§ 2 LMinG
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- LMinG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11120010000000
Das Amtsverhältnis des Ministerpräsidenten beginnt mit der Bestätigung der Landesregierung durch den Landtag nach Artikel 20 Abs. 3 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung, im Falle einer Wahl nach Artikel 21 Abs. 2 mit der Annahme der Wahl. Es endet mit der Bestätigung einer neuen Landesregierung oder im Falle der Wahl eines neuen Ministerpräsidenten nach Artikel 21 Abs. 2 mit der Annahme der Wahl.