§ 105 NWG - Zuständigkeit der Bergbehörde
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
- Amtliche Abkürzung
- NWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
Soweit Anlagen im Sinne des § 62 Abs. 1 WHG im Rahmen eines bergrechtlichen Betriebsplanes errichtet und betrieben werden, ist für Entscheidungen nach § 63 Abs. 1 und § 64 Abs. 2 Nr. 3 WHG sowie nach § 101 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 dieses Gesetzes die Bergbehörde zuständig.