Oberlandesgericht Braunschweig
Urt. v. 15.12.2005, Az.: 1 U 18/05
Ausstellung; Freizeitveranstaltung; Harz und Heide; Harz-und-Heide; Haustürgeschäft; Kaufvertrag; Messe; Verbrauchervertrag; Widerrufsrecht
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 15.12.2005
- Aktenzeichen
- 1 U 18/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 51098
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG - 25.02.2005 - AZ: 8 O 2919/04
Rechtsgrundlagen
- § 312 Abs 1 S 1 Nr 2 BGB
- § 355 BGB
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 25. Februar 2005 - 8 O 2919/04 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsrechtszuges wird auf die Wertstufe bis 8.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I. Die Beklagten haben am 28.05.2003 mit der Klägerin auf der Messe „Harz und Heide“ einen Kaufvertrag über eine Solarbrauchwasserheizungsanlage Typ „Öko Ibiza“ (3 Kollektoren, 1 Wasserspeicher 300 l ) zum Preis von 7.238,00 € brutto abgeschlossen. Zusätzlich war vereinbart, dass der Vertrag nur unter der aufschiebenden Wirkung Gültigkeit haben sollte, dass den Beklagten Solarfördermittel durch das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) gewährt werden. Laut Ziffer VI der AGB des Kaufvertrages ist im Falle einer solchen Bedingungsvereinbarung der Käufer verpflichtet, einen ordnungsgemäßen Antrag auf Solarfördermittel beim BAFA zu stellen.
Mit Schreiben vom 05.06.2003 bestätigte die Klägerin den Kaufvertragsabschluss. Unter demselben Datum erklärten die Beklagten die „Kündigung“ des Kaufvertrages. Die Klägerin widersprach. Dem ließen die Beklagten anwaltlich entgegnen, sie hätten den Kaufvertrag wirksam gem. § 312 BGB widerrufen, da es sich bei der Messe „Harz und Heide“ um eine Freizeitveranstaltung handele. Dem widersprach die Klägerin erneut und setzte eine letzte Frist zur Erklärung der Vertragstreue bis zum 31.07.2003.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Bezahlung der Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Auslieferung des Anlagebausatzes sowie die Feststellung des Annahmeverzuges.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen das Urteil haben die Beklagten mit dem Ziel der Klageabweisung form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese ebenfalls form- und fristgerecht begründet.
Die Beklagten sind weiterhin der Auffassung, den Kaufvertrag wirksam gem. § 312 BGB widerrufen zu haben. Sie seien durch den Freizeitcharakter der Messe in eine unkritische Stimmung versetzt worden. Der Kaufvertrag sei zudem deshalb unwirksam, da seine Wirksamkeitsbedingung - Fördermittelbewilligung - nicht eingetreten sei. Sie hätten durch die Nichtbeantragung der Solarfördermittel diese Bedingung auch nicht treuwidrig verhindert. Immerhin habe eine andere Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig in einem ähnlichen Rechtsstreit die „Harz und Heide“-Ausstellung als Freizeitveranstaltung im Rechtssinne beurteilt. Für die Frage der Treuwidrigkeit könne zudem nur auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abgestellt werden, weil ihre Verpflichtung, die Solarmittel zu beantragen, infolge des Widerrufes niemals wirksam entstanden sei. Sie bestreiten zudem die Förderfähigkeit der Anlage.
Die Beklagten beantragen,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die „Harz und Heide“ - Ausstellung sei keine Freizeitveranstaltung i. S. d. § 312 BGB. Den Bedingungseintritt hätten die Beklagten durch ihre unstreitig bis heute andauernde Weigerung, die Solarfördermittel zu beantragen, arglistig verhindert. Die Klägerin behauptet, dass die verkaufte Anlage förderfähig sei.
Der Senat hat über die Förderfähigkeit der Anlage Beweis erhoben durch Einholung der schriftlichen Auskunft des BAFA vom 19.10.2005, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 188f. d.A.).
Mit Zustimmung der Parteien ist durch Beschluss vom 25.10.2005 das schriftliche Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO unter Schriftsatznachlass bis zum 25.11.2005 angeordnet worden.
II. Die Berufung ist nicht begründet.
1. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass dem Kaufpreisanspruch der Klägerin aus § 433 Abs. 2 BGB nicht entgegen gehalten werden kann, die Beklagten hätten den (schwebend unwirksamen) Kaufvertrag vom 28.05.2003 nach §§ 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 355 BGB wirksam widerrufen. Ein Widerrufsrecht nach § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB stand den Beklagten nicht zu.
Bei der „Harz und Heide“-Messe handelt es sich nicht um eine Freizeitveranstaltung im Sinne von § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB.
Nach der höchstrichterlichen, zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 des insoweit rechtlich inhaltsgleichen Haustürwiderrufsgesetzes ergangenen Rechtsprechung kann von einem Geschäftsabschluss anlässlich einer Freizeitveranstaltung nur gesprochen werden, wenn Freizeitangebot und Verkaufsveranstaltung derart organisatorisch miteinander verwoben sind, dass der Kunde mit Blick auf Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung in eine freizeitlich unbeschwerte Stimmung versetzt wird und sich dem auf einen Geschäftsabschluss gerichteten Angebot nur schwer entziehen kann, sei es, dass die örtlichen Gegebenheiten und der zeitliche Ablauf der Veranstaltung es dem Verbraucher nicht ohne weiteres ermöglichen, sich ungehindert zu entfernen, sei es, dass Gruppenzwang oder Dankbarkeit für das Unterhaltungsangebot bei ihm das Gefühl wecken, dem Verkaufsunternehmen verpflichtet zu sein (BGH, Urteil vom 27.04.2005 - VIII ZR 125/04, Seite 8, Leitsatz in NJW 2005, 3494; BGH NJW 2004, 362, 363; NJW 2002, 3100, 3101; NJW 1992, 1889, 1890). Nur in solchen Fällen lässt sich von einer Gefahr der Überrumpelung des Verbrauchers sprechen, welcher das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften begegnen will. Fehlt es an einer dahingehenden Verknüpfung von Freizeitcharakter und örtlichem Angebot, so ist der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Haustürwiderrufsgesetz bzw. § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB nicht erfüllt (vgl. BGH a. a. O.). Der Begriff der Freizeitveranstaltung ist also von zwei zusammentreffenden, in einer Wechselwirkung zueinander stehenden Faktoren bestimmt, einmal durch den Freizeitcharakter der Veranstaltung, die den Verbraucher in eine seine rechtsgeschäftliche Entschließungsfreiheit beeinflussende Freizeitstimmung versetzt, und zum anderen durch die Organisationsform der Veranstaltung, deren sich der Kunde nur schwer entziehen kann (BGH, Urteil vom 27.04.2005 - VIII ZR 125/04, Seite 8 ff.; BGH NJW 2004, 362, 363 [BGH 28.10.2003 - X ZR 178/02]; NJW 1992, 1889, 1890 [BGH 26.03.1992 - I ZR 104/90]). Während der Freizeitcharakter der Veranstaltung, in deren Zusammenhang die gewerbliche Leistung angeboten wird, im wesentlichen durch die Vorstellung des Verkehrs geprägt wird, ob nach Art der Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung der Freizeitcharakter im Vordergrund steht, ist zur Beurteilung der Organisationsform von Freizeitangebot und gewerblicher Leistung auf die objektiven Gegebenheiten abzustellen (BGH a. a. O.; auch NJW 2002, 3100, 3101 [BGH 10.07.2002 - VIII ZR 199/01]).
Insbesondere dem letztgenannten rechtlichen Ausgangspunkt werden weder die Berufungsbegründung noch das von den Beklagten schon in erster Instanz zitierte Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 14.05.2003 - 1 S 621/02 - gerecht. Denn darin wird jeweils unzulässig reduzierend auf den Freizeitcharakter und die Freizeitstimmung beim Kunden abgestellt. Es kommt aber nicht darauf an, ob es der Besucher der Harz und Heide Ausstellung vermeiden kann, den - hier unterstellten - Freizeitcharakter der Harz und Heide Ausstellung wahrzunehmen und in eine Freizeitstimmung versetzt zu werden. Hinzukommen muss eine Organisationsform, die es dem Kunden erschwert, sich von den Verkaufsständen abzuwenden und wieder in der Anonymität der Besuchermasse „abzutauchen“ (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2005, VII ZR 125/04, Seite 9).
Eine solches organisiertes Erschwernis lag nach dem unstreitigen tatsächlichen Vorbringen sowie den rechtsfehlerfreien tatsächlichen Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht vor. In Anbetracht der Vielzahl der Besucher und der Verkaufsstände in den weit mehr als zehn Hallen wurde es dem einzelnen nicht besonders schwer gemacht, sich den Verkaufsbemühungen der auf der Ausstellung tätigen Händler zu entziehen. Den Besuchern war es ohne weiteres möglich, die Messehallen unmittelbar wieder zu verlassen und das an anderen Orten angebotene Freizeitprogramm wahrzunehmen, nachdem sie erkannt hatten, dass auf der Ausstellung, insbesondere in der von der Klägerin mit einem Angebotsstand versehenen Halle, gewerbliche Angebote unterbreitet werden sollten (vgl. BGH a. a. O.). Das Anlocken mit einem Unterhaltungsangebot stellt für sich alleine keine Situation dar, in der sich der Besucher einer Freizeitveranstaltung den Verkaufsbemühungen nur schwer entziehen kann (BGH a. a. O., Urteil Seite 10; BGH NJW 2004, 362, 364 [BGH 28.10.2003 - X ZR 178/02]; NJW 2002, 3100, 3102 [BGH 10.07.2002 - VIII ZR 199/01]). Auf den von der Berufung angebotenen Sachverständigenbeweis für die Behauptung, der Freizeitcharakter der Harz und Heide Ausstellung überwiege deren Verkaufsaspekte, kommt es daher nicht an. Die allein durch den Umfang der Freizeitangebote erhöhte Bereitschaft zu spontanen und weniger bedachten Bestellungen rechtfertigt für sich allein noch nicht die Anwendbarkeit des § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 27.04.2005, VIII ZR 125/04, Seite 10; BGH NJW 1995, 1889, 1890).
2. Der damit nicht widerrufene Kaufvertrag ist auch nicht deswegen unwirksam, weil die vereinbarte Wirksamkeitsbedingung - Bewilligung von Solarfördermitteln - nicht erfüllt ist. Die Bedingung gilt gem. § 162 Abs. 1 BGB als eingetreten. Ihre Erfüllung haben die Beklagten wider Treu und Glauben verhindert.
a.)Die Beklagten haben den Bedingungseintritt objektiv kausal vereitelt. Die Klägerin hat den ihr im Rahmen des § 162 Abs. 1 BGB obliegenden (vgl. BGH LM § 162 Nr. 2; Palandt/Heinrichs, BGB; 64. Aufl., § 162 Rn. 2) Nachweis des ursächlichen Zusammenhanges zwischen der Nichtbeantragung der Fördermittel und ihrer Nichtbewilligung geführt. Aufgrund der eingeholten amtlichen Auskunft des BAFA vom 19.10.2005 steht fest, dass es sich bei dem den Beklagten verkauften Bausatz um eine an deren Wohnort auf entsprechenden Antrag förderbare Anlage handelt, und zwar sowohl unter Berücksichtigung des konkreten Typs als auch der vereinbarten Größe.
b.) Die gem. § 162 Abs. 1 BGB erforderliche subjektive Komponente der treuwidrigen Verhinderung des Bedingungseintritts liegt darin, dass die Beklagten (bis heute) den Fördermittelantrag nicht gestellt haben, obwohl sie gegenüber der Klägerin die entsprechende Verpflichtung übernommen haben.
aa.)Die Verpflichtung ergibt sich zum einen aus der in Ziffer VI der AGB des Kaufvertrages. Gegen die Wirksamkeit dieser AGB bestehen keine Bedenken. Die Regelung der Ziffer VI der AGB kann denkgesetzlich und unter Beachtung der Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) nicht unter der vereinbarten aufschiebenden Bedingung der Gewährung von Solarfördermitteln stehen, weil ihr Verpflichtungsinhalt gerade allein darin besteht, diese Fördermittel zu beantragen.
bb.)Die Verpflichtung der Beklagten, einen Fördermittelantrag zu stellen, ergibt sich unabhängig davon aber auch schon aus dem Abschluss des schwebend unwirksamen Rechtsgeschäfts selbst. Ein schwebend unwirksames Rechtsgeschäft ist zwar bis zum Eintritt des fehlenden Wirksamkeitserfordernisses (noch) wirkungslos; es begründet aber bereits gemäß §242 BGB eine Verpflichtung zur Rücksichtnahme (Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., Überblick vor § 104 Rn. 31). Bedarf der Vertrag einer behördlichen Genehmigung, sind die Parteien verpflichtet, alles Erforderliche zu tun, um die Genehmigung herbeizuführen (Palandt/Heinrichs, a. a. O.; ders. § 242 Rn. 33; BGHZ 67, 34, 35). Der schwebend unwirksame Vertrag entfaltet insoweit bereits eine beschränkte, aber bindende Rechtswirkung (BGHZ 14, 2). Das gilt, wie sich aus dem Regelungszweck des § 162 BGB ergibt, erst Recht für solche behördlichen Genehmigungen bzw. Bewilligungen, die - wie hier - die Vertragsparteien sogar selbst zum Wirksamkeitserfordernis (§ 158 Abs. 1 BGB) gemacht haben.
cc.)Wegen dieser („doppelten“) fortwirkenden Treue- und Mitwirkungspflicht ist §162 Abs. 1 BGB hier auch unmittelbar anzuwenden. Der genannten Treuepflicht kann sich nicht eine Partei einseitig entziehen, indem sie trotz der ihr bekannten gegensätzlichen Auffassung auf dem eigenen Rechtsstandpunkt beharrt. Indem die Beklagten die Folgen ihres Risikos, dass ihr Rechtsstandpunkt für unrichtig erklärt wird, durch ihr Unterlassen, den Fördermittelantrag zu stellen, der Klägerin zugeschoben haben, haben sie sich i. S. v. § 162 Abs. 1 BGB treuwidrig verhalten. Das Risiko seines Rechtsirrtums hat ein Schuldner grundsätzlich selbst zu tragen (vgl. BAG ArbuR 2001, 146 m. w. N.). Ein Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum können sich die Beklagten nicht berufen, insbesondere, weil es für ihre Rechtsauffassung zu keinem Zeitpunkt eine Stütze in der höchstrichterlichen Rechtsprechung gegeben hat (vgl. BGH NJW 1974, 1903, 1905 [BGH 18.04.1974 - KZR 6/73]; BAGE 71, 350 [BAG 12.11.1992 - 8 AZR 503/91]). Auch die Einzelentscheidung des Landgerichts Braunschweig vom 30.04.2003 (1 S 621/02) kann daher ein Verschulden der Beklagten hinsichtlich ihres - inzwischen für sie ohnehin mehrfach erkennbar gewordenen - Rechtsirrtums nicht ausschließen (vgl. BGH a.a.O.).
3.Den Annahmeverzug hat das Landgericht ebenfalls zu Recht festgestellt, da die Beklagten die Entgegennahme der Leistung und die Erbringung der Gegenleistung ungerechtfertigt verweigern, §§ 293, 295, 1. Alt., 298 BGB.
4.Der im angefochtene Urteil zuerkannte Zinsanspruch ist gem. §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB begründet.
Die Berufung der Beklagten bleibt daher insgesamt ohne Erfolg.
III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat allenfalls für die Region Braunschweig weitergehende Bedeutung. Dies erfordert aber keine Entscheidung des Revisionsgerichts, da in den oben zitierten neueren Entscheidungen des Bundesgerichtshofes die relevanten rechtlichen Fragen inzwischen erschöpfend höchstrichterlich geklärt sind.
Die Festsetzung des Streitwertes entspricht dem geltend gemachten Interesse an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung, §§ 3 ZPO, 47 Abs. 1 GKG.