarke ist aus einer Messinglegierung, oval, 60 mm lang, 40 mm breit und 2,5 mm stark. Auf der Vorderseite zeigt sie die Aufschrift "Kriminalpolizei" und den Polizeistern, auf der Rückseite die Aufschrift "Niedersachsen", das Landeswappen und eine laufende Nummer. Der Rand trägt die Inschrift "Bundesrepublik Deutschland".

2.3
Verhalten bei Empfang, Rückgabe und Verlust oder Wiederauffinden

Die Nummern 1.8, 1.9 und 1.12 gelten sinngemäß auch für Dienstmarken.

2.4
Beschaffung der Dienstmarken

Die Beschaffung der Dienstmarken erfolgt über das Personaldezernat des Landeskriminalamtes Niedersachsen beim Bundeskriminalamt.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 3 des Runderlasses vom 15. April 2021 (Nds. MBl. S. 946)