Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 18.09.2014, Az.: 12 A 3624/12

landwirtschaftliche Fläche; Selbstnutzung

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
18.09.2014
Aktenzeichen
12 A 3624/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 42538
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Im Flurbereinigungsverfahren zugewiesene Austauschflächen als beihilfefähige Flächen.
2. Landwirtschaftliche Flächen müssen dem Betriebsinhaber am 15. Mai des jeweiligen Jahres zur Verfügung gestanden haben (Art. 35 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 73/2009). Eine tatsächliche Selbstbewirtschaftung an diesem Tag ist nicht erforderlich.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung der Betriebsprämie 2011.

Der Kläger ist Landwirt. Er bewirtschaftet in D. einen ca. ... ha großen landwirtschaftlichen Betrieb. Im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens „D.“ wurde ihm im Rahmen der vorläufigen Besitzeinweisung im November 2005 eine Fläche als Abfindungsfläche zugewiesen. Sie wurde ihm „endgültig“ im Jahre 2007 zugeteilt. Gegen die Zuteilung legte der Kläger Rechtsmittel ein, über das noch nicht entschieden ist. Der Kläger wendet sich gegen die Zuteilung, weil die Fläche nach seiner Auffassung gegenüber der Einlagefläche minderwertig sei. Gegen seinen Willen wurde die Fläche von durch die Flurbereinigungsbehörde beauftragte Personen gedüngt und gemäht.

In seinen Sammelanträgen seit 2006 gab der Kläger diese als Schlag 20 bezeichnete Fläche von 6,44 ha als Antragsfläche mit der Kulturart Mähweide an. Unter dem 15. Juni 2010 teilte die Flurbereinigungsbehörde der Beklagten mit, dass der Kläger die fragliche Fläche nicht selbst nutze. Mit Schreiben vom 1. Juni 2011 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten anteiligen Rückzahlung der ihm für die Jahre 2006 bis 2010 gezahlte Betriebsprämie an. Im ersten Absatz des Schreibens heißt es: „Auf dem Feldblock DENILI … beantragen Sie seit dem Jahr 2006 den Schlag 20 mit 6,44 ha Mähweide. In den Bewilligungsbescheiden der Jahre 2006 bis 2010 wurde dieser Schlag jeweils berücksichtigt. Es liegen Hinweise vor, dass Sie den Feldblock DENILI … nicht bewirtschaften.“

Im Antwortschreiben vom 24. Juni 2011 führte der Kläger im Einzelnen aus, dass er die Fläche wegen der Auseinandersetzung mit der Flurbereinigungsbehörde nicht selbst bewirtschaftet habe. Noch mit Schreiben vom 15. Juni 2011 hatte er dieser Behörde mitgeteilt, dass er der Teilnehmergemeinschaft jede Nutzung, Einwirkung und Veränderung der ihm geteilten Flächen verbiete. Auch im Erörterungstermin am 23. August 2011 führte der Kläger aus, dass er davon ausgegangen sei, dass er die Fläche in den Sammelanträgen habe angeben dürfen, wenn sie bewirtschaftet würden. Dies sei durch die Flurbereinigungsbehörde bzw. durch die von ihr beauftragten Personen erfolgt. Mit Rücknahme- und Rückforderungsbescheid zur Betriebsprämienregelung 2006 bis 2010 forderte die Beklagten den Kläger zur Rückzahlung von insgesamt 18.039,47 € auf. Der Bescheid ist bestandskräftig geworden. Der Kläger zahlte den geforderten Betrag nebst Zinsen zurück.

Auch in seinem Sammelantrag Betriebsprämie 2011 vom 10. Mai 2011 gab er den Schlag 20 als Aktivierungsfläche an.

Mit Schreiben vom 25. November 2011 teilte er der Beklagten mit, dass er aufgrund des Rückforderungsbescheides vom 24. Oktober 2011 den Antrag hinsichtlich der fraglichen Fläche (Schlag 20) zurücknehme.

Auf den Sammelantrag Agrarförderung 2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 27. März 2012 eine Beihilfe in Höhe von 7.974,58 €. Aus der Anlage zu diesem Bescheid ergibt sich, dass dem Kläger für die Fläche des Schlages 20 keine Prämie gewährt wurde. Die Abweichung betrage 2,41 ha, so dass einschließlich der Sanktion 4,82 ha in Abzug zu bringen seien.

Der Kläger hat am 30. April 2012 Klage erhoben. Zur Begründung führte er im Einzelnen aus: Die Beklagte habe die fragliche Fläche des Schlages 20 nicht in Abzug zu bringen dürfen. Er habe die Fläche zum einen durch Selbstaussaat genutzt. Zum anderen sei die Fläche durch Dritte landwirtschaftlich genutzt worden. Jedenfalls dürfe seine Nichtnutzung wegen der Besonderheiten des Flurbereinigungsverfahrens nicht sanktioniert werden. Es seien eine Vielzahl grundlegender Fragen zu klären, so dass das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof Grundsatzfragen zur Klärung vorzulegen sei.

Der Kläger beantragt – sinngemäß -,

die Beklagte unter Aufhebung des insoweit gegenstehenden Bescheides vom 27. März 2012 zu verpflichten, ihm auch für die Fläche Schlag 20 die beantragte Prämie zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt den Ausführungen des Klägers im Einzelnen entgegen und verweist insbesondere darauf, dass der Kläger die fragliche Fläche nicht selbst genutzt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 27. März 2012 ist (im angefochtenen Umfang) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch auf Bewilligung einer Betriebsprämie für das Jahr 2011 für eine Aktivierungsfläche von 36,47 ha. Nach der Modulationskürzung ergibt dies einen Anspruch auf Bewilligung einer weiteren Betriebsprämie in Höhe von 1.860,56 €.

Rechtsgrundlage für die Gewährung der Betriebsprämie im Rahmen des zum 1. Januar 2005 mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeführten Systems einer einheitlichen Betriebsprämie ist die diese Verordnung ablösende Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, Nr. 247/2006, Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. Nr. L 30/16) sowie (ab 2010) die Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 (ABl. Nr. L 316/1) und Nr. 1120/2009 der Kommission vom 30. November 2009 (Abl. Nr. L 316/65).

Gemäß Art. 34 Abs. 1 S. 1 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird die Betriebsprämie den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruches je beihilfefähiger Hektarfläche gewährt. Gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 lit. a) der Regelung bezeichnet der Ausdruck „beihilfefähige Hektarfläche“ jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebes und jede mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-code ex 06029041), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächliche für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Gemäß Art. 34 Abs. 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 müssen Hektarflächen außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände den Beihilfebedingungen jederzeit während des Kalenderjahres entsprechen. Die Beihilfefähigkeit einer Fläche hing auch nach der Vorgängerregelung des Art. 44 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 davon ab, ob sie für eine landwirtschaftliche oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wurde. In Art. 34 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist für den Fall sich überlagernder Nutzungen dann klargestellt worden, dass die Nutzung für eine landwirtschaftliche Tätigkeit die hauptsächliche Nutzung sein muss. Gemäß Art. 2 lit. c) Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird eine landwirtschaftliche Tätigkeit definiert als Erzeugung, die Zucht oder der Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke oder die Einhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gem. Art. 6 dieser Verordnung (guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand). Eine landwirtschaftliche Fläche ist gem. lit. h) dieser Regelung jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt wird. Die zu diesen Begriffen maßgeblichen Definitionen sind in Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 geregelt.

Bei der vom Kläger in seinem Sammelantrag Agrarförderung 2011 angegebenen Fläche (DENILI …) mit der Schlagnummer 20 handelt es sich um eine Fläche landwirtschaftlicher Art. Sie ist – insoweit unstreitig – als Dauergrünlandfläche anzusehen und unterfällt damit dem Begriff der beihilfefähigen Fläche. Die Fläche ist dem Kläger im Flurbereinigungsverfahren „D.“ zunächst im November 2005 vorläufig, dann im Jahre 2007 endgültig als Austauschfläche zugeteilt worden. Der Kläger spricht insoweit von „Vernässungsflächen“. Über sein Rechtsmittel ist im Flurbereinigungsverfahren noch nicht endgültig entschieden. Die Fläche ist – wie in den Vorjahren – auch im Jahre 2011 nicht vom Kläger selbst bewirtschaftet worden. Sie wurde von durch die Flurbereinigungsbehörde beauftragte Personen gedüngt, gespritzt, neu angesät und beerntet (Vermerk der Beklagten vom 31. August 2011). Nach dem Bericht der Polizeistation D. vom 22. November 2011 hat ein Lohnunternehmer am 27. Oktober 2011 die nach Auffassung der Flurbereinigungsbehörde erforderlichen Pflegemaßnahmen „im Rahmen der Ersatzvornahme“ durchgeführt. Eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung der Fläche lag damit nicht vor. Die durchgeführten Pflegemaßnahmen belegen vielmehr ebenfalls die landwirtschaftliche Nutzung der Fläche, weil gerade in der Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand ein Element landwirtschaftlicher Tätigkeit liegt (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2012 – 3 B 17.12 -, juris).

Die fraglichen Flächen haben dem Kläger auch am 15. Mai 2011 gemäß Art. 35 Abs. 1 S. 2 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Verfügung gestanden. Die in Art. 44 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 noch enthaltene 10-Monatsregelung ist bereits durch die Änderungsverordnung (EG) Nr. 146/2008 vom 14. Februar 2008 dahingehend geändert worden, dass anstelle des 10-Monatszeitraums nach Art. 44 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aus Gründen der Praktikabilität auf einen Stichtag abzustellen ist. In den Erwägungsgründen Nr. 2 der Verordnung Nr. 16/2008 heißt es:

„Gemäß Art. 44 Absatz 3 der Verordnung [Nr. 1782/2003] müssen die der förderfähigen Hektarfläche entsprechenden Parzellen dem Betriebsinhaber für einen Zeitraum von mindestens zehn Monaten zur Verfügung stehen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass diese Auflage das Funktionieren des Grundstücksmarkts erschweren kann und für die betroffenen Betriebsinhaber und Verwaltungen einen erheblichen Verwaltungsaufwand verursacht. Um Doppelbeantragungen für dieselbe Fläche zu vermeiden, sollte dennoch ein Zeitpunkt festgelegt werden, an dem die Flächen dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehen müssen. Dieser Zeitpunkt, der nicht später liegen sollte als der Stichtag für die Änderung des Beihilfeantrags, sollte von den Mitgliedsstaaten festgesetzt werden. Dieselbe Regel sollte für die Mitgliedsstaaten gelten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden.“

Demnach muss der Betriebsinhaber die Fläche nicht während des gesamten Kalenderjahres tatsächlich nutzen, sie muss ihm nur an einen bestimmten Stichtag zur Verfügung stehen (EuGH, Urteil vo13. Dezember 2012 – C 11/12 -, NVwZ 2013, 134 und juris; Nds. OVG, Urteil vom 20. Mai 2014 – 10 LB 94/13 -, RdL 2014, 224).

Die Bundesrepublik Deutschland hat diesen Stichtag nach § 3 Abs. 1 Betriebsprämiendurchführungsverordnung auf den 15. Mai des Jahres festgelegt, für das die Betriebsprämie beantragt wird. Die Fläche muss dem Kläger demnach am 15. Mai 2011 zur Verfügung gestanden haben. Dabei genügt es, dass der Betriebsinhaber zum Referenzzeitpunkt über die Fläche verfügt (EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2012, a.a.O.). Typischerweise verfügt ein Betriebsinhaber dann über eine Fläche, wenn er diese selbst bewirtschaftet. Nur in diesem Sinn ist die Formulierung im Urteil des Nds. OVG vom 20. Mai 2014 (a.a.O.) zu verstehen, dass der Betriebsinhaber „die streitigen Flächen genau an diesem Stichtag tatsächlich landwirtschaftlich genutzt haben muss“. Eine tatsächliche Selbstbewirtschaftung im Sinne einer Bearbeitung der Fläche oder auch nur Anwesenheit auf der Fläche an genau diesem Stichtag ist damit aber nicht gemeint. Die gesetzliche Regelung des Art. 35 Abs. 1 S. 2 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 verlangt auch nur ein „Zurverfügungstehen“. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Betriebsinhaber an dem Stichtag das wirtschaftliche Risiko für die Antragsflächen trägt, so dass die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Flächen für ihn erfolgt und keinem anderen Landwirt oder Dritten zugerechnet wird. Dabei kommt es auf die rechtliche Grundlage für die Nutzung nicht an. Art. 35 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wie auch andere Regelungen dieser Verordnung verlangen keine bestimmte Form der rechtlichen Beziehung des Betriebsinhabers zu den Flächen. Er kann Eigentümer, Pächter oder aus sonstigen Gründen nutzungsberechtigt sein. Diese Nutzungsmöglichkeit darf nur nicht durch anderweitige rechtliche Regelungen soweit eingeschränkt sein, dass der Betriebsinhaber die Flächen nicht mehr (für seinen Betrieb) landwirtschaftlich nutzen kann. Er muss nicht einmal uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Flächen in Bezug auf deren landwirtschaftliche Nutzung haben. Es ist vielmehr ausreichend für den Prämienantrag, dass er über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügt (EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 – C 61/69 -, EuZW 2011, 58 [EuGH 14.10.2010 - Rs. C-61/09] und juris). Er darf, so der EuGH in dem Urteil vom 14. Oktober 2010 (a.a.O.), auch Weisungen einer anderen Behörde unterworfen sein (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 26. November 2012 – 3 B 17/12 -, NVwZ 2013, 226). Trotz dieser Weisungen muss der Landwirt lediglich in der Lage sein, bei der Benutzung der betreffenden Fläche eine gewisse Entscheidungsbefugnis auszuüben. Zudem darf die Fläche nicht dem Betrieb eines anderen Landwirts zugeordnet werden können. Dies ist etwa der Fall, wenn dieser Landwirt die Fläche an dem Stichtag für seinen Betrieb nutzt und sie dann als Teil seines Betriebes ansieht. Demnach muss die landwirtschaftliche Nutzung der Fläche „im Namen und für Rechnung des Betriebsinhabers“ erfolgen (EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2010, a.a.O.).

Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der fraglichen Fläche um eine beihilfefähige Fläche des Klägers. Sie gehört als dem Kläger im Flurbereinigungsverfahren zugewiesene Austauschfläche zu seinem Betrieb. Dass die Fläche im Laufe des Sommers und Herbstes 2010 von Dritten und nicht vom Kläger selbst in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten wurde, ist unschädlich. Abzustellen ist – wie dargelegt – allein auf die Nutzungsmöglichkeit am 15. Mai 2011. Zu diesem Zeitpunkt stand die Fläche – wie im Übrigen auch im gesamten Jahr 2011, in den Jahren zuvor und den Folgejahren – allein dem klägerischen Betrieb zu. Er allein hat diese Flächen in seinem Prämienantrag aufgeführt. Andere Landwirte, die die landwirtschaftliche Tätigkeit im Auftrag der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen haben, haben die Flächen nicht als zu ihrem Betrieb zugehörig angesehen und deshalb für diese Fläche auch keine Prämienanträge gestellt. Zu einer zu klärenden Doppelnutzung ist es somit nicht gekommen.

Die Äußerungen des Klägers im gerichtlichen Verfahren, er wolle und werde die ihm zugewiesenen Flächen nicht landwirtschaftlich nutzen, sind als Argumentationen im Flurbereinigungsverfahren zu verstehen. Er wendet sich gegen die Zuweisung der nach seiner Auffassung minderwertigen Fläche durch die Flurbereinigungsbehörde. Gleichzeitig verweist er im Prämienverfahren auf seine Antragstellung und seine eigene Nutzung („Nutzung durch Selbstaussaat“) und macht sich so die landwirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit zu Eigen.

Dem Kläger hätte demnach die fragliche Fläche des Schlages 20 zur Größe von 6,44 ha nicht in Abzug gebracht werden dürfen. Der Kläger hat die ihm für 2011 zustehenden Zahlungsansprüche von 36,47 ha in voller Höhe aktiviert. Über die ihm gewährte Betriebsprämie von 7.974,58 € für eine Fläche von 29,24 ha ist ihm eine weitere Prämie in Höhe von 1.860,56 € zu gewähren (36,47 ha x 282,7899 € = 10.313,35 € abzüglich Modulation von 478,20 € abzüglich der gewährten Betriebsprämie in Höhe von 7.974,58 €).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.