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§ 15 NGlüSpG - Sportförderung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
Amtliche Abkürzung
NGlüSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) 1Der Landessportbund Niedersachsen e. V. hat die ihm zustehende Finanzhilfe zur Förderung des Sports in anerkannten niedersächsischen Sportverbänden und -vereinen zu verwenden. 2Er hat zu diesem Zweck an die genannten Verbände und Vereine Mittel zur Wahrnehmung förderungswürdiger Aufgaben zu vergeben. 3Einen Teil der Finanzhilfe kann der Landessportbund Niedersachsen e. V. auch für eigene Maßnahmen zur Förderung des Sports verwenden oder von seinen Untergliederungen, den Sportbünden, für solche Maßnahmen verwenden lassen. 4Ziel der Sportförderung ist es, die Arbeit der anerkannten Sportverbände und -vereine zu sichern und sie in die Lage zu versetzen, ein flächendeckendes, den unterschiedlichen Interessen und Neigungen der Sport Treibenden entsprechendes Sportangebot zu sozialverträglichen Bedingungen zu gewährleisten.

(2) Sportverbände und -vereine können vom Landessportbund Niedersachsen e. V. nach Absatz 1 Satz 1 im Benehmen mit dem Land anerkannt werden, wenn ihr Hauptzweck darin besteht, eine oder mehrere Sportarten zu pflegen oder zu fördern.

(3) Förderungswürdige Aufgaben sind insbesondere

  1. 1.

    der Sportstättenbau,

  2. 2.

    der Bau und Betrieb von Sportschulen, Lehr- und Ausbildungsstätten sowie Leistungszentren,

  3. 3.

    der Übungsbetrieb im Breiten- und Leistungssport,

  4. 4.

    die Aus-, Fort- und Weiterbildung,

  5. 5.

    die Durchführung von Sportfachtagungen,

  6. 6.

    die Durchführung von Sportveranstaltungen,

  7. 7.

    die sportliche Jugendarbeit, soweit sie nicht nach dem Jugendförderungsgesetz gefördert wird,

  8. 8.

    die sportmedizinische Beratung und Betreuung sowie

  9. 9.

    die Sportversicherung.

(4) Der Landessportbund Niedersachsen e. V. hat bei der Vergabe der Mittel an die anerkannten Sportverbände und -vereine insbesondere die Mitgliedszahlen, die Vielfalt und die soziale Bedeutung des sportlichen Angebots zu berücksichtigen.

(5) Der Landessportbund Niedersachsen e. V. legt der Fachbehörde für jedes Kalenderjahr einen Plan über die beabsichtigte Vergabe der Mittel und nach Ablauf des Jahres einen geprüften Jahresabschluss vor.

(6) Das Land kann durch Leistungsbescheid die Finanzhilfe vom Landessportbund Niedersachsen e. V. zurückfordern, soweit dieser die Finanzhilfe zweckwidrig verwendet hat oder anerkannte Sportverbände oder -vereine die an sie aus der Finanzhilfe vergebenen Mittel zweckwidrig verwendet haben.

(7) Das für Sport zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung näher zu regeln

  1. 1.

    die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung von Sportverbänden und -vereinen nach Absatz 2,

  2. 2.

    die Beteiligung des Landes bei der Förderung von Sportveranstaltungen und beim Bau von Sportanlagen sowie von Sportschulen, Lehr- und Ausbildungsstätten sowie Leistungszentren,

  3. 3.

    das Verfahren für die jährliche Planung der Mittelvergabe,

  4. 4.

    Mindestanteile der Finanzhilfe, die zur Förderung einzelner der in Absatz 3 genannten Aufgabenbereiche zu verwenden sind,

  5. 5.

    einen Höchstanteil der Finanzhilfe für den Verwaltungsaufwand,

  6. 6.

    den Nachweis und die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Finanzhilfe sowie der aus dieser an anerkannte Sportverbände oder -vereine vergebenen Mittel und

  7. 7.

    die Beteiligung des Landes bei dem Erlass verbandseigener Sportförderungsrichtlinien und bei dem Abschluss von Vereinbarungen des Landessportbundes Niedersachsen e. V. mit niedersächsischen Sportverbänden, die die Vergabe der Finanzhilfemittel an die anerkannten niedersächsischen Sportverbände und -vereine regeln.

(8) 1Ausbildungsgänge von Sportverbänden zum Erwerb von Leitungs- oder Unterrichtsbefähigungen können staatlich anerkannt werden. 2Die Zulassungs- und Prüfbedingungen bedürfen in diesem Fall der fachbehördlichen Genehmigung.