Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 03.03.2006, Az.: 5 W 2/06

Zulässigkeit einer Beschwerde durch Zulassung; Festsetzung einer Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG); Berücksichtigung der Erhöhungsgebühr; Anspruch eines Rechtsanwaltes auf eine Geschäftsgebühr im Rahmen der Beratungshilfe für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information oder die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
03.03.2006
Aktenzeichen
5 W 2/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 23968
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2006:0303.5W2.06.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg - 14.10.2005 - AZ: 8 T 886/05

Fundstellen

  • AGS 2007, 45-46 (Volltext mit amtl. LS)
  • JurBüro 2007, 140 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 2007, 431 (Volltext mit amtl. LS)
  • OLGReport Gerichtsort 2007, 164-165
  • RENOpraxis 2007, 25 (amtl. Leitsatz)
  • RVGreport 2006, 465-466 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • ZAP EN-Nr. 0/2006
  • ZAP EN-Nr. 747/2006

Verfahrensgegenstand

Weitere Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung nach § 55 RVG

In der Beratungshilfesache
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Jakobs,
den Richter am Oberlandesgericht Dr. Lesting und
den Richter am Oberlandesgericht Dr. Herbst
am 3. März 2006
beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 14.10.2005 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1

I.)

Die weitere Beschwerde ist aufgrund der Zulassung durch das Landgericht gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 RVG zulässig. Der Senat hat in voller Besetzung über das Rechtsmittel der Landeskasse zu befinden, weil das Landgericht ebenfalls als Kammer über die Beschwerde der Antragsteller entschieden hat, §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 1 RVG.

2

II.)

Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung die Erhöhungsgebühr nach § 7 RVG, Nr. 1008 W RVG bei der Festsetzung der Vergütung nach § 55 RVG zugunsten der Antragsteller berücksichtigt, weil die Antragsteller in der Beratungshilfeangelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig geworden sind.

3

1.)

Nach Nr..2603 VV RVG steht dem Anwalt im Rahmen der Beratungshilfe für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information oder die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages eine Geschäftsgebühr zu. Bei dieser Geschäftsgebühr handelt es sich um eine Festgebühr (70,-EUR): Der Anwalt erhält also für seine Anwaltstätigkeit einen festen Geldbetrag unabhängig davon, welchen Umfang die Tätigkeit hat (Riedel/Sußbauer-Fraunholz, RVG, 9.A., § 13 Rdnr, 3).

4

2.)

Sind - wie unstreitig hier - in derselben Angelegenheit mehrere Personen Auftraggeber, erhöht sich die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr nach § 7 RVG, Nr. 1008 W RVG um 0,3 oder 30% bei Festgebühren, bei Betragsrahmengebühren erhöhen sich der Mindest- und Höchstbetrag um 30%. Diese Bestimmung findet schon dem eindeutigen Wortlaut nach auf alle Geschäfts- oder Verfahrensgebühren Anwendung, die im Vergütungsverzeichnis als solche bezeichnet werden (Riedel/Sußbauer-Fraunholz, a.a.O., § 7 Rdnr. 37). Die Regelung erfasst mithin auch die Geschäftsgebühr nach Nr. 2603 VV RVG, wobei nach dem Wortlaut von Nr. 1008 W RVG unerheblich ist, dass diese Geschäftsgebühr als Festgebühr ausgestaltet ist.

5

3.)

Nichts anderes gilt im Hinblick auf die Vorbemerkung 2.6., wonach im Rahmen der Beratungshilfe Gebühren ausschließlich nach diesem Abschnitt entstehen.Denn Nr. 1008 VV RVG regelt nicht das Entstehen einer Gebühr, gewährt also dem Rechtsanwalt keine zusätzliche Gebühr, die neben die unter Teil II Abschnitt 6 festgelegten Gebühren tritt. Vielmehr enthält Nr. 1008 VV RVG eine Regelung zur Gebührenhöhe in Form von Zuschlägen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 35.A., VV 1008 Rdnr. 1; Riedel/Sußbauer-Fraunholz, a.a.O., § 7 Rdnr. 4 f.; Bischof/Jungbauer/Podleck-Trappmann- Podleck-Trappmann, RVG, § 7 Rdnr. 27), die von Vorbemerkung 2.6 nicht erfasst wird (im. Ergebnis ebenso Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4.A., Rdnr. 1008; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe-Madert, RVG, 16.A., 2600-2608 VV Rdnr. 76; Riedel/Sußbauer-Fraunholz, a.a.O., VV Teil 2 Rdnr. 38; Göttlich/Mümmler, RVG, "Beratungshilfe", Ziff. 7.7 a.E.; Schneider, MDR2004, S. 494,495).

6

4.)

Umstände, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich. Die Gesetzesbegründung verhält sich zu der Erhöhung der Geschäftsgebühr in Angelegenheiten der Beratungshilfe nicht (BT-Drs. 15/1971, S. 188, 205, 208). Es liegen auch keine Gründe dafür vor, dem Rechtsanwalt die Erhöhung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2603 VV RVG zu versagen, wenn er im Rahmen der Beratungshilfe für mehrere Auftraggeber tätig wird, Denn die Gebührenerhöhung beruht auf dem Grundsatz, dass eine Vertretung mehrerer Auftraggeber eine höhere Belastung für den Rechtsanwalt mit sich bringt (Riedel/Sußbauer-Fraunholz, a.a.O., § 7 Rdnr. 2).

7

III.)

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG.

Dr. Jakobs
Dr. Lesting
Dr. Herbst