§ 15 NGlüSpG - Förderung der Verbraucherzentrale Niedersachsen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
- Amtliche Abkürzung
- NGlüSpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
(1) 1Die Verbraucherzentrale Niedersachsen e. V. hat die nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 und Abs. 4 Nr. 9 gewährte Finanzhilfe für die Förderung des Verbraucherschutzes in Niedersachsen zu verwenden. 2Die Finanzhilfe darf nur gewährt werden, wenn zwischen der Verbraucherzentrale Niedersachsen e. V. und dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium eine Vereinbarung besteht, die mindestens Regelungen über folgende Gegenstände enthält:
- 1.
das Verfahren und die Grundsätze für die jährliche Mittelvergabe einschließlich der Verpflichtung zur Vorlage von jährlichen Wirtschaftsplänen und Jahresabschlüssen,
- 2.
die nähere Bestimmung der verbraucherschutzbezogenen Aufgaben und der Aufgaben der Verbraucherzentrale Niedersachsen e. V.,
- 3.
einen Höchstanteil der Finanzhilfe für den Verwaltungsaufwand und
- 4.
den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Finanzhilfe und der aus dieser an Dritte vergebenen Mittel durch die Verbraucherzentrale Niedersachen e. V. sowie die Prüfung der Mittelverwendung bei der Verbraucherzentrale und den Dritten.
(2) Das Land kann durch Leistungsbescheid die Finanzhilfe von der Verbraucherzentrale Niedersachsen e. V. zurückfordern, soweit
- 1.
diese die Finanzhilfe oder
- 2.
Dritte die an sie aus der Finanzhilfe vergebenen Mittel
zweckwidrig verwendet haben.
(3) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für Verbraucherschutz zuständigen Ministerium statt der in Absatz 1 vorgesehenen Vereinbarung eine Regelung der dort genannten Gegenstände durch Verordnung zu treffen.