§ 14 Nds. SÜG - Ergänzung der Sicherheitserklärung und Wiederholungsüberprüfung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 12000040000000
(1) Die betroffene Person ist nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung verpflichtet, die Sicherheitserklärung auf Verlangen der zuständigen Stelle um eingetretene Veränderungen zu ergänzen.
(2) Eine Sicherheitsüberprüfung gemäß § 7 Abs. 3 ist in der Regel im Abstand von zehn Jahren zu wiederholen. Im Übrigen kann die zuständige Stelle eine Wiederholungsüberprüfung oder Einzelmaßnahmen gemäß § 9 einleiten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse anfallen. § 11 Abs. 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gegebenenfalls aufzuheben ist.
(3) Führen Maßnahmen gemäß Absatz 2 vor ihrem Abschluss zu sicherheitserheblichen Erkenntnissen, so kann die zuständige Stelle die Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit vorläufig aufheben.