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§ 2 LMinG

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
LMinG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11120010000000

Das Amtsverhältnis des Ministerpräsidenten beginnt mit der Bestätigung der Landesregierung durch den Landtag nach Artikel 20 Abs. 3 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung, im Falle einer Wahl nach Artikel 21 Abs. 2 mit der Annahme der Wahl. Es endet mit der Bestätigung einer neuen Landesregierung oder im Falle der Wahl eines neuen Ministerpräsidenten nach Artikel 21 Abs. 2 mit der Annahme der Wahl.