Abschnitt 2 RLSBOrgRdErl - Behördenleitung
Bibliographie
- Titel
- Organisation der Regionalen Landesämter für Schule und Bildung
- Redaktionelle Abkürzung
- RLSBOrgRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20100
2.1 Die Direktorin als Leiterin eines RLSB oder der Direktor als Leiter eines RLSB trägt die Gesamtverantwortung, gewährleistet die Umsetzung der vom MK bzw. im Geschäftsbereich vorgegebenen Ziele, stellt eine wirksame und wirtschaftliche Aufgabenwahrnehmung sicher und vertritt die Behörde nach außen.
2.2 Die Vertretung der Behördenleitung obliegt einer Dezernatsleiterin oder einem Dezernatsleiter, deren oder dessen Dienstposten nach der BesGr. A 16 bewertet ist. Sie oder er wird auf Vorschlag der jeweiligen Behördenleitung des RLSB im Einvernehmen mit MK bestellt.
2.3 Die Direktorin als Leiterin eines RLSB oder der Direktor als Leiter eines RLSB bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Haushalt gemäß § 9 LHO.