Abschnitt 174a RiStBV - Unterrichtung des Verletzten, seiner Angehörigen und Erben
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
- Amtliche Abkürzung
- RiStBV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30800
Sobald der Staatsanwalt mit den Ermittlungen selbst befasst ist, prüft er, ob die Informationen gemäß § 406i Absatz 1, §§ 406j bis 406l StPO erteilt worden sind. Falls erforderlich, holt er dies nach. Dazu kann er das übliche Formblatt verwenden. Er weist den Verletzten insbesondere in den Fällen, in denen eine Beiordnung nach § 406g Absatz 3 StPO naheliegt, möglichst frühzeitig auf die Möglichkeit der psychosozialen Prozessbegleitung hin.