Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 10.12.2003, Az.: 9 W 53/03
Entschädigung für den Sachverständigen und Befangenheit
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 10.12.2003
- Aktenzeichen
- 9 W 53/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 30057
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2003:1210.9W53.03.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 02.07.2002 - AZ: 7 O 388/97
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 2 GKG
- § 16 ZSEG
Fundstellen
- BauR 2004, 1817-1818 (Volltext mit amtl. LS)
- DS 2004, 263-264
- GuG 2005, 60-61 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Gesellschaft ...
vertreten durch den Geschäftsführer..., ..., ...,
Prozessgegner
...
In der Beschwerdesache
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
durch
den Richter am Oberlandesgericht ...als Einzelrichter
am 10. Dezember 2003
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Kostenrechnung XII des Landgerichts Osnabrück vom 02.07.2002 - EFNR 1629900143428 - aufgehoben. Das Verfahren wird zur Neuberechnung der Kosten an den zuständigen Kostenbeamten des Landgerichts Osnabrück zurückverwiesen. Bei der Neufestsetzung der Kosten sind bei der anzusetzenden Zeugen- und Sachverständigenentschädigung 3.210,51 EUR abzusetzen. Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten vom 25.11.2003 gegen den Beschluss des Einzelrichters des Landgerichts Osnabrück vom 17.11.2003 ist gemäß § 5 Abs. 2 GKG zulässig, soweit sie sich gegen die unter Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses erfolgte Zurückweisung der Erinnerung vom 12. / 24. 07.2002 richtet. Gegen die gleichzeitig nach § 16 ZSEG festgesetzte Sachverständigenentschädigung steht der Beklagte keine Beschwerde zu. (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 32. Auflage, § 16 ZSEG Rdn. 22).
Die zulässige Beschwerde ist insoweit begründet, als in der angefochtenen Kostenrechnung XII vom 02.07.2002 unter der laufenden Nummer 2 eine Entschädigung nach dem ZSEG für den Sachverständigen ...enthalten ist; der Betrag von 11.561,11 EUR ist um 3.210,51 EUR herabzusetzen. Die weiter gehende Beschwerde ist unbegründet.
Dem Sachverständigen ...steht für seine Tätigkeit in diesem Verfahren ein Vergütungsanspruch nicht zu, da er durch Beschluss des Landgerichts vom 19.06.2000 für befangen erklärt wurde und seine Ablehnung grob fahrlässig verschuldet hat. Nach Übernahme des Gutachtenauftrags entstandene Ablehnungsgründe lassen den Entschädigungsanspruch des Sachverständigen entfallen, wenn das von ihm erstattete Gutachten nicht verwertet werden kann und der Sachverständige diesen Umstand durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten herbeigeführt hat. Dies wird in der Rechtsprechung dann angenommen, wenn der Sachverständige zur Durchführung eines Ortstermins nur eine der Parteien lädt (OLG München in NJW-RR 98, 1687) und sich damit willentlich über elementare Regeln des Berufsausübung als Gerichtssachverständiger hinwegsetzt.
Dabei kann es dahinstehen, ob schon die unterbliebene Bekanntgabe des Ortstermins am 16.02.00 ausgereicht hätte. Spätestens bei der Ansetzung des Termins am 14.03.2000 hat der Sachverständige die Rechte der Beklagten schwer wiegender Weise verletzt, indem er ihr die Möglichkeit einer Teilnahme an dem Termin faktisch genommen hat. Ausweislich der Faxprotokolle hatte der Sachverständige - wenn auch wegen der falschen Telefonnummer im Ergebnis vergeblich - die Bekanntgabe des Ortstermins vom 14.03.2000 am 13.03.00 um 22:52 Uhr die Prozessbevollmächtigten der Beklagten gefaxt. Er musste davon ausgehen, dass diese Nachricht die Beklagte frühestens am 14.03. erreichen würde und ihr wegen der weiten Anreise eine Teilnahme nicht möglich sein würde. Die Bekanntgabe ist aber auch deshalb nicht ordnungsgemäß, weil in dem Anschreiben zwar das Datum, aber keine Uhrzeit der Besichtigung genannt ist. Da der Termin mit der anderen Seite - offensichtlich - abgestimmt war, ist der Grundsatz der Waffengleichheit verletzt. Der Sachverständige ...hat elementare Pflichten seines Amtes nicht beachtet und die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Dass ihm der Termin selbst durch den weiteren (Unter-)Sachverständigen ...erst am 13.03. mitgeteilt worden war, vermag den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht zu entkräften. Denn als gerichtlich bestellter Sachverständiger war Herr ...für ein faires und ordnungsgemäßes Verfahren verantwortlich und hätte - falls anders die Möglichkeit der Teilnahme nicht hätte sichergestellt werden können - auf eine Verlegung des Termins hinwirken müssen. Auf Grund der Ablehnung waren die von ihm erbrachten Leistungen in dem Verfahren unverwertbar mit der Folge, dass ihm ein Anspruch auf Entschädigung, der in die Kostenrechnung mit einem Betrag von 3.210, 51 EUR eingegangen ist, nicht zusteht.
Die weitere Beschwerde gegen den Kostenansatz wegen der Entschädigung des Sachverständigen ...ist nicht begründet. Der Beschwerde der Beklagten ist insoweit zuzustimmen, dass der Sachverständige das Ergebnis seiner Untersuchungen in dem Gutachten vom 10.12.2001 in sehr knapper Weise darstellt und deshalb vom Leser hinsichtlich des Verständnisses erhöhte Anforderungen zu erbringen sind. Gleichwohl sind die Ausführungen / Feststellungen aus sich heraus verständlich und fachlich nachvollziehbar. Dass in beiden Instanzen eine mündliche Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen erwogen, aber letztlich nicht durchgeführt wurde, steht den Entschädigungsanspruch nicht entgegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 6 GKG; § 16 Abs. 5 ZSEG.