§ 114 ZRHO - Zulässigkeit
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Eine förmliche Zustellung ist nur im Geltungsbereich des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954, des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 sowie der besonderen Verträge zulässig, soweit in letzteren nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Im vertraglosen Rechtshilfeverkehr ist eine förmliche Zustellung unzulässig.